Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 761

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 761 (NJ DDR 1965, S. 761); des konkreten Falles festgestellt und bei der Beantwortung der Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung nach § 49 StVO beachtet werden. Osmenda muß allerdings widersprochen werden, soweit er die Beachtung auch der äußeren Bedingungen des konkreten Falles in das Tätigkeitsgebiet des Sachverständigen verweist, wie er überhaupt das Schwergewicht der Entscheidung über das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf die Sachverständigen verlagert. Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß die Tatbestandsmäßigkeit einer Hand- lung nach § 49 StVO von den Rechtspflegeorganen, insbesondere den Gerichten, eigenverantwortlich geprüft und festgestellt werden muß. Sie müssen sich, auch wenn sie Sachverständigengutachten beiziehen, ihre Überzeugung selbständig bilden und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die äußeren Bedingungen der Fahrtüchtigkeit sind deshalb nicht nur für den Sachverständigen, sondern vor allem auch für die Rechtspflegeorgane bedeutsam. Sie müssen sowohl Gegenstand der Sachaufklärung als auch der Gesamtwürdigung des konkreten Falles sein. Zur Diskussion Dr. WALTER HENNIG, komm. Direktor des Instituts für Strafrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Kriminelle Gruppen Jugendlicher (Schluß*) Zur komplexen Bekämpfung krimineller Gruppen Jugendlicher Die wirksame Bekämpfung krimineller Gruppierungen Jugendlicher ist, worauf Streit bereits hinwies, nicht lediglich ressortmäßig durch Maßnahmen der Rechtspflegeorgane möglich. Es kommt vor allem darauf an, daß die Eltern, Schulen und Betriebe sowie die anderen staatlichen Organe und die gesellschaftlichen Organisationen ihre Verantwortung bei der sozialistischen Erziehung unserer Jugend noch besser wahrnehmen und Zusammenarbeiten* 13. Dazu ist es erforderlich, eine gewisse Enge in der Arbeit mit diesen Jugendlichen zu überwinden, ein Vertrauensverhältnis zu ihnen herzustellen, ihre Probleme offen und kameradschaftlich zu erörtern und sie zur verantwortungsbewußten Lösung ihrer Probleme zu führen. Auf diese Weise gelang es z. B. in Bitterfeld, eine Gruppe Jugendlicher, die im Begriff war, zur Begehung von Straftaten abzugleiten, in ein Kollektiv umzuwandeln, das eigenverantwortlich die vorbeugende Arbeit gegen Diebstähle in einem Freibad übernahm. In Merseburg wurden bei einer ähnlichen Gruppe Interessen am Motorsport geweckt und unterstützt, so daß aus ihr ein „Jawa-Klub“ entstand, der sich für eine bessere Verkehrsdisziplin einsetzte und der Verkehrspolizei bei ihrer Arbeit half. Viele ehemalige Mitglieder solcher Gruppierungen gehen heute in ihrer Freizeit einer gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit nach. Die Aufgaben der Rechtspflegeorgane bei der systematischen Bekämpfung der Gruppenkriminalität Jugendlicher bestehen vor allem darin, in den Verfahren die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Entwicklung krimineller Gruppierungen gründlich zu erforschen. die analytische Arbeit auf diesem Gebiet zu entwickeln und die rechtlichen Möglichkeiten wie Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger, Gerichtskritik - stärker zu nutzen. Die analytische Arbeit muß sich besonders auf die Entstehungsgründe, den Charakter und die Struktur der einzelnen Gruppierungen konzentrieren. Dabei ist vor allem die Praxis zu überwinden, daß bei Gruppendelikten oder Ausschreitungen einer größeren Anzahl Jugendlicher nur die unmittelbar Beteiligten und von diesen oft nur die Rädelsführer in den Kreis der Untersuchungen einbezogen werden. Wenn auch hier zweifellos zu differenzieren ist und mancher Jugendliche nicht * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1965 S. 734 ff. veröffentlicht. - D. Red. 13 vgl. Streit. „Die weiteren Aufgaben bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“, NJ 1965 S. 346. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, so müssen doch alle Beteiligten überprüft und die Gruppen in ihrer Gesamtheit erfaßt werden. Die Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung krimineller Gruppierungen Jugendlicher sind jedoch noch keineswegs erfaßt, wenn man in der Umgebung ihrer Mitglieder z. B. Familie, Schule. Betrieb oder in ihrer Freizeitgestaltung Mängel feststellt und diese lediglich mechanisch aneinanderreiht. Es ist vielmehr erforderlich, daß sich die Rechtspflegeorgane gemeinsam mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen einen Überblick über die Lage und die hauptsächlichsten Entwicklungsprobleme und Gruppierungsformen der Jugendlichen in ihrem Kreis oder Bezirk verschaffen und daraus Schlußfolgerungen für die Bekämpfung dieser Gruppen ziehen. Es müssen besondere Methoden zum frühzeitigen Auflösen gefährdeter Gruppierungen ausgearbeitet und es muß die weitere Entwicklung dieser Jugendlichen beobachtet werden. Die aus den Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über Stärke, Zusammensetzung, Erscheinungsformen und Entstehungsgründe krimineller Gruppierungen Jugendlicher müssen insbesondere den Volksvertretungen übermittelt werden, damit sie den Kampf gegen diese Erscheinungsform der Jugendkriminalität konkret leiten können. Eine schnelle Reaktion ist vor allem dann notwendig, wenn bei mehreren Mitgliedern krimineller Gruppierungen wesentliche Mängel in ihrer Einbeziehung in die sozialistischen Kollektive festgestellt werden, die bestimmte Schwerpunkte in der Erziehungsarbeit erkennen lassen. Wenn sich z. B. mehrere bildungsschwache Jugendliche, die in der Schule und im Betrieb vom Kollektiv isoliert waren, kriminell gruppierten, dann ist das zugleich eine Frage der Erziehungsarbeit in diesen Kollektiven. Im Ergebnis eines oder mehrerer Strafverfahren sollten dort auf der Grundlage des Jugendkommuniques, des Jugendgesetzes und des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Untersuchungen und Diskussionen über die Durchsetzung sozialistischer Erziehungs- und Leitungsgrundsätze geführt und entsprechend Veränderungen getroffen werden. Ebenso sollten die Rechtspflegeorgane darauf hinwirken, daß die Volksvertretungen bei allen wichtigen Entscheidungen, z. B. beim Auf- und Ausbau volkswirtschaftlicher Schwerpunktbetriebe, prüfen, wie dort die ökonomischen, politisch-ideologischen und kulturellen Verhältnisse zu gestalten sind, damit die Jugendlichen von vornherein weitgehend in sozialistische Lebens- und Arbeitskollektive einbezogen und zu kri- 761;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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