Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 74 (NJ DDR 1965, S. 74); gen möglich ist2. Hierzu sollen folgende Überlegungen vorgetragen werden3: Aus der Statistik sind bestimmte Gesetzmäßigkeiten ersichtlich. Der Zwang und Drang zur Reproduktion der Arbeitskraft einschließlich der Reproduktion der Menschen führt dazu, daß unter den objektiven und subjektiven Lebensbedingungen in der DDR das Einkommen von Menschen, die zur gleichen Einkommensgruppe gehören und für eine bestimmte Anzahl von Familienmitgliedern verantwortlich sind, in den gleichen Proportionen ausgegeben wird. Zwar gibt es in Grenzen individuelle Unterschiede bei der Verwendung der Mittel. Die Statistik arbeitet jedoch mit dem Gesetz der großen Zahl. Je mehr Zahlen verwendet werden, um so mehr tritt das Zufällige in den Hintergrund, und das Allgemeine, das Notwendige wird bestimmend; das Zufällige ist bereits im Allgemeinen i Am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin werden derartige Arbeiten durchgeführt. Sie sind jedoch noch nicht bis zu dem Grade gediehen, daß sie sofort für die Praxis wirksam werden können. Die Überlegungen beruhen auf Untersuchungen des Inspekteurs Jackwitz vom Bezirksgericht Potsdam, der sich speziell mit dieser Frage beschäftigt. enthalten. Es sind dann nur wenige Lebensumstände denkbar, die besonders berücksichtigt werden müssen (etwa laufende erhöhte Aufwendungen wegen Krankheit oder Ausbildung). Wenn das Zufällige im Typischen erfaßt und nicht erfaßte Zufälligkeiten besonders berücksichtigt werden, dann kann von einer schematischen Behandlung der Unterhaltsleistungen keine Rede sein. Das gesellschaftliche Interesse geht m. E. dahin, nur bei einschneidenden zufälligen Ereignissen im Leben des Unterhaltsverpflichteten eine Abweichung von den Tabellenwerten zuzulassen. Eine Objektivierung der Unterhaltsverpflichtungen, klare Vorstellungen über die subjektiven Rechte und Pflichten sind nötig, um die Selbsterziehung im Sinne des Rechtspflegeerlasses zu verwirklichen und die Entwicklung zum Volksstaat zu fördern. Deshalb wird es auch nötig sein, ständig an der Verfeinerung der Methoden der Ermittlung der Gesetzmäßigkeiten und deren Veränderung zu arbeiten. Dr. LINDA ANSORG, Dozent am Institut iür Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Die Sicherung des angemessenen Lebensbedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten Im allgemeinen nehmen die Eltern die Möglichkeit wahr, ein ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechendes Einkommen zu erzielen und sich und ihren Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Es kommt jedoch vor, daß die Einkünfte der Eltern nicht ausreichen, ihren angemessenen Lebensbedarf und den ihrer Kinder zu decken. Sie sind zwar unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Verfahren muß aber darauf geachtet werden, daß der dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende Teil seines Einkommens ausreicht, um seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Welche Beträge erforderlich sind, damit der Verpflichtete seine Kräfte und Fähigkeiten aufrechterhalten kann, muß von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen und anderen Gesichtspunkte beurteilt werden. So wird, gleiches Einkommen und gleiche Verpflichtungen vorausgesetzt, zu differenzieren sein zwischen einem pflichtbewußten Arbeiter und einem Bürger, der in zu mißbilligender Weise mit dem Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten zurückhält. Bei gleichem Einkommen und gleichen Bedürfnissen auf seiten der Verpflichteten wird die unterschiedlich große Zahl der unterhallsbedürftigen Kinder eine Differenzierung verlangen. Aber abgesehen von der im einzelnen erforderlichen Differenzierung sollte der einem unterhaltspflichtigen Werktätigen verbleibende Teil seines Einkommens außer bei begründeten Ausnahmefällen nicht so gering sein wie der Betrag, der einem Nichtberufstätigen, etwa einem die Mindestrente beziehenden Vollrentner, zur Bestreitung bescheidener Bedürfnisse zur Verfügung steht. Bei gebotener Berücksichtigung des notwendigen Lebensbedarfs des Verpflichteten reicht der für den Unterhalt verbleibende Betrag nicht immer aus, um auch den notwendigen Lebensbedarf der minderjährigen Kinder zu decken. So kann z. B. vier minderjährigen Kindern eines Verpflichteten, der ein Nettoeinkommen von 250 MDN hat, nicht einmal Unterhalt in Höhe des Vollrentnern gezahlten Kinderzuschlags, der 40 MDN beträgt, zuerkannt werden. Dabei ist dieser Zuschlag aber schon so bemessen, daß er zusammen mit dem staatlichen Kinderzuschlag von 20 MDN zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ausreicht, der nach dem Stand unserer gesellschaftlichen Verhältnisse minderjährigen Kindern im allgemeinen zugebilligt wird. In solchen Fällen obliegt es oftmals der Mutter als der im allgemeinen Sorgeberechtigten, einen angemessenen Lebensbedarf der Kinder zu sichern, obwohl sie schon die ganze Last des nicht mit finanziellen Ausgaben verbundenen Aufwandes für die Kinder allein tragen muß. Erforderlichenfalls muß sie, wenn ihre Einkünfte hierzu nicht ausreichen, höhere Arbeitsleistungen erbringen oder, falls sie zwar arbeitsfähig ist, aber noch nicht arbeitet, eine berufliche Arbeit aufnehmen. Nach §§ 1601 ff. BGB können nach den Eltern auch die Großeltern zur Unterhaltsleistung herangezogen werden. Dabei ist aber zu beachten, daß an ihre Unterhaltspflicht nicht so hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an die der Eltern. Nicht sie, sondern die Eltern haben gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung für die materielle Sicherstellung der Kinder. Es muß ihnen, falls sie überhaupt zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können, ein Betrag zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs gesichert sein. Die staatliche Sozialfürsorge übt beispielsweise eine beachtliche Zurückhaltung, wenn sie die gern. § 20 der VO über die Allgemeine Sozialfürsorge vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 233) auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen als den Eltern geltend macht. § 2 der AO über die Anwendung von Freibeträgen bei der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter vom 18. Dezember 1958 (GBl. 1959 I S. 18) gewährt einem Unterhaltspflichtigen Großelternteil einen monatlichen Freibetrag von 400 MDN, der sich um jeweils weitere 100 MDN für seinen Ehegatten und weitere Personen, denen er in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt, erhöht. Nach § 6 dieser AO verbleiben ihm weiterhin mindestens 50 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Teils seines Einkommens. Wenn auch die in der AO vom 18. Dezember 1958 an- 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 74 (NJ DDR 1965, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 74 (NJ DDR 1965, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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