Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768); dennoch zu der Schlußfolgerung Kommt, daß die Handlungsweise der Angeklagten im krassen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht, so ist das Ausdruck der bereits beanstandeten isolierten Betrachtungsweise und der nicht umfassenden Würdigung aller Umstände. Die Angeklagte hat zwar eine gute fachliche Arbeit geleistet; sie hat aber das ihr gerade deswegen entgegengebrachte Vertrauen skrupellos mißbraucht. Sie dachte nicht daran, sich wegen beabsichtigter größerer Anschaffungen gegebenenfalls Einschränkungen auf anderen Gebieten des täglichen Lebens aufzuerlegen, und verschaffte sich, indem sie die strafbaren Handlungen über lange Zeit bis zur Aufdeckung fortsetzte, eine ständige Einnahmequelle zur Finanzierung einer ihre durchaus guten wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigenden Lebenshaltung. All das geschah kurz nach Ablauf der im Zusammenhang mit der bedingten Strafaussetzung festgelegten Bewährungszeit. Die Angeklagte nahm auch nicht die im Juni 1964 erfolgte Revision zum Anlaß, von ihren strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen. Sie hat vielmehr sofort nach dieser Revision die unbefugten Geldentnahmen fortgesetzt, und zwar in noch größerem Umfang als vorher. Aus alledem ergibt sich, daß die erneute Straftat der Angeklagten ungeachtet ihrer sonst guten Arbeitsleistungen Ausdruck einer negativen Entwicklung ist. In all dem offenbart sich auch die erhebliche Schuld der Angeklagten, die nicht etwa wie das Stadtbezirksgericht ausführt dadurch gemindert wird, daß es die BGL an der notwendigen Kontrolle fehlen ließ. Die Angeklagte hat, wie insbesondere ihr Verhalten nach der unzulässigerweise vorher angekündigten Revision im Juni 1964 zeigt, diese Mißstände für die planmäßige Begehung ihrer Straftaten bewußt ausgenutzt. Es ist daher zur nachhaltigen Einwirkung auf die Angeklagte sowie im Interesse des Schutzes gesellschaftlichen Eigentums notwendig, im vorliegenden Fall eine angemessene Freiheitsstrafe auszusprechen. §1 StEG; §351 Abs. 2 StGB. 1. Die berufliche Stellung des Täters (hier: Gerichtsvollzieher) und seine Pflichtverletzungen (hier: schwere Amtsunterschlagung) sind in ihrem Zusammenhang mit dem Umfang des Schadens für die Charakterisierung der Schwere der Straftat sowie die Entscheidung über Strafart und -höhe mitbestimmend. 2. Straftatbegünstigende Umstände, die der Täter bewußt ausgenutzt hat, sowie die Wiedergutmachung des Schadens durch dritte Personen ohne Zutun des Täters rechtfertigen nicht die Anwendung mildernder Umstände i. S. des § 351 Abs. 2 StGB. OG, Urt. vom 29. Oktober 1965 2 Zst 5/65. Der Angeklagte war durch Urteil des Kreisgerichts wegen fortgesetzt begangener schwerer Amtsunterschlagung (§§ .350. 351 StGB) in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzt begangener Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§246, 266 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe von 200 MDN verurteilt worden. Auf den Prolest des Staatsanwalts zugunsten des Angeklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verwies die Sache mit der Weisung, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, an das Kreisgericht zurück. Daraufhin wurde der Angeklagte durch Urteil des Kreisgerichts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Auferlegung einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Es wurde ferner die Verpflichtung ausgesprochen, den Arbeitsplatz auf die Dauer von zwei Jahren nicht zu wechseln. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Es wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen: Der 42 Jahre alte Angeklagte war seit 1959 als Gerichtsvollzieher eingesetzt. Von Anfang 1963 bis Oktober 1964 hat er einen Teil der eingezogenen Gelder für sich persönlich verbraucht. Er hatte sich unerlaubt einen zweiten Quittungsblock beschafft, den er bei beabsichtigter persönlicher Aneignung der Beträge zur Quittungserteilung gegenüber den Schuldnern benutzte. Er hat das persönliche Eigentum um 2255,21 MDN und das gesellschaftliche Eigentum um 439,85 MDN geschädigt. Der Angeklagte war ferner als Nachlaßpfleger für den Nachlaß des Bürgers G. eingesetzt worden. Von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch hat er ohne Genehmigung 500 MDN abgehoben und für sich persönlich verwendet. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und des zweiten Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts und das darauf beruhende Urteil des Kreisgerichts verletzen das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 1 StEG. Das Bezirksgericht hat fehlerhaft angenommen, daß das Kreisgericht in seiner ersten Entscheidung bei der Beurteilung der Tatschwere die berufliche Stellung des Angeklagten überbewertet und andererseits sein Gesamtverhalten bei der Strafzumessung ungenügend berücksichtigt habe. Richtig führt das Bezirksgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts an, daß Tat und Täter nicht voneinander isoliert zu betrachten sind und daß bei der Beurteilung der Schwere der Straftat alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Der an das Kreisgericht gerichtete Vorwurf, diese Forderung unbeachtet gelassen zu haben, war jedoch nicht gerechtfertigt. Das Kreisgericht hat die Schwere der Tat im wesentlichen richtig beurteilt. Es hat zutreffend dargelegt, daß der Gerichtsvollzieher ein verantwortlicher Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane ist (wird ausgeführt). Eine grobe Verletzung seiner Dienstpflichten hat erhebliche schädigende Auswirkungen auf das Vertrauen der Bürger zu der ihnen garantierten Wahrung ihrer Rechte und schadet dem Ansehen der sozialistischen Rechtspflege. Die von dem Bezirksgericht hervorgehobene Tatsache, daß der Gerichtsvollzieher nicht die Stellung eines leitenden Mitarbeiters der Rechtspflegeorgane hat, ändert nichts an der Verantwortung auf seinem Arbeitsgebiet und an dem Vertrauen, das er auf Grund seiner Funktion genießt. Dem Angeklagten .war die Bedeutung seiner Stellung und seiner Berufspflichten aus seiner bisherigen Tätigkeit und den damit verbundenen Erfahrungen bekannt. Das Bezirksgericht hat bei der Einschätzung der Schwere der Straftat den Schaden von mehr als 3000 MDN zu gering bewertet und somit verkannt, daß der Wert des Entwendeten ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Schwere der strafbaren Handlung ist*. Es hat ferner die von der Straftat abgesehen positive Haltung des Angeklagten, seine Einsatzbereitschaft und gesellschaftliche Mitarbeit aus dem Gesamtbild der Straftat herausgelöst und durch eine isolierte Betrachtung bei der Beurteilung der Schwere der Tat überbetont. Das Bezirksgericht hat nicht erkannt, daß Vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 29. Oktober 1965 2 Zst 3/65 - (NJ 1965 S. 746). - D. Red. 7 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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