Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 737 (NJ DDR 1965, S. 737); folge bildungs- und leistungsmäßiger Schwächen in ihrem Klassen- bzw. Arbeitskollektiv isoliert sind. Sie suchen deshalb Bindungen zu Jugendlichen außerhalb ihres Kollektivs. Oft erstredet sich eine solche Entwicklung über eine längere Zeit und beginnt bereits in den ersten Schuljahren. Darüber hinaus entstehen auch kriminelle Gruppen Jugendlicher, wenn Vorbestrafte oder andere negative Elemente junge Menschen um sich scharen und zielstrebig Gruppendelikte organisieren. Kriminelle Gruppen Jugendlicher treten vorwiegend in der Freizeit in Erscheinung. Ein wesentlicher Grund dafür ist, daß es nicht genügend gelingt, eine den Entwicklungsproblemen und den sich verändernden intellektuellen, moralisch-ethischen und auch emotionalen Bedürfnissen der Jugendlichen entsprechende Freizeitgestaltung zu entwickeln. Die FDJ wird in den Wohngebieten unzureichend wirksam. Ihre Leitungen kennen die Probleme der Jugendlichen, insbesondere rückständiger Freizeitgruppen außerhalb des Verbandes, nur selten, so daß diese Jugendlichen sich selbst und auch dem Einfluß der gegnerischen Ideologie überlassen bleiben. Des öfteren entstanden kriminelle Gruppen Jugendlicher, weil es im Wohnbezirk langweilig und eintönig war. Sie entwickelten infolge mangelhafter Unterstützung eine niveaulose Freizeitgestaltung. Die Gründe für die Bildung krimineller Gruppen Jugendlicher liegen jedoch keineswegs nur in mangelhafter Freizeitgestaltung. Sie sind auch in gestörten Arbeitsbeziehungen zu suchen. Insbesondere ungelernte jugendliche Arbeiter sind nicht fest in ihrem Arbeitskollektiv verwurzelt. Sie haben kein echtes Erfolgserlebnis und werden ungenügend in die kollektive Erziehung und Selbsterziehung einbezogen. Sie suchen dann Bindungen zu anderen Menschen und erliegen leicht rückständigen und gegnerischen Einflüssen. Mangelhafte Berufslenkung und Erziehungsarbeit in den Betrieben, bürokratische Mißachtung des Berufswunsches kann sich negativ auf die Einstellung des Jugend- lichen zur Arbeit auswirken. In manchen Betrieben werden Jugendliche mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, die unter ihrem Ausbildungsstand und ihrer Qualifikation liegen. Diese Probleme werden oft nicht geklärt, so daß die Jugendlichen die Freude an der Arbeit verlieren und unter den Einfluß rückständiger älterer Bürger geraten oder sich mit Jugendlichen ähnlicher Arbeitseinstellung zusammenschließen. Einen überaus schädlichen Einfluß übt die Arbeitsbummelei aus.' Bei der Herausbildung krimineller Gruppen spielen oft Erziehungsmängel im Elternhaus eine Rolle. Viele Mitglieder krimineller Gruppen Jugendlicher kommen aus gestörten und zerrütteten Familien. Sie kommen aber auch aus scheinbar geordneten Familienverhältnissen. Hier werden Kinder oder Jugendliche durch negative politische Beeinflussung der Eltern zu den Klassen- und Arbeitskollektiven und auch zu den verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen in Gegensatz gebracht und geradezu zur spontan-anarchischen Gruppierung verleitet. Mangelhafte Erziehung zur Arbeitsliebe und zu gesellschaftlicher Verantwortung führt dazu, daß diese Kinder und Jugendlichen ihre Aufgaben in den sozialistischen Lebenskollektiven nicht erfüllen, isoliert bleiben und zum Zusammenschluß mit anderen erziehungsgefährdeten Jugendlichen neigen. Auch dort, wo die Eltern den Entwicklungsproblemen der Jugend nicht genügend Verständnis entgegenbringen, lösen sich die Jugendlichen nicht selten von der Familie und schließen sich bei mangelnder Unterstützung durch andere gesellschaftliche Kräfte mitunter Gruppen von erziehungsgefährdeten und kriminellen Jugendlichen an. In Schulen erweist es sich besonders als nachteilig, daß oft erziehungsschwachen Schülern und den kleineren, auf persönlicher Freundschaft beruhenden Gruppen von Schülern und Jugendlichen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird, so daß sich mitunter auch hier allmählich kriminelle Gruppen entwickeln können. (wird fortgesetzt) Können Jugendliche als Beistände in Jugendstrafverfahren beigeordnet werden? i Schlegel bejaht in seinem Beitrag „Zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens“ die Möglichkeit, Jugendliche als Beistände im Jugendstrafverfahren beizuordnen (NJ 1965 S. 532). Folgt man den Darlegungen Schlegels, der sich zu Recht gegen eine Vermischung der prozessualen Funktionen von Beistand, gesellschaftlichem Verteidiger und Kollektivvertreter wendet und die Aufgaben des Beistandes als eines Verteidigers des jugendlichen Angeklagten gern. § 42 Abs. 2 JGG hervorhebt, und berücksichtigt man die Vorarbeiten zur Strafprozeßgesetzgebung in der DDR, dann kann man der oben genannten Schlußfolgerung nicht zustimmen. Sie läuft in der Endkonsequenz auch darauf hinaus, das Recht des jugendlichen Angeklagten auf Verteidigung abzuschwächen. Die Gerichte haben bei der Auswahl und Bestellung von Beiständen stets zu prüfen, ob es sich um solche Personen handelt, die die prozessuale Funktion der Verteidigung verwirklichen können. Sie müssen die Beistände rechtzeitig beiordnen, damit diese sich auf die Verteidigung gründlich vorbereiten können, z. B. durch Aktenstudium, Gespräche mit dem Jugendlichen u. a. m. Eventuell ist auch die Erteilung einer Sprech- erlaubnis erforderlich. Vom Beistand muß man verlangen, daß er über genügend Lebenserfahrung und über solche Kenntnisse die bestimmte Rechtskenntnisse einschließen verfügt, die es ihm ermöglichen, eine Verteidigerfunktion auszuüben. Bekanntlich werden an die Beauftragten des Kollektivs derartige Anforderungen nicht gestellt. Ihre Aufgaben bestehen -ohne hier auf die Unterschiede zwischen dem Kollektivvertreter und dem gesellschaftlichen Verteidiger einzugehen vor allem darin, die Auffassung des Kollektivs über die Straftat und den Täter sowie über die Möglichkeit der Erziehung des Jugendlichen und der Beseitigung straftatbegünstigender Umstände darzulegen. Bereits diese Unterscheidung macht deutlich, daß zwar eine Zulassung Jugendlicher als Kollektivvertreter und als gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger möglich ist, daß aber die spezifischen Anforderungen, die an einen Beistand gestellt werden müssen, von einem Jugendlichen nicht erfüllt werden können. Die obligatorische Beiordnung eines Verteidigers - eines Rechtsanwalts oder eines Beistandes im Jugendstrafverfahren ist deshalb gesetzlich festgelegt worden, weil der 737;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

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