Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 760

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760); HANS LISCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit In seinen Bemerkungen zur Anwendung des Tatbestands der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) wendet sich Osmen'da gegen das schematische Festhalten an einem Grenzwert von 1,5 pro mille Blutalkohol1. Er kommt zu dem Ergebnis, daß es abgesehen von den Fällen, in denen sich diese Frage wegen der Höhe der Blutakoholkonzentration (1,5 pro mille und mehr) von selbst beantwortet nicht möglich ist, das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit allein auf der Grundlage des Blutalkoholwertes zu bejahen öder zu verneinen. Davon ausgehend führt er weitere, mit der Person des Täters zusammenhängende, aber auch objektive Umstände auf, deren Beachtung er für unerläßlich hält. Diese Ansicht Osmendas ist bei Verkehrspraktikern verschiedentlich auf Widerspruch gestoßen. Es wurde die Auffassung vertreten, die „erhebliche Beeinträchtigung“ sei eine medizinisch bestimmbare, aber von äußeren Umständen (Verkehrsdichte, Sichtverhältnissen, Straßenzustand und dgl.) nicht beeinflußbare Erscheinung. Andernfalls komme man zu einer örtlich und zeitlich oder in sonstiger Weise äußerlich bestimmbaren Abwandlung ein und desselben Tatbestandsmerkmals. Wenn z. B. ein Kraftfahrer, der zwar unter Alkoholeinfluß steht, jedoch den Anforderungen unkomplizierter Verkehrsverhältnisse noch gewachsen ist, zunächst eine unbelebte Landstraße, später aber eine Großstadtstraße mit dichtem Verkehr befahre, müsse dessen Verhalten erst als straflos, dann aber als Straftat i. S. von § 49 StVO angesehen werden. Das Kollegium für Strafsachen beim Obersten Gericht ist nach einer Beratung dieser Frage zu dem Ergebnis gekommen, daß der Auffassung Osmendas, die sich auf die Erkenntnisse medizinischer und verkehrstechnischer Forschung sowie auf die Rechtsprechung1 2 stützt, im wesentlichen zu folgen ist. Dazu gibt es noch folgende Überlegungen: Die wirksame Bekämpfung derartiger Delikte erfordert, daß sie möglichst vollständig erfaßt werden. Das ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn für die Beantwortung der Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ein Blutalkoholgrenzwert von 1,5 pro mille zum Ausgangspunkt genommen wird. Bei diesem Wert handelt es sich um einen generellen Grenzwert3, der die Fahrtüchtigkeit für jedermann mit Sicherheit ausschließt. Er ist gerade um dieser Sicherheit willen so hoch angesetzt, daß in fast allen Fällen der Alkoholbeeinträchtigung die individuelle Grenzschwelle zur erheblichen Beeinträchtigung schon unterhalb dieser Blutalkoholkonzentration überschritten ist. Eines Vergehens nach § 49 StVO ist aber schuldig, wer nach Überschreiten seiner individuellen Grenzschwelle ein Fahrzeug führt. Das ist aber häufig der Fall, ohne daß zugleich auch die generelle Grenzschwelle überschritten ist. Die schematische Beschränkung auf den generellen Grenzwert von 1,5 pro mille ist also schon deshalb fehlerhaft. Für die Rechtspflegeorgane kommt es also, wie schon gesagt, darauf an. die Frage nach dem individuellen Grenzwert zu beantworten. Der generelle Alkoholgrenzwert ist dabei nur insofern bedeutsam, als er die Beantwortung dieser Frage in den Fällen unproblematisch macht, in denen er erreicht oder überschritten 1 NJ 1965 S. 357 ff. 2 Vgl. OG Urteil vom 4. März 1960 - 3 Ust V 1/59 - (NJ 1960 S 284) 3 Vgl. hierzu Kürzinger Blutalkoholkonzentration und Fahrtüchtigkeit“, NJ 1962 S. 389. ist, weil dann feststeht, daß der Fahrzeugführer den aus der Teilnahme am Verkehr erwachsenden Anforderungen nicht mehr genügen kann. Bei einer Alkoholkonzentration von weniger als 1,5 pro mille bedarf die Frage nach den Auswirkungen der Alkoholbeeinträchtigung auf die Fahrtüchtigkeit aber noch weiterer Untersuchungen in der Richtung, welche Fahrtüchtigkeit auf Grund der objektiven Bedingungen des Verkehrs, an dem der Fahrzeugführer teilnahm, notwendig war. Dabei ist es doch nur folgerichtig, eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch dann zu bejahen, wenn zwar noch geringeren, nicht aber den aus den konkreten Verkehrsverhältnissen erwachsenden höheren Anforderungen genügt werden kann. Es ist daher weder falsch noch unbefriedigend, daß die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung im Einzelfall je nach den äußeren Fakten, welche die Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit bestimmen, verschieden beantwortet werden muß. Deshalb müssen immer dann, wenn nach dem bisher Gesagten eine über die Feststellung der Höhe der Blutalkoholkonzentration hinausgehende Prüfung notwendig ist, sowohl die inneren (persönlichen) als auch die äußeren Bedingungen Zum Schutz der Rechte von Urhebern aus den USA in der DDR Der von Glücksmann in NJ 1965 S. 691 vertretenen Ansicht, daß auf Grund des § 96 Abs. 3 Satz 2 URG den Werken von Urhebern aus den USA in der DDR Urheberrechtsschutz zu gewähren sei, kann nicht beigepflichtet werden. Außer Zweifel steht zunächst, daß für die Urheberrechte der DDR ein allgemeinverbindlicher Konventionsschutz in den USA insofern nicht gegeben ist, als die USA nicht Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) sind. Auch auf bilateraler Grundlage gibt es in den USA keinen Schutz der DDR-Urheberrechte. Soweit ein Schutz von Urheberrechten der USA „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ besteht, beruht er auf einem Schriftwechsel vom 6. Februar 1950/ 20. Juni 1950 zwischen dem damaligen westdeutschen Bundeskanzler, Adenauer, und dem damaligen Amerikanischen Hohen Kommissar für Deutschland, McCloy, und auf dazugehörigen Memoranden der Bundesregierung bzw. des Copyright Office der USA*. Es versteht sich von selbst, daß diese Erklärungen für das Rechtsgebiet der DDR keine Bedeutung haben können. Im übrigen wirkt die Eintragung in das Register des Copyright Office nicht konstitutiv. Diese Eintragung stellt vielmehr lediglich eine formal-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer gerichtlichen Einzelklage dar. Erst durch die Entscheidung des Gerichts ergibt sich, inwieweit im Einzelfall ein außeramerikanisches (USA) Urheberrecht in den USA Schutz genießt. Von einem auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Urheberrechtsschutz zwischen den USA und der DDR kann deshalb keine Rede sein. Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAHL, Rechtsanwalt und Notar in Berlin * Der Schriftwechsel nebst Memoranden ist im Bundesanzeiger (Bonn) Nr. 144 vom 29. Juli 1950 bzw. in GRUR 1950, Heft 9, S. 414 f. veröffentlicht. 7 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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