Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 748 (NJ DDR 1965, S. 748); Der Angeklagte vernachlässigte von Anfang an seine Arbeitspflichten als Büfettier. Er schenkte häufig größere Mengen alkoholischer Getränke ohne Bezahlung an Gäste aus. Für sich selbst entnahm er ebenfalls ohne Bezahlung Getränke, Zigaretten und andere Waren sowie mehrmals in der Woche 2,30 MDN zur Bezahlung seines Mittagessens. Während der Zeit seiner Tätigkeit eignete er sich durchschnittlich täglich 15 MDN in Waren und Geld an. Darüber hinaus entnahm er mehrmals Geldbeträge zwischen 5 MDN und 50 MDN für sich, insgesamt 350 MDN. Um diese Straftaten zu verdecken, betx-og der Angeklagte die Gäste. Er verkaufte 6139 Liter Hellbier als Pilsner Bier; 50 Flaschen Weinbrand-Verschnitt schenkte er als Weinbrand-Spezial aus. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz, weil § 266 StGB und § 30 StEG fehlerhaft angewendet worden sind. Bei der Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB hat sich das Kreisgericht davon leiten lassen, daß der Angeklagte als „Büfettleiter für den Waren- und Geldbestand in dem ihm übertragenen buchhaltungsmäßig abgetrennten und selbständigen Haftungsbereich verantwortlich“ und mit ihm eine erhöhte materielle Verantwortlichkeit vereinbart worden war. Daraus ergebe sich für ihn eine erhöhte Obhutspflicht gegenüber den ihm anvertrauten volkseigenen Mitteln. Das Kreisgericht hät den Angeklagten in diesem Zusammenhang als leitenden verantwortlichen Mitarbeiter eines sozialistischen Handelsbetriebes angesehen, der auf Grund seiner Aufgaben die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB habe. Damit hat das Kreisgericht dem Angeklagten die gleiche rechtliche Verpflichtung auferlegt wie einem Gaststättenleiter. Es ist zwar zutreffend, daß der Büfettier, dessen Verantwortungsbereich genau abgegrenzt ist, selbständig die Warenannahme sowie die Erlösabrechnung der Mitarbeiter seines Bereiches, also insbesondere der Kellner, vornimmt. In vielen Fällen ist ihm auch die Befugnis erteilt, Verträge über Lieferung von Waren für seinen Verantwortungsbereich abzuschließen. Insoweit unterscheiden sich seine Tätigkeit und Verantwortung tatsächlich nicht von denen eines Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiters. Das gleiche trifft sinngemäß auch für den Leiter eines bestimmten Arbeitsbereiches in größeren Verkaufsstellen, z. B. Kaufhallen, zu. Die hauptsächlichen Unterschiede zwischen einem Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiter und einem Mitarbeiter mit begrenztem Verantwortungsbereich der Gaststätte oder Verkaufsstelle bestehen gemäß der „Ordnung über Stellung, Rechte und Pflichten der Verkaufsstellenleiter des volkseigenen Einzelhandels (HO-Kreisbetriebe)“ und der entsprechenden Ordnung für Gaststättenleiter (Verfügungen und Mitteilungen des Ministerium für Handel und Versorgung 1960, Heft 2 und 3, bzw. 1964, Heft 31 und 32) ebenso den entsprechenden Ordnungen der Konsumgenossenschaften darin, daß der Gaststätten- bzw. Verkaufsstellenleiter die Handelstätigkeit des gesamten Objekts organisiert (§ 1 Abs. 2), alle Mitarbeiter unmittelbar seiner Anleitung und Kontrolle unterstehen (§4), er dem Direktor des Handelsbetriebes unmittelbar unterstellt ist (§ 2), er in bezug auf die Kaderarbeit bestimmte Rechte und Pflichten hat (§ 11 Abs. 1) sowie stundenweise Beschäftigte selbst einstellen darf (§ 11 Abs. 2). In § 1 der o. g. Ordnungen wird der Gaststätten-bzw. Verkaufsstellenleiter ausdrücklich als leitender, verantwortlicher Mitarbeiter des sozialistischen Handelsbetriebes bezeichnet. Demgegenüber untersteht der Werktätige mit begrenztem Verantwortungsbereich der täglichen unmittelbaren Anleitung und Kontrolle durch den Gaststätten- bzw. Verkaufsstellenleiter, der auch dafür verantwortlich ist, daß der betreffende Mitarbeiter seine Aufgaben innerhalb seines Arbeitsbereiches ordnungsgemäß wahrnimmt. So war der Gaststättenleiter im vorliegenden Fall u. a. auch dafür verantwortlich auch materiell , daß der Angeklagte als Büfettier die Warenannahme für seinen Arbeitsbereich sowie die Erlösabrechnung der Kellner und die Bonkontrolie ihnen gegenüber ordentlich vollzog. Der Büfettier war für schuldhafte Verletzungen seiner Arbeitspflichten materiell verantwortlich, unbeschadet der materiellen Verantwortlichkeit des Gaststättenleiters, wenn er seine Arbeitspflichten hinsichtlich der Beaufsichtigung der Tätigkeit des Büfettiers verletzt hätte. Auf Grund seiner Stellung ist der Büfettier im Gegensatz zum Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiter sowie zu deren Stellvertretern nicht schlechthin zum Täterkreis des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) zu zählen. Das gleiche trifft auch für andere Werktätige mit begrenzten Arbeits- und Verantwortungsbereich zu, wie z. B. den Küchenleiter einer Gaststätte oder den Leiter eines Arbeitsbereiches in einer Kaufhalle. Auch die Vereinbarung erhöhter materieller Verantwortlichkeit für fahrlässige Arbeitspflichtverletzungen dieser Werktätigen führt nicht zu einer generellen Pflicht im Sinne des § 266 StGB. Soweit ein Werktätiger mit begrenztem Verantwortungsbereich jedoch vom Direktor des Handelsbetriebs bevollm'ächtigl worden ist, Verträge über den Warenbezug selbständig abzuschließen, obliegt ihm die Pflicht, beim Abschluß und bei der Erfüllung solcher Verträge die Vermögensinteressen des Handelsbetriebes wahrzunehmen. Wenn er diese Pflicht verletzt und dadurch dem Handelbetrieb Nachteil zufügt, so begeht er bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen insoweit Untreue (§ 266 StGB). Andere Angriffe eines zu Vertragsabschlüssen ermächtigten Werktätigen mit begrenztem Arbeits- und Verantwortungsbereich gegen das gesellschaftliche Eigentum, wie Unterschlagungsoder Betrugshandlungen, stellen sich demgemäß nicht zugleich als Untreue dar. Der Angeklagte durfte daher hinsichtlich der unberechtigten Waren- und Geldentnahmen nicht wegen Untreue, sondern mußte wegen Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt werden. An der Entscheidung des Kreisgerichts ist weiter fehlerhaft, daß die Straftat des Angeklagten als ein schwerer Fall nach § 30 StEG beurteilt worden ist. Das Kreisgericht hat dieses Ergebnis aus der Schwere der Schädigung und daraus hergeleitet, daß sich der Angeklagte in einer verantwortlichen Stellung befunden habe. Beides ist unzutreffend. Wie das Oberste Gericht bereits im Urteil vom 13. März 1964 - 4 Ust 3 64 - (NJ 1964 S. 444) dargelegt hat, werden mit der Bestimmung des § 29 StEG und ihrer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Gefängnis auch erhebliche Schädigungen des gesellschaftlichen Eigentums erfaßt und können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Daher gewährleistet § 29 StEG den zuverlässigen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor der großen Mehrzahl der dagegen gerichteten Straftaten. Der vom Angeklagten verursachte Schaden in Höhe von 4250 MDN stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums dar, jedoch keine schwere Schädigung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB. Zum Merkmal der verantwortlichen Stellung hat das Oberste Gericht in der Entscheidung vom 23. Dezember 1963 - 4 Ust 23 63 - (NJ 1964 S. 253) ausgesprochen, daß Gaststättenleiter nicht eine Stellung im Sinne des §30 Abs. 2 Buchst, a StEG bekleiden. Daraus folgt, daß dies 748;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 748 (NJ DDR 1965, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 748 (NJ DDR 1965, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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