Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 753 (NJ DDR 1965, S. 753); NUMMER 24 JAHRGANG 19 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT * NEUCjUSTfZ FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1965 2.DEZEMBERHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Prof. Dr. habil. JOHN LEKSCHAS, Direktor des Instituts für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin Der Nürnberger Prozeß Mahnung und Verpflichtung Anläßlich des 20. Jahrestages des Beginns des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses veranstalteten die Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR und die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität Berlin am 3. Dezember 1965 eine wissenschaftliche Konferenz zum Thema „Die Bedeutung des Nürnberger Prozesses heute“. Die Hauptreferate über die völkerrechtlichen und die strafrechtlichen Aspekte des Themas hielten Prof. Dr. Steiniger und Prof. Dr. Lekschas. Wir veröffentlichen im folgenden einen größeren Auszug aus dem zweiten Hauptreferat. D. Red. In diesen Tagen vernehmen wir aus aller Welt Stellungnahmen zur Bedeutung des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses, deren einstimmiger Grundtenor ist, daß in Nürnberg sich mehr vollzog als die bloße Verurteilung der dort angeklagten Nazi-Verbrecher. Sie bestätigen die Worte General Rudenkos, des sowjetischen Hauptanklägers, der in seiner Schlußrede vor dem Nürnberger Tribunal erklärte: „Zum ersten Male in der Geschichte der Menschheit werden die Verbrecher an der Humanität für ihre Verbrechen vor einem internationalen Kriminalgericht zur Verantwortung gezogen Ein Gericht, das von frie-dens- und freiheitsliebenden Nationen geschaffen wurde, das den Willen und die Interessen der ganzen fortschrittlichen Menschheit ausdrückt und vertritt, einer Menschheit, die nicht die Wiederholung des Elends will, die nicht zulassen wird, daß eine Verbrecherbande ungestraft die Versklavung von Völkern und die Ausrottung von Menschen vorbereite und dann ihren fanatischen Plan ausführe, spricht Recht!“ Der Kampf der Völker der Welt gegen verbrecherische Kriegsanzettelung und Kriegführung und gegen die verbrecherischen Herrschaftsmethoden der Mächtigen erreichte in Nürnberg einen bis dahin nicht gekannten Höhepunkt. Im Urteilsspruch von Nürnberg wurde der kriminelle Charakter der vom Nazi-Regime begangenen Untaten festgestellt. Es wurde konstatiert, daß es hier nicht um historisches oder politisches Unrecht schlechthin, sondern um kriminelles Unrecht geht, das seine Ahndung in individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit finden muß. Im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher und in den Tausenden von Prozessen vor sowjetischen, amerikanischen, englischen, französischen, polnischen, tschechischen, ungarischen, bulgarischen, rumänischen, jugoslawischen, italienischen, holländischen, belgischen, dänischen und norwegischen, vor österreichischen und nicht zuletzt vor deutschen Gerichten also in einer Rechtsprechung, die sich in einer allumfassenden Fülle von Kriminalurteilen niederschlug wurde einhellig .die Reelltsüberzeugung verwirklicht, daß die Untaten des Nazi-Faschismus zum Gegenstand des Strafrechts geworden waren. Die völkerrechtlichen Grundsätze wurden durch Gesetz und vor allem durch die Urteilssprüche der Gerichte europäischer und anderer Staaten zum Inhalt auch des innerstaatlichen Strafrechts erhoben. Die Wege hierzu waren überall verschieden: in Deutschland gingen sie über das Potsdamer Abkommen, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und die Entwicklung einer Rechtsprechung, die ausgesprochen oder unausgesprochen die Ergebnisse des Nürnberger Prozesses zum Ausgangspunkt jedes einzelnen Verfahrens nahm. Die in Nürnberg verkündeten Rechtsgrundsätze wurden durch die Rechtsprechung deutscher Gerichte als dem deutschen Strafrecht selbst immanente Grundsätze anerkannt. In dieser Entwicklung verzeichnen wir den Sieg der Prinzipien von Nürnberg, die für Deutschland nicht fremdes Strafrecht irgendwelcher Siegermächte darstellen, sondern zum Bestandteil des in Urteilen praktizierten nationalen Strafrechts werden mußten, weil in Deutschland nicht nur aus internationalen, sondern auch nationalen Gründen die Abrechnung mit der faschistischen Barbarei, die nationale Selbstreinigung vollzogen werden mußte. Dies gilt es neben der Heraushebung der internationalen Bedeutung von Nürnberg im Bewußtsein des deutschen Volkes wachzuhalten. Die DDR hat diese aus grundsätzlichen und nationalen Beweggründen gebotene Haltung zu den Prinzipien von Nürnberg besonders im Gesetz gegen die Verjährung der Kriegs- und Nazi-Verbrechen und in den Urteilen des Obersten Gerichts gegen Oberländer und Globke sowie durch ihre gesamte Entwicklung, derzu-folge es kein Problem „unbewältigter Vergangenheit“ in der DDR gibt, eindeutig und unanfechtbar dargetan. Den Kräften, die bemüht sind, die Rechtsgrundsätze von Nürnberg im Bewußtsein der Menschheit wachzuhalten und sie in der Gesetzgebung und Rechtspraxis der Staaten weiterleben zu lassen, stehen Kräfte gegenüber, die Nürnberg zu einem dunklen, trüben und rechtsunwirksamen Kapitel unserer Geschichte und Strafrechtsentwicklung machen möchten. Bereits 1955 mußte Jerzy S a w i c k i in seinem Buch „Als sei Nürnberg nie gewesen “ feststellen, „daß mit dem Wiedererstehen des deutschen Militarismus die Gefahr entsteht, daß es wiederum zur Begehung solcher Verbrechen kommt. Die Völker werden es aber nicht zulassen, daß der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der Täter für derartige Verbrechen seine ' Gültigkeit verliert“. Die Versuche jener Kreise, die aus der Vergangenheit nicht nur nicht lernen, sondern sie auch zur Gegenwart machen möchten, die danach trachten, die in Nürnberg und der Rechtsprechung der folgenden Jahre verwirklichten Rechtsgrundsätze in nihilistischer Weise zu zerstören, haben bis auf den heutigen Tag nicht aufgehört. Vor einiger Zeit diskutierte die Katholische Akademie in Bayern über „die Möglichkeiten und Grenzen für die Bewältigung historischer und politischer Schuld in Strafprozessen“. Kranzbühle r, ehemaliger Vertei- 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 753 (NJ DDR 1965, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 753 (NJ DDR 1965, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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