Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 763 (NJ DDR 1965, S. 763); insoweit bisher völlig dem Gesetz, und es ist m. E. fehlerhaft, wenn Arlt und Heuer meinen, die Gerichte hätten sich dabei von „bedenklichem Formalismus“ leiten lassen. Das ist schon deshalb falsch, weil das Gesetz eindeutig ist. Der Hinweis von Arlt und Heuer, in manchen LPGs wären in der Regel nur zwei Drittel der Mitglieder, manchmal sogar noch weniger anwesend, kann nicht Anlaß sein, die gesetzliche Regelung, die gerade der Entwicklung der sozialistischen Demokratie dient, abzuändern.' Es ist vielmehr notwendig, daß insbesondere auch die Landwirtschaftsräte auf die Leitungen der LPGs einwirken, damit diese ihr Kollektiv besser erziehen. Der Vorsitzende des Staatsrates hat auf dem Nationalkongreß am 17. Juni 1962 darauf hingewiesen, daß die Kunst der Leitung darin besteht, die Aktivität des Kollektivs und die Verantwortungsfreudigkeit der Menschen zu entwickeln und die Grundsätze der sozialistischen Demokratie richtig anzuwenden. Es mag objektive und subjektive Gründe geben, die dazu führen, daß weniger als zwei Drittel der Mitglieder an den Versammlungen teilnehmen. Diese Gründe können aber nicht so bedeutsam sein, daß eine Leitung, die ihren Aufgaben gewachsen ist, nicht damit fertig werden könnte. Gerade weil es im Interesse der genossenschaftlichen Demokratie und zur Weiterentwicklung der Genossenschaften geboten ist, daß bei Beschlüssen der Vollversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, ist die Auffassung unverständlich, man solle an die Nichteinhaltung der statutarischen Bestimmung nicht „schematisch“ so weitgehende rechtliche Konsequenzen knüpfen. Die von Arlt und Heuer vertretene Ansicht, man solle nur arbeitsfähige, zum Zeitpunkt der Versammlung in der LPG anwesende und auch abkömmliche Mitglieder berücksichtigen, stellt eine Verletzung des Prinzips der Gleichheit aller Genossenschaftsmitglieder dar und führt zu unhaltbaren Konsequenzen. Meines Erachtens ist auch die Zweidrittel-Mehrheit kein „so außerordentlich hohes Quorum". Unverständlich erscheint mir auch, daß eine Zweidrittel-Mehrheit wegen „des Reifegrades unserer LPGs“ überflüssig sein soll. Gerade in den am weitesten fortgeschrittenen LPGs werden doch nahezu alle Mitglieder an einer Vollversammlung teilnehmen. Widersprochen werden muß auch, soweit Arlt und Heuer den Gerichten das Recht absprechen wollen, über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung zu entscheiden. Kommt es zum Prozeß, so sind die Gerichte verpflichtet, die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses festzustellen, wenn eine solche Prüfung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht kann gar nicht richtig entscheiden, wenn es nicht die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses prüft. Die Bestimmungen der Statuten, daß die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, hat* hohen erzieherischen Wert, da dann, wenn diese Voraussetzung nicht erreicht ist, ein wirksamer Beschluß nicht vorliegt und die Leitung der LPG das gegen sich gelten lassen muß. ERHARD HÖNICKE, Direktor des Kreisgerichts Leipzig (■Stadtbezirk Südost) Anwendung von Diktiergeräten bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen Seit Anfang 1965 werden an unserem Gericht drei Diktiergeräte bei Verhandlungen in Zivil- und Familiensachen und am Arbeitsplatz einer Schreibkraft benutzt. Dadurch wurde die Arbeitsproduktivität wesentlich erhöht. So haben z. B. im August 1965 drei Richter 20 Strafsachen, 44 Familiensachen und 17 Zivilsachen erledigt, obwohl zu dieser Zeit nur eine Protokollantin voll und eine weitere halbtags zur Verfügung standen. Wir begrüßen, daß Peiler und Cohn in NJ 1965 S. 453 Probleme, die mit der Einführung der neuen Technik in unsere traditionsgebundene Arbeitsorganisation Zusammenhängen, aufgeworfen haben, weil sie auch für die Diskussion neuer Prozeßgesetze von Bedeutung sind. Peiler und Cohn bejahen, daß das geltende Prozeßrecht den Einsatz von Diktiergeräten zuläßt und die nach §§ 162, 163 a ZPO vorgeschriebene Verlesung des Protokolls bzw, des Stenogramms durch das Abspielen des Bandes ersetzt werden kann. Dem stimmen wir zu. Es ist also schon jetzt zulässig, durch die Verwendung von Diktiergeräten den gesamten Verhandlungsablauf oder wichtige Teile davon aufzuzeichnen und damit eine noch nie gekannte Sicherung der Wahrheitserforschung durch das Gericht und ihre Überprüfung durch die übergeordnete Instanz zu gewährleisten. Das Tonband ist durchaus geeignet, in einigen Jahren das schriftliche Protokoll der Gerichtsverhandlung zu ersetzen. Dabei sei jedoch auf einen Nachteil hingewiesen. Die Verlesung eines Schriftstücks bietet nicht nur Kontroll-möglichkeiten durch das Gehör der Anwesenden, sondern auch durch das Auge des vorlesenden und später unterschreibenden Protokollanten sowie des mitunterzeichnenden Richters. Beim Diktiergerät sind dagegen alle Beteiligten nur auf das Gehörte angewiesen. Beim Tonbandgerät können außerdem Sprech-, Hör-, Auf-fassungs- und Übertragungsfehler entstehen. Es ist z. B. kein Einzelfall, daß Sprechfehler, etwa das Verwechseln der Worte „Kläger“ und „Verklagter“ oder von Daten und Zahlen, in das Protokoll gelangt sind, weil keiner der Zuhörenden beim Vorspielen des Bandes den Fehler bemerkt hat. De lege ferenda müßte deshalb die Verwendung von Tonbandgeräten besonders hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Fehlerberichtigung, der Aufbewahrung der Bänder usw. ausdrücklich geregelt werden. Cohn vertritt die Auffassung, es sei gesetzlich nur in Ausnahmefällen möglich, auf den Protokollführer zu verzichten und statt dessen Diktiergeräte zu verwenden. Er geht dabei davon aus, daß nach dem Gesetz ein Protokollführer nicht nur eine Schreibkraft sei. Die praktischen Erfahrungen der Leipziger Gerichte zeigen jedoch, daß diese gesetzlichen Forderungen nicht zu erfüllen sind. So wird meist das gesamte Protokoll vom Vorsitzenden in die Maschine diktiert, weil das die mangelnde Qualifikation der vorhandenen Arbeitskräfte erfordert. Wenn aber die Protokollführer nur Schreibarbeiten ausführen, trägt auch jetzt schon der Vorsitzende die Verantwortung allein. Deshalb würde sich auch bei Einführung der Diktiertechnik insoweit nichts ändern. Die teilweise vertretene Auffassung, Urteilsverkündungen seien nur in Gegenwart eines Protokollführers möglich, sollte noch einmal überprüft werden. Wenn z. B. in einem Termin ein Versäumnis-, Anerkenntnisoder sonstiges Urteil gemäß § 310 ZPO sofort nach Beratung verkündet werden soll, müßte die Bandprolo-kollierung beendet, eine Schreibkraft oder ein Sekretär 7 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 763 (NJ DDR 1965, S. 763) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 763 (NJ DDR 1965, S. 763)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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