Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 760

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760); HANS LISCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit In seinen Bemerkungen zur Anwendung des Tatbestands der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) wendet sich Osmen'da gegen das schematische Festhalten an einem Grenzwert von 1,5 pro mille Blutalkohol1. Er kommt zu dem Ergebnis, daß es abgesehen von den Fällen, in denen sich diese Frage wegen der Höhe der Blutakoholkonzentration (1,5 pro mille und mehr) von selbst beantwortet nicht möglich ist, das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit allein auf der Grundlage des Blutalkoholwertes zu bejahen öder zu verneinen. Davon ausgehend führt er weitere, mit der Person des Täters zusammenhängende, aber auch objektive Umstände auf, deren Beachtung er für unerläßlich hält. Diese Ansicht Osmendas ist bei Verkehrspraktikern verschiedentlich auf Widerspruch gestoßen. Es wurde die Auffassung vertreten, die „erhebliche Beeinträchtigung“ sei eine medizinisch bestimmbare, aber von äußeren Umständen (Verkehrsdichte, Sichtverhältnissen, Straßenzustand und dgl.) nicht beeinflußbare Erscheinung. Andernfalls komme man zu einer örtlich und zeitlich oder in sonstiger Weise äußerlich bestimmbaren Abwandlung ein und desselben Tatbestandsmerkmals. Wenn z. B. ein Kraftfahrer, der zwar unter Alkoholeinfluß steht, jedoch den Anforderungen unkomplizierter Verkehrsverhältnisse noch gewachsen ist, zunächst eine unbelebte Landstraße, später aber eine Großstadtstraße mit dichtem Verkehr befahre, müsse dessen Verhalten erst als straflos, dann aber als Straftat i. S. von § 49 StVO angesehen werden. Das Kollegium für Strafsachen beim Obersten Gericht ist nach einer Beratung dieser Frage zu dem Ergebnis gekommen, daß der Auffassung Osmendas, die sich auf die Erkenntnisse medizinischer und verkehrstechnischer Forschung sowie auf die Rechtsprechung1 2 stützt, im wesentlichen zu folgen ist. Dazu gibt es noch folgende Überlegungen: Die wirksame Bekämpfung derartiger Delikte erfordert, daß sie möglichst vollständig erfaßt werden. Das ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn für die Beantwortung der Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ein Blutalkoholgrenzwert von 1,5 pro mille zum Ausgangspunkt genommen wird. Bei diesem Wert handelt es sich um einen generellen Grenzwert3, der die Fahrtüchtigkeit für jedermann mit Sicherheit ausschließt. Er ist gerade um dieser Sicherheit willen so hoch angesetzt, daß in fast allen Fällen der Alkoholbeeinträchtigung die individuelle Grenzschwelle zur erheblichen Beeinträchtigung schon unterhalb dieser Blutalkoholkonzentration überschritten ist. Eines Vergehens nach § 49 StVO ist aber schuldig, wer nach Überschreiten seiner individuellen Grenzschwelle ein Fahrzeug führt. Das ist aber häufig der Fall, ohne daß zugleich auch die generelle Grenzschwelle überschritten ist. Die schematische Beschränkung auf den generellen Grenzwert von 1,5 pro mille ist also schon deshalb fehlerhaft. Für die Rechtspflegeorgane kommt es also, wie schon gesagt, darauf an. die Frage nach dem individuellen Grenzwert zu beantworten. Der generelle Alkoholgrenzwert ist dabei nur insofern bedeutsam, als er die Beantwortung dieser Frage in den Fällen unproblematisch macht, in denen er erreicht oder überschritten 1 NJ 1965 S. 357 ff. 2 Vgl. OG Urteil vom 4. März 1960 - 3 Ust V 1/59 - (NJ 1960 S 284) 3 Vgl. hierzu Kürzinger Blutalkoholkonzentration und Fahrtüchtigkeit“, NJ 1962 S. 389. ist, weil dann feststeht, daß der Fahrzeugführer den aus der Teilnahme am Verkehr erwachsenden Anforderungen nicht mehr genügen kann. Bei einer Alkoholkonzentration von weniger als 1,5 pro mille bedarf die Frage nach den Auswirkungen der Alkoholbeeinträchtigung auf die Fahrtüchtigkeit aber noch weiterer Untersuchungen in der Richtung, welche Fahrtüchtigkeit auf Grund der objektiven Bedingungen des Verkehrs, an dem der Fahrzeugführer teilnahm, notwendig war. Dabei ist es doch nur folgerichtig, eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch dann zu bejahen, wenn zwar noch geringeren, nicht aber den aus den konkreten Verkehrsverhältnissen erwachsenden höheren Anforderungen genügt werden kann. Es ist daher weder falsch noch unbefriedigend, daß die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung im Einzelfall je nach den äußeren Fakten, welche die Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit bestimmen, verschieden beantwortet werden muß. Deshalb müssen immer dann, wenn nach dem bisher Gesagten eine über die Feststellung der Höhe der Blutalkoholkonzentration hinausgehende Prüfung notwendig ist, sowohl die inneren (persönlichen) als auch die äußeren Bedingungen Zum Schutz der Rechte von Urhebern aus den USA in der DDR Der von Glücksmann in NJ 1965 S. 691 vertretenen Ansicht, daß auf Grund des § 96 Abs. 3 Satz 2 URG den Werken von Urhebern aus den USA in der DDR Urheberrechtsschutz zu gewähren sei, kann nicht beigepflichtet werden. Außer Zweifel steht zunächst, daß für die Urheberrechte der DDR ein allgemeinverbindlicher Konventionsschutz in den USA insofern nicht gegeben ist, als die USA nicht Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) sind. Auch auf bilateraler Grundlage gibt es in den USA keinen Schutz der DDR-Urheberrechte. Soweit ein Schutz von Urheberrechten der USA „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ besteht, beruht er auf einem Schriftwechsel vom 6. Februar 1950/ 20. Juni 1950 zwischen dem damaligen westdeutschen Bundeskanzler, Adenauer, und dem damaligen Amerikanischen Hohen Kommissar für Deutschland, McCloy, und auf dazugehörigen Memoranden der Bundesregierung bzw. des Copyright Office der USA*. Es versteht sich von selbst, daß diese Erklärungen für das Rechtsgebiet der DDR keine Bedeutung haben können. Im übrigen wirkt die Eintragung in das Register des Copyright Office nicht konstitutiv. Diese Eintragung stellt vielmehr lediglich eine formal-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer gerichtlichen Einzelklage dar. Erst durch die Entscheidung des Gerichts ergibt sich, inwieweit im Einzelfall ein außeramerikanisches (USA) Urheberrecht in den USA Schutz genießt. Von einem auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Urheberrechtsschutz zwischen den USA und der DDR kann deshalb keine Rede sein. Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAHL, Rechtsanwalt und Notar in Berlin * Der Schriftwechsel nebst Memoranden ist im Bundesanzeiger (Bonn) Nr. 144 vom 29. Juli 1950 bzw. in GRUR 1950, Heft 9, S. 414 f. veröffentlicht. 7 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 760 (NJ DDR 1965, S. 760)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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