Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 747 (NJ DDR 1965, S. 747); rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht vor. Die Angeklagte hat sich in der Zeit vom November 1962 bis April 1964, also über einen Zeitraum von etwa l'/s Jahren, aus egoistischen Beweggründen Gewerkschaftsgelder und Gelder, die ihr von ihren Arbeitskollegen zur Begleichung ihres wöchentlichen Mittagessens anvertraut waren, angeeignet. Sie hat während dieser Zeit beharrlich und regelmäßig monatlich größere Beträge den von ihr verwalteten Kassen entnommen und sich damit eine ständige Einnahmequelle zur Finanzierung der ihren Verdienst übersteigenden persönlichen Ausgaben geschaffen. Davon ließ sie sich auch nicht durch die Mahnungen des Gaststättenleiters wegen Bezahlung der fälligen Essengeldrechnungen abbringen. Ihre Unterschlagungen setzte sie auch dann fort, als ihr monatliches Gehalt von 376 MDN auf 498 MDN erhöht wurde. Die Angeklagte hat auch eine erhebliche Intensität bei der Begehung ihrer strafbaren Handlungen entwickelt. Diese Intensität wird durch die Dauer der sich ständig wiederholenden Geldentnahmen, durch die Steigerung der Höhe der im Einzelfall entnommenen Beträge und durch die bewußte Ausnutzung der ihre Straftat begünstigenden Umstände charakterisiert. Hinzu kommt, daß die Angeklagte in mehreren Fällen die Mitarbeiter der HO-Gaststätte wegen der schleppenden Bezahlung der Essengeldrechnungen damit vertröstete, daß ihre Arbeitskollegen noch nicht bezahlt hätten. Die Tatsachen, daß die Angeklagte gleichzeitig mehrere Kassen zu verwalten hatte, daß die Essengeldkasse niemals kontrolliert wurde, weiterhin die ungenügende Finanzdisziplin seitens der Mitarbeiter der HO-Gaststätte sowie die ungenügende Kontrolle der Revisionskommission der BGL des Rates der Stadt S., die die Straftat der Angeklagten ermöglicht bzw. erleichtert haben, können nidit zu einer Strafmilderung führen. Das Bezirksgericht hat insbesondere mit seinem Hinweis, daß es keiner besonderen Intensität der Angeklagten bedurfte, um sich aus den beiden Kassen Gelder anzueignen, diejenigen Umstände, die der Angeklagten die Ausführung der Straftat erst ermöglicht bzw. erleichtert haben, isoliert betrachtet und unzulässigerweise zu ihren Gunsten beurteilt*. Dabei hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagte das Vertrauen ihrer Arbeitskollegen, das sie ihr mit der Übergabe der Essengelder und der Beitragsgelder für die Gewerkschaft entgegenbrachten, in hohem Maße mißbraucht und für ihre egoistischen Ziele ausgenutzt hat. Keiner ihrer Arbeitskollegen hätte der Angeklagten eine solche Handlung zugetraut. Deshalb wurde auch nicht sofort eine gründliche Überprüfung der von der Angeklagten geführten FDGB-Beitragsmarken-kasse veranlaßt, als die Unterschlagung der Essengelder festgestellt wurde. Diese Unterlassung, die dazu führte, daß das Ausmaß der strafbaren Handlung der Angeklagten erst nach Anklageerhebung offenbar und durch Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen wurde, kann sich nicht zugunsten der Angeklagten im Sinne einer Bejahung der Voraussetzungen des § 1 StEG auswirken. Hinzu kommt, daß die Angeklagte nicht nur während des Ermittlungsverfahrens ihre Straftaten zu verschleiern suchte, sondern auch noch während der ersten Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht der Wahrheit zuwider ihre Unterschlagungen zum Teil damit zu begründen versuchte, daß sie für einen größeren Betrag verlorengegangene FDGB-Marken habe ersetzen müssen. Erst nachdem die Unwahrheit dieser * Vgl. hierzu auch OG. Urteil vom 18. März 1965 2 Ust 4/65 (NJ 1965 S. 362). - D. Red. Behauptung durch die Nachermittlungen festgestellt wurde, die einen Fehlbetrag von 2100 MDN in der FDGB-Beitragsmarkenkasse ergaben, hat sie ihre Verfehlungen in vollem Umfange eingestanden. Die Umstände der Straftat, insbesondere die Höhe des dem Vermögen der Gewerkschaft und dem persönlichen Eigentum der Arbeitskollegen zugefügten Schadens, die Motive und die Intensität der strafbaren Handlungen sowie das Verhalten der Angeklagten nach der Tat rechtfertigen daher im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 1 StEG nicht. Der Schutz des gesellschaftlichen und des persönlichen Eigentums erfordert vielmehr eine Freiheitsstrafe. Das hat das Bezirksgericht verkannt und mit seiner Entscheidung das Kreisgericht desorientiert. Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist um so unverständlicher, als es in seinem Urteil vom 24. Januar 1964 - II BSB 95/64 - (NJ 1964 S. 446), dem eine Unterschlagung von 1800 MDN durch eine Verkaufsstellenleiterin der Konsumgenossenschaft aus ähnlichen Motiven zugrunde lag, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 StEG zu Recht verneint hatte. §§ 29, 30 StEG; §§ 246, 266 StGB. Mitarbeiter des Handels mit begrenztem Arbeits- und Verantwortungsbereich (wie Büfettiers, Küchenleiter einer Gaststätte oder Leiter eines Arbeitsbereiches in einer Kaufhalle) zählen im Gegensatz zum Gaststättenoder Verkaufsstellenleiter sowie deren Stellvertretern auf Grund ihrer Stellung innerhalb der Gaststätte oder Verkaufsstelle nicht schlechthin zu dem Personenkreis, der Untreue im Sinne des § 266 StGB begehen kann. Auch die Vereinbarung erhöhter materieller Verantwortlichkeit für fahrlässige Arbeitspflichtvcrletzungcn dieser Werktätigen führt nidit zu einer generellen Pflicht im Sinne des § 266 StGB. Soweit ein Werktätiger mit begrenztem Verantwortungsbereich jedoch vom Direktor des Handelsbetriebes bevollmächtigt worden ist, Verträge über den Warenbezug selbständig abzuschließen, obliegt ihm die Pflicht, im Sinne von § 266 StGB beim Abschluß und bei der Erfüllung solcher Verträge die Vermögensinteressen des Handelsbetriebes wahrzunehmen. Verletzt er diese Pflicht und fügt dadurch dem Handelsbetrieb Nachteil zu, so begeht er bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen insoweit Untreue (§ 266 StGB). Andere Angriffe eines zu Vertragsabschlüssen ermächtigten Werktätigen mit begrenztem Arbeits- und Verantwortungsbereich gegen das gesellschaftliche Eigentum, wie Unterschlagungs- und Betrugshandlungen, stellen sich demgemäß nicht zugleich als Untreue dar. OG, Urt. vom 9. Juli 1965 - 4 Zst 3/65. Der Angeklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG) und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Preisvergehen (§ 1 PrStrVO) verurteilt worden. In diesem Urteil sind im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen worden: Von Februar 1962 bis Februar 1963 arbeitete der Angeklagte beim HO-Kfeisbetrieb Gaststätten in S. zunächst als Kellner und ab März 1962 als Büfettleiter in der HO-Gaststätte T. Däs Büfett, an dem der Angeklagte arbeitete, war ein abgetrennter Haftungsbereich. Mit dem Angeklagten war außerdem eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, der-zufolge er bis zum dreifachen bzw. sechsfachen monatlichen Tariflohn zum Schadenersatz verpflichtet werden konnte. 747;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zu gewährleisten, damit jegliche Gefahren und Störungen vorbeugend verhindert zumindest unverzüglich in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden.

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