Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 746 (NJ DDR 1965, S. 746); ein Mitarbeiter des Ermittlungsorgans einen solchen fehlerhaften Hinweis gegeben hat. Das Kreisgericht hätte bereits im Eröffnungsverfahren mit dem Kollektiv auf der Grundlage seiner Bereitschaft für eine Erziehung der Angeklagten die Übernahme einer Bürgschaft im Sinne des Rechtspflegeerlasses beraten müssen. Dem Kassationsantrag ist auch darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht es überdies fehlerhaft unterlassen hat, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft hinzuwirken. Die bei den Akten befindliche Bürgschaftserklärung, die im Arbeitskollektiv beraten wurde, enthält zwar das Versprechen der Angeklagten, ihre Arbeitsdisziplin zu verbesern und ihre Arbeitsergebnisse künftig ordnungsgemäß einzutragen, sieht aber keine konkreten Maßnahmen vor, die die Überwindung der die Tat der Angeklagten begünstigenden Umstände und der in ihrer Person sichtbar gewordenen Mängel und Schwächen gewährleisten könnten. Die Betrugshandlungen der Angeklagten stehen in engem Zusammenhang mit ihrer mangelhaften Arbeitsmoral sowie ihrer unzureichenden Qualifikation als Bohrerin und ihren darauf beruhenden schlechten Arbeitsergebnissen. Die vom Kollektiv festzulegenden Maßnahmen müssen daher darauf gerichtet sein, die Angeklagte fachlich weiterzubilden und ihr bewußt zu machen, daß sie für die Lösung der der Brigade im Rahmen des Betriebsplanes gestellten Aufgaben mitverantwortlich ist und daß sie auch ihren Pflichten gegenüber ihren Kindern nur gerecht werden kann, wenn sie ehrlich und fleißig in der Brigade mitarbeitet. Notwendig wird es auch sein, die Kontrolle über die Abrechnung der Arbeitsleistungen im Brigadebereich zu verbessern, da die insoweit bestehenden Mängel es der Angeklagten erleichtert haben, den Lohnbetrug zu begehen. Nur die Bürgschaft eines Kollektivs, die konkrete Festlegungen zur Überwindung der im Verfahren sichtbar gewordenen negativen Faktoren enthält, nicht aber eine Bürgschaft durch eine Einzelperson entspricht den im Rechtspflegeerlaß gestellten Anforderungen, um die erzieherische Wirksamkeit einer Strafe ohne Freiheitsentzug zu erhöhen. § 1 StEG. 1. Bei Angriffen auf das gesellschaftliche wie auch das persönliche Eigentum ist die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung über Art und Höhe der Strafe. 2. Verneinung der Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung bei fortgesetzter Unterschlagung von gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, der Motive des Täters, der Intensität der strafbaren Handlung und des Verhaltens des Täters nach der Tat. OG, Urt. vom 29. Oktober 1965 - 2 Zst 3 65. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung von gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Auf die Berufung hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch auf und verwies die Sache mit der Weisung, die Angeklagte nach § 1 bedingt zu verurteilen, an das Kreisgericht zurück. Den Urteilen liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die 38jährige Angeklagte war bis September 1964 als Leiterin eines Standesamtes tätig. Während ihrer Tätigkeit verwaltete sie mehrere Kassen. Sie hatte für die Gewerkschaftsorganisation die von den Unterkassierern abzuführenden Beitragsgelder anzunehmen und die FDGB-Beitragsmarken zu kaufen. Für die Arbeits- kollegen, die am Abonnementsessen in einer HO-Gast-stätte teilnahmen, kassierte sie wöchentlich das Essengeld. Sie meldete dem Gaststättenleiter jeweils wöchentlich die Anzahl der Essenteilnehmer und überwies nach Erhalt der Rechnungen das Geld auf das Konto der HO. Im September 1962 entnahm sie erstmalig aus der Essengeldkasse einen Betrag von 200 MDN und verbrauchte ihn für sich. Von diesem Zeitpunkt an entnahm sie dieser Kasse monatlich Geldbeträge von mindestens 100 MDN, im April 1964 sogar einmal 500 MDN. Da sie infolgedessen die ihr von der HO-Gaststätte zugestellten Rechnungen nicht begleichen konnte, verwendete sie hierzu Gelder aus der Gewerkschaftskasse. Vom Sommer 1963 an legte sie beide Kassen zusammen, so daß sie keinen Überblick darüber besaß, aus welcher Kasse sie Gelder für ihren eigenen Verbrauch entnahm. In der Gewerkschaftskasse entstand ein Fehlbetrag von 2135,05 MDN. Von den bei ihr eingezahlten Essengeldern verbrauchte die Angeklagte insgesamt 1711,15 MDN für sich. Entsprechend der Weisung des Bezirksgerichts hat das Kreisgericht die Angeklagte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Auferlegung einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und des zweiten Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts und das darauf beruhende Urteil des Kreisgerichts verletzen das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 1 StEG. Der Rechtspflegeerlaß geht davon aus, daß die sozialistische Gesellschaft immer mehr die Kraft entfaltet, um Erziehung und Überzeugung zur Hauptmethode der gerichtlichen Tätigkeit zu machen. Entsprechend der fortgeschrittenen gesellschaftlichen Entwicklung und der darauf beruhenden Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Erziehung eines Rechtsverletzers gewinnen deshalb die Strafen ohne Freiheitsentzug immer mehr an Bedeutung (vgl. hierzu OG, Urteil vom 5.12. 1963 - 4 Ust 19/63 - NJ 1964 S. 186). Das bedeutet jedoch nicht, daß bei Straftaten, für die eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren auszusprechen ist, in jedem Falle undifferenziert auf Strafen ohne Freiheitsentziehung zu erkennen ist. Die Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung sind vielmehr in jedem Einzelfall auf Grund aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat eingehend zu prüfen. Bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum ist der tatsächlich verursachte Schaden ein wichtiges Kriterium nicht nur für die Prüfung der Frage, ob eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums vörliegt (vgl. hierzu OG, Urteil vom 18. März 1965 2 Ust 4/65 NJ 1965 S. 362), sondern zugleich auch für die Entscheidung hinsichtlich der Strafe nach Art und Höhe. Dabei ist insbesondere zu beachten, gegen welches konkrete strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnis sich der Angriff richtet. Auch bei Angriffen auf das persönliche Eigentum wird die Strafe nach Art und Höhe mit von der Höhe des tatsächlich verursachten Schadens bestimmt. Die Höhe eines eingetretenen Schadens ist deshalb nicht, wie das Bezirksgericht meint, nur ein „bestimmtes“, sondern ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafe ohne Freiheitsentzug gerechtfertigt ist. Bei einem dem gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum zugefügten Gesamtschaden von über 3800 MDN hätten schon außergewöhnliche, in der Person der Angeklagten und ihrer Straftat liegende Umstände wie sie z. B. in der Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 14. April 1964 102 BSB 60/64 (NJ 1964 S. 445) genannt sind vorhanden sein müssen, um eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu 7 46;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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