Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 759

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 759 (NJ DDR 1965, S. 759); f wenn das Kreisgericht Bernau erst nach sieben Monaten auf eine Beschwerde des Klägers dem Verklagten die Klageschrift zustellen lieb, obwohl der Rechtsanwalt des Klägers laufend an die Anberaumung eines Termins erinnert hatte. Ein krasses Beispiel für Formalismus lieferte das Kreisgericht Oschatz, das in einem von der Ehefrau betriebenen Scheidungsverfahren den wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Verklagten ausführlich darüber vernahm, ob er sich während der Ehe ausreichend im Haushalt betätigt hatte. Die Möglichkeiten, die das Gesetz in Zivil- und Familiensachen bietet, um den Prozeß so vorzubereiten, daß er möglichst in einer mündlichen Verhandlung zum Abschluß gebracht werden kann (§§ 272 b ZPO, 9 Ehe-VerfO), werden noch nicht immer genügend genutzt. Auch die Vorschriften über die Fristen für bestimmte Handlungen werden nicht überall eingehalten, so daß nach wie vor einzelne Zivil- und Familienverfahren erst nach vielen Monaten erledigt werden. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wird auch dadurch nachteilig beeinflußt, daß einige Gerichte bei der Bewilligung von einstweiligen Kostenbefreiungen engherzig sind, wodurch mitunter Verzögerungen in der Ansetzung der Termine eintreten. Auch im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren werden Inhalt und Ergebnis der mündlichen Verhandlung maßgeblich davon bestimmt, wie Vorsitzender und Schöffen sich auf die Verhandlung vorbereitet haben, wie sie den Prozeßstoff beherrschen und wie der Vorsitzende die Verhandlung konzentriert leitet. Be- sonders im Ehescheidungsverfahren bedarf es eines großen Einfühlungsvermögens in die diffizilen Probleme ehelicher Beziehungen. Taktlose Bemerkungen und Fragen sowie eine gewisse Voreingenommenheit erschweren es oft, die wahren Ursachen des Ehekonflikts exakt aufzudecken. Die Forderung, die Parteien und Zeugen zunächst zu einer zusammenhängenden Darstellung des Gegenstandes ihrer Vernehmung zu veranlassen und sie dabei nicht durch fortwährende Zwischenfragen zu unterbrechen, gilt auch für das Zivil verfahren; sie ist hier ausdrücklich vorgeschrieben (§§ 396,451 ZPO). Schwierigkeiten bereiten manchen Richtern die zweifellos nicht unkomplizierten prozessualen Bestimmungen. So wurden beim Kreisgericht Eilenburg ohne Anträge der Parteien Gutachten eingeholt, fehlerhaft Anerkenntnisurteile erlassen und die Parteien falsch über die Einlegung von Rechtsmitteln belehrt. Derartige Mängel können das Vertrauen der Bürger zu den Gerichten nicht unwesentlich beeinträchtigen. Hier ist es Aufgabe der Rechtsanwälte, solche prozessualen Fehler zu rügen. Der von einigen Rechtsanwälten aus dem Bezirk Cottbus geäußerten Meinung, es sei überflüssig, auf prozessuale Mängel hinzuweisen, wenn die Sachentscheidung dadurch nicht berührt werde, kann keinesfalls beigepflichtet werden. Die unausgesprochene Ansicht, es mit dem Vorsitzenden nicht „verderben“ zu wollen, kann für die Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Gericht in der sozialistischen Gesellschaft keine Grundlage sein. Der Kritik bedarf auch das Verhalten mancher Richter, die die Parteien zum Abschluß eines Vergleichs geradezu überreden. Nicht selten wollen sie sich dadurch das Absetzen eines Urteils ersparen. Die Überwindung dieser Mängel bei gleichzeitiger Konzentrierung der Verhandlung auf das für die Ent- i Scheidung Wesentliche wird dazu beitragen, daß auch das Urteil im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren eine exakte Analyse des Streitstolfes ist. Im übrigen sollte auch hier damit begonnen werden, unter entsprechender Anwendung der für das Strafurteil vom Kollegium für Strafsachen erarbeiteten Grundsätze7 Wege zu einem neuen Urteilsaufbau zu finden. Verbesserung der Arbeitsorganisation der Gerichte Wenn sich jeder Richter bei der Vorbereitung des Verfahrens genau überlegt, welches Ziel die Verhandlung haben soll und welcher Arbeitsaufwand dazu erforderlich ist, dann wird nicht nur die Qualität und die erzieherische Wirkung der gerichtlichen Verhandlung erhöht werden. Die konzentrierte Arbeitsweise wird vielmehr auch dazu beitragen, daß der Richter Zeit für andere wichtige Aufgaben, z. B. für seine Weiterbildung, gewinnt. Keinesfalls aber darf sich ein Richter bei einem durch Freistellung zum Fernstudium, Krankheit von Mitarbeitern u. ä. bedingten zeitweiligen Ansteigen der Arbeitsreste von der Fülle seiner Aufgaben erdrücken lassen. Er muß sich stets darüber im klaren sein, daß seine Hauptaufgabe darin besteht, Recht zu sprechen; er muß also den Mut haben, sich gegebenenfalls von allen anderen Aufträgen, die mit der Hauptaufgabe Rechtsprechung in keinem engen Zusammenhang stehen, frei zu machen. Das Beispiel des Kreisgerichts Aue zeigt, wie durch einen monatlichen Leistungsvergleich der Richter dieses Gerichts echte Arbeits- und Zeitreserven aufgedeckt wurden. Die Leistungen der Richter wurden in der Dienstbesprechung miteinander verglichen, wobei die erfahreneren Kollegen den jüngeren wertvolle Hinweise zu einer konzentrierten Arbeitsweise geben konnten. Allerdings darf hierbei die Einschätzung der Qualität der Rechtsprechung, die sich ja in den Urteilen sichtbar niederschlägt, nicht vergessen werden. Ein Vergleich der Arbeitsleistungen der Kreisgerichte Aue und Karl-Marx-Stadt (Land), die Gerichte gleicher Größe und gleichen Typs sind, erbrachte den Nachweis, daß dort, wo die richterliche Tätigkeit spezialisiert ist (in Aue), bessere Leistungen erreicht werden. Das Ministerium der Justiz wird in absehbarer Zeit dazu übergehen, durch Testbefragungen und konkrete Arbeitsplatzstudien festzustellen, welchen Zeitaufwand die Direktoren der Kreisgerichte, Richter, Sekretäre und technische Mitarbeiter für konkrete Arbeitsvorgänge benötigen, um diese Ergebnisse wissenschaftlich analysieren und für die Leitungstätigkeit auswerten zu können. Dabei geht es ausschließlich um die Aufdeckung echter Reserven in der Ausnutzung der Arbeitszeit und um die Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung. ★ Im Verlaufe der Direktorentagung am 24. November 1965 wurden ferner zahlreiche Hinweise zur Verbesserung der Leitungstätigkeit, insbesondere zum Aufbau eines Informationssystems gegeben, über die später in anderem Zusammenhang berichtet werden soll. Jetzt kommt es darauf an, die vielfältigen Gedanken und Vorschläge für eine inhaltliche Qualifizierung der gerichtlichen Verhandlung, die hier skizziert wurden, sofort in der täglichen Arbeit zu verwirklichen, um eine Verbesserung der Rechtsprechung insgesamt zu erreichen. 7 Vgl. Mühlberger, a. a. O. 759;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 759 (NJ DDR 1965, S. 759) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 759 (NJ DDR 1965, S. 759)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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