Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 762 (NJ DDR 1965, S. 762); minellen Gruppierungen führende Konflikte vermieden werden. Die kriminalitätsvorbeugenden Gesichtspunkte sollten schon bei Projektierungsarbeiten berücksichtigt werden. Differenzierung bei gruppenweise begangenen Straftaten In der gerichtlichen Tätigkeit bereitet die Beurteilung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Strafzumessung bei Jugendlichen, die in Gruppen Straftaten begangen haben, häufig Schwierigkeiten. Bei solchen Delikten geht es nicht ohne weiteres darum, daß sich im Vergleich zur Einzeltäterschaft die Verantwortlichkeit erhöht und grundsätzlich härtere Strafen auszusprechen sind. Ein solches Herangehen würde die wirksame Bekämpfung krimineller Gruppierungen Jugendlicher hemmen und kann u. U. Mitglieder solcher Gruppen noch weiter in die gesellschaftliche Isolierung drängen. Es ist vielmehr auch hier erforderlich, die strafrechtliche Verantwortlichkeit sorgfältig zu differenzieren und dementsprechend vielgestaltige Straf-und andere Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen. Gruppendelikte Jugendlicher können, müssen aber nicht notwendig zu einer härteren Bestrafung führen. Aus den oben dargelegten verschiedenen Gründen für die Bildung krimineller Gruppierungen und aus dem sehr differenzierten Persönlichkeitsbild ihrer Mitglieder ergibt sich, daß die äußere Form des Zusammenschlusses allein noch keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Bekämpfungsmaßnahmen sein kann. Es müssen vielmehr neben der Art und Schwere der ausgeführten Straftaten vor allem die Zusammensetzung, die Entstehungsgründe sowie die Ziele solcher Gruppierungen sorgfältig untersucht, und es muß ergründet werden, welcher Art ihr Gegensatz zu unseren gesellschaftlichen Verhältnissen ist. Besondere Bedeutung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Strafzumessung haben weiterhin die Stellung des einzelnen in der Gruppe, die bestehenden Gruppenbeziehungen und deren Einfluß auf sein kriminelles Verhalten, die mit den herkömmlichen Teilnahmeformen Anstiftung, Mit- täterschaft und Beihilfe nicht mehr erfaßt werden können. So ist es z. B. bedeutsam, ob der Gruppentäter Initiator der Gruppe oder nur Wortführer eines im Hintergrund stehenden Initiators ist; ob er die negative Gruppenatmosphäre weitestgehend prägt oder unter ihrem psychologischen Zwang handelt; ob er zum Kern der kriminellen Gruppierung gehört oder lediglich Mitläufer ist; ob er sich an der gemeinsamen Ausführung der Straftaten aus einer negativen oder feindlichen Einstellung zu unserer Gesetzlichkeit beteiligte oder ob er damit seine Anerkennung durch die Gruppe anstrebte. Gleichwohl befreien die für den jugendlichen Gruppentäter sprechenden Umstände ihn nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese innerhalb der kriminellen Gruppierung wirkenden Beziehungen müssen jedoch beachtet werden, um das Persönlichkeitsbild des Gruppentäters und seine verantwortungslose Entscheidung zur Teilnahme an der Gruppenstraftat richtig einschätzen zu können. Ausgehend von diesen Feststellungen, ist die Art und Höhe der auszusprechenden Strafen bzw. Erziehungsmaßnahmen zu prüfen und zu entscheiden, ob auf die ganze Gruppe oder nur auf einzelne Mitglieder gerichtete Maßnahmen zu ergreifen sind. So wird man z. B. bei kriminellen Gruppierungen Jugendlicher, die sich unter dem Einfluß der gegnerischen Ideologie mit ausgeprägt negativer Zielsetzung zusammengeschlossen haben und Bürger durch Gewalttätigkeiten in Unruhe versetzen, schnell und energisch zufassen und der Schwere der Straftaten entsprechende Strafen aussprechen müssen. Bei Gruppierungen Jugendlicher hingegen, die aus Langeweile und niveauloser Freizeitgestaltung in einen zeitweiligen, begrenzten Widerspruch zu unserer Gesellschaftsordnung geraten und leichtere Straftaten begehen, können Strafen ohne Freiheitsentziehung, die Übertragung gesellschaftlich nützlicher Aufgaben an die ganze Gruppe oder Aussprachen in den Arbeitsbrigaden, mit den Eltern usw. die geeignetsten Maßnahmen sein. Rechtsanwalt Dr. HERBERT DANNENBERG, Ludwigslust Zur Beschlußfähigkeit der LPG-Mitgliederversammlung Die Ausführungen von Arlt und Heuer zur Beschlußfähigkeit der LPG-Mitgliederversammlung (NJ 1965 S. 604) können nicht unwidersprochen bleiben. Die Verfasser wenden sich gegen den bisher wie sie selbst zugeben müssen unangefochtenen Standpunkt, daß Beschlüsse der Mitgliederversammlung keine rechtliche Wirkung haben können, wenn sie unter Mißachtung der Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit gefaßt wurden. Sie ziehen daraus die Folgerung, daß dadurch ernsthafte Hemmungen in der Entwicklung der genossenschaftlichen Demokratie entstehen müßten. Meines Erachtens muß man umgekehrt sagen, daß ernste Hemmungen in der Entwicklung der genossenschaftlichen Demokratie eintreten würden, wenn der Standpunkt von Arlt und Heuer sich durchsetzen sollte. Sämtliche Musterstatuten bestimmen eindeutig, daß die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Das gilt nicht nur für die im Jahre 1959 ausgearbeiteten Statuten der LPGs Typ I und III, sondern auch für das inzwischen überarbeitete und am 2. August 1962 vom Präsidium des Ministerrates bestätigte Musterstatut der LPG Typ II (Ziff. 34). Durch diese in allen Musterstatuten enthaltene Bestimmung soll die Entwicklung zur genossenschaftlichen Demokratie gefördert und erreicht werden, daß die Mitglieder nicht nur auf dem Feld oder in der Viehwirtschaft genossenschaftlich arbeiten, sondern auch ihrer Verantwortung für die Leitung der Genossenschaft gerecht werden; denn die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft (Ziff. 54 MSt Typ I, Ziff. 33 MSt Typ II, Ziff. 57 MSt Typ III). Die Vorschrift, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, soll nicht die Entwicklung der Genossenschaft hemmen, sondern möglichst alle Mitglieder veranlassen, an den wichtigen Vollversammlungen teilzunehmen. Es ist ein unabdingbares Erfordernis echter Demokratie, daß bei allen wichtigen Entscheidungen von Kollektiven die gesetzlich oder statutarisch festgelegte Mehrheit zu entscheiden hat. Andernfalls würde gerade „rückständigen“ Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, sich ohne schwerwiegende Folgen der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung und damit der Verantwortung zu entziehen. Die Rechtsprechung entsprach 7 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 762 (NJ DDR 1965, S. 762) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 762 (NJ DDR 1965, S. 762)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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