Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 743 (NJ DDR 1965, S. 743); lichkeit, die nur dann vorliegt, wenn ein Bürger die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, nicht dagegen, wenn ein anderer, ihm unterstehender Werktätiger sich trotz entsprechender Einweisung, Belehrung und Erziehung disziplinwidrig verhält. Die oben dargelegte Auffassung kann zu einer mechanischen, nicht mit den Prinzipien des sozialistischen Strafrechts in Einklang stehenden Übertragung des Verschuldens eines Bürgers auf einen anderen führen, der sich selbst nicht schuldhaft verhalten hat. Wenn auch die Ausführungen im gewerkschaftlichen Leitfaden nicht unter dem Gesichtspunkt des Straf-fechts geschrieben worden sind, so ergibt doch eine Einschätzung durch das Oberste Gericht, daß solche Gedanken teilweise auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben. Das führte in letzter Konsequenz dazu, daß sich bei Wirtschaftsfunktionären fehlerhafte Auffassungen über das sozialistische Strafrecht entwickelten. Verschiedene Wirtschaftsfunktionäre waren der Meinung, daß sie in jedem Fall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Werktätiger zu Schaden gekommen ist, obwohl sie alle ihnen obliegenden Rechtspflichten erfüllt haben und sich der Werktätige trotzdem objektiv fehlerhaft oder gar undiszipliniert verhalten hat22. Wenn Rechtspflichtverletzungen festgestellt werden, muß geprüft werden, ob diese für die eingetretenen Folgen ursächlich waren, und es muß weiter untersucht werden, ob der betreffende leitende Mitarbeiter schuldhaft gehandelt hat. Dabei ist die Schuld sowohl im Hinblick auf die Pflichtverletzung als auch in bezug auf die Folgen zu prüfen. Da es sich bei den Straftaten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes grundsätzlich um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, setzt ihre Beurteilung die Feststellung voraus, ob und in welcher Schuldart Rechtspflichten verletzt worden sind. Erst dann kann weiter geprüft werden, ob auch die durch die Rechtspflichtverletzung verursachten Folgen schuldhaft herbeigeführt wurden. Die Schuldfeststellungen sind eingehend zu begründen und nicht lediglich als Behauptung dem Angeklagten zu unterstellen. Demgegenüber kommt im gewerkschaftlichen Leitfaden eine unrichtige Auffassung zu den sozialistischen Schuldprinzipien zum Ausdruck, wenn dort ausgeführt wird: „Insbesondere muß man genau unterscheiden, daß .' das Wichtigste in der Aufdeckung der Ursachen des Unfalles und der Festlegung der Maßnahmen, nicht in der Klärung der Schuldfrage liegt.“23 Wie sollen aber die Ursachen einer Rechtsverletzung aufgedeckt werden, wenn die Klärung der Schuldfrage für unbedeutend gehalten wird? Die Voraussetzung für die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Umstände von Rechtsverletzungen 22 vgl. z. B. „Mit einem Bein im Gefängnis?“, ND (Ausg. B) vom 27. Juli 1965, S. 3. 23 a. a. O., S. 236. auch auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit ist immer die Beantwortung der Frage, wer die Schuld an einem Unfall trägt24. Die individuelle strafrechtliche Schuld muß dem Angeklagten durch das Gericht eindeutig nachgewiesen werden. Eine unrichtige Auffassung über die Beweisführungspflicht zeigt sich aber in folgender Formulierung des gewerkschaftlichen Leitfadens: „Eine in der Praxis oft diskutierte Frage ist die nach dem Grad der Verantwortlichkeit und dem sogenannten Entlastungsbeweis des Verantwortlichen. Gemeint ist damit, ob der Betriebsleiter in jedem Falle verantwortlich ist oder ob er nachweisen kann, nicht verantwortlich zu sein,“25 Diese Auffassung geht auf Beweistheorien zurück, die in unserer Strafrechtswissenschaft, und -praxis eindeutig abgelehnt werden26. * Zusammenfassend ergibt sich somit: Verantwortlich für die Durchsetzung und Durchführung der Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit sind der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter in ihren Bereichen. Bei schuldhafter Verletzung der ihnen konkret obliegenden Rechtspflichten kann ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet sein. Den Werktätigen obliegt eine gleiche Verantwortung nicht. Ihre Rechtspflichten beschränken sich darauf, am Arbeitsplatz die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit einzuhalten und die Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen. Verletzen sie diese Rechtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so können sie wenn sie dadurch die Körperverletzung oder den Tod eines anderen Werktätigen schuldhaft verursacht haben ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dagegen können sie nicht wegen der Herbeiführung einer konkreten Gefahr nach § 31 ASchVO bestraft werden. Kommt ein Werktätiger infolge seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens zu Schaden, so ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des leitenden Mitarbeiters zu prüfen, die begründet werden kann, wenn dieser schuldhaft seine Pflichten verletzt und dadurch die Körperverletzung oder den Tod des Werktätigen herbeigeführt hat. Dabei kommt jedoch eine ohne Rücksicht auf persönliches Verschulden automatische Übertragung der Schuld vom Arbeiter auf den leitenden Mitarbeiter nicht in Betracht. Die Schuld kann auch nicht vermutet, sondern muß exakt nachgewiesen werden. Dem leitenden Mitarbeiter obliegt nicht der Entlastungsbeweis, sondern dem Gericht obliegt die Beweisführungspflicht. 24 Zum Wesen der strafrechtlichen Schuld vgl. Lekschas Loose/ Renneberg. Verantwortung und Schuld im neuen Strafgesetzbuch, Berlin 1965, S. 70. 25 a. a. O., S. 267. 26 Vgl. z. B. Schindler, „Die Erforschung der objektiven Wahrheit im sozialistischen Strafprozeß“, NJ 1963 S. 614, und Etzold/ Wittenbeck, „Die Aufgaben des Gerichts bei der Beweisführung im Strafprozeß“, NJ 1965 S. 37 ff. (S. 38). GERHART MÜLLER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalit der DDR Zur Verantwortlichkeit der staatlichen Leiter für die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung Der Beitrag von T ö 1 g zu dieser Thematik (NJ 1965 S. 540 ff.) bedarf m. E. in einigen Punkten der Erwiderung. Insbesondere muß der von ihm vertretenen Auffassung widersprochen werden, daß die Verantwortlichkeit der staatlichen Leiter vor allem durch materielle Hebel durchgesetzt werden müsse und daß damit in erster Linie die Entwicklung und Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts gesichert werde1. Eine derartige, die materiel- i Vgl. Tölg. „Uber die Verantwortlichkeit der staatlichen Leiter in bezug auf die Neuerer- und Erflnderbewegung“, NJ 19(5 S. 540. Hervorhebungen von mir G. M. 743;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 743 (NJ DDR 1965, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 743 (NJ DDR 1965, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung eines konkreten operativen Materials durch inoffizielle. Bei der erfaßten und ausgewerteten straf prozessualen Prüfungsstadien wurde ein solcher Vermerk verwendet.

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