Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 768

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768); dennoch zu der Schlußfolgerung Kommt, daß die Handlungsweise der Angeklagten im krassen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht, so ist das Ausdruck der bereits beanstandeten isolierten Betrachtungsweise und der nicht umfassenden Würdigung aller Umstände. Die Angeklagte hat zwar eine gute fachliche Arbeit geleistet; sie hat aber das ihr gerade deswegen entgegengebrachte Vertrauen skrupellos mißbraucht. Sie dachte nicht daran, sich wegen beabsichtigter größerer Anschaffungen gegebenenfalls Einschränkungen auf anderen Gebieten des täglichen Lebens aufzuerlegen, und verschaffte sich, indem sie die strafbaren Handlungen über lange Zeit bis zur Aufdeckung fortsetzte, eine ständige Einnahmequelle zur Finanzierung einer ihre durchaus guten wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigenden Lebenshaltung. All das geschah kurz nach Ablauf der im Zusammenhang mit der bedingten Strafaussetzung festgelegten Bewährungszeit. Die Angeklagte nahm auch nicht die im Juni 1964 erfolgte Revision zum Anlaß, von ihren strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen. Sie hat vielmehr sofort nach dieser Revision die unbefugten Geldentnahmen fortgesetzt, und zwar in noch größerem Umfang als vorher. Aus alledem ergibt sich, daß die erneute Straftat der Angeklagten ungeachtet ihrer sonst guten Arbeitsleistungen Ausdruck einer negativen Entwicklung ist. In all dem offenbart sich auch die erhebliche Schuld der Angeklagten, die nicht etwa wie das Stadtbezirksgericht ausführt dadurch gemindert wird, daß es die BGL an der notwendigen Kontrolle fehlen ließ. Die Angeklagte hat, wie insbesondere ihr Verhalten nach der unzulässigerweise vorher angekündigten Revision im Juni 1964 zeigt, diese Mißstände für die planmäßige Begehung ihrer Straftaten bewußt ausgenutzt. Es ist daher zur nachhaltigen Einwirkung auf die Angeklagte sowie im Interesse des Schutzes gesellschaftlichen Eigentums notwendig, im vorliegenden Fall eine angemessene Freiheitsstrafe auszusprechen. §1 StEG; §351 Abs. 2 StGB. 1. Die berufliche Stellung des Täters (hier: Gerichtsvollzieher) und seine Pflichtverletzungen (hier: schwere Amtsunterschlagung) sind in ihrem Zusammenhang mit dem Umfang des Schadens für die Charakterisierung der Schwere der Straftat sowie die Entscheidung über Strafart und -höhe mitbestimmend. 2. Straftatbegünstigende Umstände, die der Täter bewußt ausgenutzt hat, sowie die Wiedergutmachung des Schadens durch dritte Personen ohne Zutun des Täters rechtfertigen nicht die Anwendung mildernder Umstände i. S. des § 351 Abs. 2 StGB. OG, Urt. vom 29. Oktober 1965 2 Zst 5/65. Der Angeklagte war durch Urteil des Kreisgerichts wegen fortgesetzt begangener schwerer Amtsunterschlagung (§§ .350. 351 StGB) in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzt begangener Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§246, 266 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe von 200 MDN verurteilt worden. Auf den Prolest des Staatsanwalts zugunsten des Angeklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verwies die Sache mit der Weisung, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, an das Kreisgericht zurück. Daraufhin wurde der Angeklagte durch Urteil des Kreisgerichts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Auferlegung einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Es wurde ferner die Verpflichtung ausgesprochen, den Arbeitsplatz auf die Dauer von zwei Jahren nicht zu wechseln. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Es wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen: Der 42 Jahre alte Angeklagte war seit 1959 als Gerichtsvollzieher eingesetzt. Von Anfang 1963 bis Oktober 1964 hat er einen Teil der eingezogenen Gelder für sich persönlich verbraucht. Er hatte sich unerlaubt einen zweiten Quittungsblock beschafft, den er bei beabsichtigter persönlicher Aneignung der Beträge zur Quittungserteilung gegenüber den Schuldnern benutzte. Er hat das persönliche Eigentum um 2255,21 MDN und das gesellschaftliche Eigentum um 439,85 MDN geschädigt. Der Angeklagte war ferner als Nachlaßpfleger für den Nachlaß des Bürgers G. eingesetzt worden. Von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch hat er ohne Genehmigung 500 MDN abgehoben und für sich persönlich verwendet. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und des zweiten Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts und das darauf beruhende Urteil des Kreisgerichts verletzen das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 1 StEG. Das Bezirksgericht hat fehlerhaft angenommen, daß das Kreisgericht in seiner ersten Entscheidung bei der Beurteilung der Tatschwere die berufliche Stellung des Angeklagten überbewertet und andererseits sein Gesamtverhalten bei der Strafzumessung ungenügend berücksichtigt habe. Richtig führt das Bezirksgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts an, daß Tat und Täter nicht voneinander isoliert zu betrachten sind und daß bei der Beurteilung der Schwere der Straftat alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Der an das Kreisgericht gerichtete Vorwurf, diese Forderung unbeachtet gelassen zu haben, war jedoch nicht gerechtfertigt. Das Kreisgericht hat die Schwere der Tat im wesentlichen richtig beurteilt. Es hat zutreffend dargelegt, daß der Gerichtsvollzieher ein verantwortlicher Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane ist (wird ausgeführt). Eine grobe Verletzung seiner Dienstpflichten hat erhebliche schädigende Auswirkungen auf das Vertrauen der Bürger zu der ihnen garantierten Wahrung ihrer Rechte und schadet dem Ansehen der sozialistischen Rechtspflege. Die von dem Bezirksgericht hervorgehobene Tatsache, daß der Gerichtsvollzieher nicht die Stellung eines leitenden Mitarbeiters der Rechtspflegeorgane hat, ändert nichts an der Verantwortung auf seinem Arbeitsgebiet und an dem Vertrauen, das er auf Grund seiner Funktion genießt. Dem Angeklagten .war die Bedeutung seiner Stellung und seiner Berufspflichten aus seiner bisherigen Tätigkeit und den damit verbundenen Erfahrungen bekannt. Das Bezirksgericht hat bei der Einschätzung der Schwere der Straftat den Schaden von mehr als 3000 MDN zu gering bewertet und somit verkannt, daß der Wert des Entwendeten ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Schwere der strafbaren Handlung ist*. Es hat ferner die von der Straftat abgesehen positive Haltung des Angeklagten, seine Einsatzbereitschaft und gesellschaftliche Mitarbeit aus dem Gesamtbild der Straftat herausgelöst und durch eine isolierte Betrachtung bei der Beurteilung der Schwere der Tat überbetont. Das Bezirksgericht hat nicht erkannt, daß Vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 29. Oktober 1965 2 Zst 3/65 - (NJ 1965 S. 746). - D. Red. 7 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 768 (NJ DDR 1965, S. 768)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung zu chädigen. Im strafrechtlichen Sinne umfaßt der Terror gemäß, Strafgesetzbuch einerseit die Begehung von Gewaltakten, um Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der Partei den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, als die Hauptrichttlng in der sich die Staatsmacht auch künftig entwickelt.

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