Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 739 (NJ DDR 1965, S. 739); lungsbedingungen des Jugendlichen in der Hauptverhandlung umfassend aufgedeckt werden, damit eine seiner Persönlichkeit gerecht werdende Beurteilung möglich ist. er hat zu prüfen, ob der Jugendliche die erforderliche Verantwortungsreife besitzt, und das Gericht auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die Zweifel an der Schuldfähigkeit aufkommen lassen; ggf. muß er sachgerechte Anträge stellen; er hat darauf zu achten, daß bei der Untersuchung und Beurteilung des Grades des Verschuldens des Jugendlichen alle entlastenden Umstände und die sich aus seiner Entwicklung ergebenden Besonderheiten berücksichtigt werden; er hat schließlich dabei mitzuwirken, daß Erziehungsmaßnahmen oder Strafen ausgesprochen werden, die die weitere Entwicklung des Jugendlichen unterstützen, und dazu entsprechende Anträge zu stellen. Aus diesen keineswegs umfassenden Aufgaben des Verteidigers ergibt sich, daß alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Täterpersönlichkeit stehen, von besonderer Bedeutung sind. Es handelt sich hier um die komplizierteste Problematik im Jugendstrafrecht. Der Aufgabenbereich des Beistands und die damit verbundene Verantwortung gebieten es, diese Funktion einem lebenserfahrenen erwachsenen Bürger zu übertragen. Das Prinzip des Jugendgesetzes, die junge Generation auf ihre Hausherrenrolle vorzubereiten, darf nicht so verstanden werden, daß man Jugendlichen Aufgaben überträgt, die sie auf Grund ihrer geringeren Lebenserfahrung und ihrer gesellschaftlichen Stellung noch gar nicht lösen können. Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit heißt im Jugendstrafverfahren vor allem, die Beziehungen des Jugendlichen zur Gesellschaft zu verändern2. Sozialen Fehlleistungen (und damit auch Straftaten) liegen in der Regel gestörte soziale Beziehungen des jugendlichen Täters zur Familie oder zur Schule, zum Arbeitskollektiv oder zum Freundeskreis, zu einzelnen staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Organisationen zugrunde. Für die Zukunft wird ein den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werdendes Verhalten auf die Dauer nur gewährleistet sein, wenn diese gestörten Beziehungen in den jeweiligen Lebensbereichen, verändert werden. Gelingt das nicht, so wird nur ein nach außen zur Schau getragenes positives Verhalten erreicht, dem nicht eine Wandlung der Einstellungen und Verhaltensmotive vorangegangen ist. Der Jugendliche ist in dem Wechselprozeß, den wir Erziehung nennen, aktiv; er gestaltet seine Beziehungen zur Gesellschaft selbst, wenn auch nicht allein. 2 Vgl. hierzu Mannschatz, „Ursachenforschung auf dem Gebiete der Jugendkriminalität und Pädagogik“, NJ 1964 S. 231 ff. Diese Aufgabenstellung zeigt die Aktualität der von Luther aufgeworfenen Frage, wie und in welchem Umfang der Verteidiger als Erzieher gegenüber dem jugendlichen Angeklagten auftreten soll. Die erzieherische Aufgabe des Verteidigers besteht u. E. darin, mit seinen speziellen Möglichkeiten zur inneren Wandlung des Jugendlichen beizutragen und ihm den Weg zu weisen, wie er seinen Platz in unserer Gesellschaft finden kann. Das verlangt wesentliche Kenntnisse über die Persönlichkeit des Jugendlichen und persönlichen Kontakt zu ihm. Dazu ist es notwendig, daß der Verteidiger zu den Eltern, zur Schule und anderen Erziehungsträgern, die in Vergangenheit und Zukunft die Lebensgestaltung des jugendlichen Angeklagten beeinflußt haben und beeinflussen werden, Verbindung aufnimmt und sich mit ihnen berät. Man kann aber vom Verteidiger nicht verlangen, daß er in jedem Falle nach der Hauptverhandlung die weitere Entwicklung des Jugendlichen selbst lenkt und unterstützt. Das ist zwar dort möglich, wo der Beistand gleichzeitig die Schutzaufsicht übernimmt; es läßt sich aber dann nicht verwirklichen, wenn der Verteidiger ein Rechtsanwalt ist. Schlegel weist auch richtig darauf hin, daß die weitere Erziehung des Jugendlichen immer mehr im Kollektiv erfolgt3. Aus den Aufgaben und den Beziehungen, die zwischen dem Verteidiger und dem jugendlichen Angeklagten im Jugendstrafverfahren bestehen, ergibt sich der Schluß, daß Jugendlichen diese Funktion nicht übertragen werden kann. Die künftige Gesetzgebung sieht vor, daß dem jugendlichen Angeklagten ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet werden soll. Dieser Vorschlag berücksichtigt, daß Jugendliche künftig nur noch dann gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen, wenn es auf Grund der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters nicht genügt, Erziehungsmaßnahmen festzulegen. Das ist eine folgerichtige Weiterentwicklung der Bestimmung des § 42 JGG, der in Anbetracht der jetzigen Zuständigkeitsregelung für die Jugendstrafkammern nicht die obligatorische Beiordnung eines Rechtsanwalts vorsieht, sondern in weniger schweren, unkomplizierten Fällen das Recht auf Verteidigung des jugendlichen Angeklagten durch die Bestellung eines Beistandes sichert. Da die Entwicklung bereits heute dahin geht, Erziehungsmaßnahmen zunehmend auf außergerichtlichem Wege auszusprechen, und sich die bei den Gerichten anhängigen Jugendstrafverfahren immer mehr auf schwerwiegende Sachen konzentrieren, sollten die Gerichte wie das bereits Schlegel forderte in stärkerem Maße Rechtsanwälte beiordnen. Dr. BARBARA REDLICH und HILTRUD KAMIN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 3 Schlegel, „Zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens“, NJ 1965 S. 532. SIEGFRIED WITTENBECK, Oberrichter, und HERBERT POMPOES, Richter am Obersten Gericht Rechtspflichten der Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz Bemerkungen zur sogenannten Theorie des Selbstverschuldens Nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit, der Arbeitsschutzverordnung und anderen Normen, z. B. Arbeitsschutzanordnungen, sind nicht nur den leitenden Mitarbeitern, sondern auch den Werktätigen ohne Leitungsfunktion bestimmte ftechtspflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz auferlegt worden (vgl. §§88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, d GBA; §20 ASchVO). Sie haben insbesondere die Pflicht, an ihrem Arbeitsplatz ständig die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten und die Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen. Die den Werktätigen auferlegten Rechtspflichten unterscheiden sich jedoch qualitativ von denen, die leitenden Mitarbeitern obliegen. Für die Organisierung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb und die Durchsetzung der zur Gewährleistung der Ärbeitssicherheit erforderlichen Maßnahmen sind ausschließlich die Betriebsleiter und die anderen leitenden Mitarbeiter verantwortlich (§§ 8, 18 ASchVO). Die Festlegung von rechtlichen Pflichten 739;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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