Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 724 (NJ DDR 1965, S. 724); Ausnahmsweise kann es aus anzuerkennenden persönlichen Gründen (z. B. gesundheitliche Beeinträchtigung; berechtigtes Fortbildungsinteresse u. a.), aber auch im gesellschaftlichen Interesse (z. B. bei strukturellen Veränderungen im Betrieb) notwendig werden, den Arbeitsplatz vor'Ablauf der festgelegten Zeit zu wechseln. Das darf der Verurteilte wie im Beschluß des Präsidiums ausgeführt wird nicht ohne Einverständnis des Gerichts tun. Dabei treten folgende Fragen auf: a) In welcher Form erklärt das Gericht, daß es mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes einverstanden ist? Eine Antwort läßt sich unschwer finden, wenn Klarheit darüber besteht, daß die notwendige Erklärung in der Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes zur weiteren Bewährung besteht und damit eine durch das Urteil getroffene Maßnahme teilweise inhaltlich geändert wird. Deshalb kann das Gericht sein Einverständnis mit dem Wechsel nur durch Beschluß erklären. b) Welche Wirkungen ergeben sich aus dem gerichtlichen Beschluß hinsichtlich des Fortbestehens der Arbeitsplatzbindung? Der Ansicht, daß es sich bei dem Beschluß um eine völlig neue Entscheidung handele, die die Frage na£h dem Fortbestehen der Arbeitsplatzbindung überhaupt einschließt, muß widersprochen werden. Bei der bedingten Verurteilung hat das Gericht zu beantworten: ob und ggf. wie lange die künftige erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten durch Arbeit und Arbeitskollektiv mit der Bindung an einen Arbeitsplatz zu sichern ist; an welcher Arbeitsstelle dieses Ziel am besten erreicht wird. Die Antwort hierauf findet des Gericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses einer unter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durchgeführten Hauptverhandlung. Deshalb muß im Falle des Ausspruchs der Arbeitsplatzbindung durch Urteil die erste Frage als endgültig beantwortet angesehen werden. Treten die oben beispielhaft angeführten Gründe für einen vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel ein, dann kann es sich folglich nur noch darum handeln, erneut darüber zu befinden, an welcher Arbeitsstelle das erzieherische Ziel der Arbeitsplatzbindung erreicht werden kann. Die im Urteil ausgesprochene Arbeitsplatzbindung wirkt also weiter; es wird lediglich den neu eingetretenen Bedingungen Rechnung getragen. Der Beschluß des Gerichts müßte etwa lauten: „Die durch Urteil des Kreis-(Bezirks-)gerichts N ' vom ausgesprochene Verpflichtung des Verurteilten, seinen Arbeitsplatz beim VEB auf die Dauer von nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Schlußfolgerungen aus seiner Verurteilung gezogen hat, gilt mit Wirkung vom für den neuen Arbeitsplatz beim VEB “ c) Ist dieser Beschluß durch Beschwerde angreifbar? Im Präsidiumsbeschluß vom 21. April 1965 wird die Arbeitsplatzbindung als Teil des Strafausspruchs für selbständig anfechtbar erklärt. Wir sind der Meinung, daß auch der Beschluß über den Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Beschwerde anfechtbar ist. Dafür gelten-die gleichen Gesichtspunkte wie für die Anfechtbarkeit der Arbeitsplatzbindung schlechthin5. Verfahren bei böswilligem Verstoß gegen die Arbeitsplatzbindung In der gerichtlichen Praxis ist die Frage aufgetreten, wie zu verfahren ist, wenn der Verurteilte, der seiner 5 Vgl. Lischke Schröder, „Einige Probleme zur Anwendung der Arbcitsplatzverpflichtung“, NJ 1964 S. 464. Arbeitsplatzverpflichtung nicht nachgekommen ist, zu der mündlichen Verhandlung des Gerichts über die einzuleitende Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht erscheint und sich der Vorführung durch Aufenthaltswechsel entzieht. Hierzu wurde vorgeschlagen, entweder gern. §§ 183, 194 Abs. 2 StPO gegen den Verurteilten Haftbefehl zu erlassen oder in seiner Abwesenheit zu verhandeln. Weder das eine noch das andere ist im Rechtspflegeerlaß bzw. im Gesetz zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) ausdrücklich geregelt. Zur Verhandlung nach § 1 Abs. 2 StEG ist lediglich gesagt, daß sie mündlich, d. h. in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und damit auch des Verurteilten erfolgen muß. Wir vertreten daher die Ansicht, daß auf diese Verhandlung die Vorschriften der StPO über die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung, z. B. über die Ladung, anzuwenden sind. Wir halten daher auch die §§ 183 und 194 Abs. 2 StPO für anwendbar, die im äußersten Fall auch die Verhaftung des zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Verurteilten zulassen. Ein die Verhaftung rechtfertigender Fall wird dabei nur dann angenommen werden dürfen, wenn sich der Verurteilte einer Vorführung durch Aufenthaltswechsel entzieht. In allen anderen Fällen erscheint die Anordnung der Vorführung als ausreichend. Für nicht anwendbar halten wir dagegen die Vorschriften über die Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten (§ 195 StPO). Es ist nicht möglich, die im besonderen Maße von der Persönlichkeit des Verurteilten abhängige Frage, ob die bedingt ausgesprochene Strafe zu vollstrecken ist, in Abwesenheit des Verurteilten ausreichend exakt zu beantworten. Im übrigen würde § 195 StPO wegen der Beschränkung der Höhe der in diesem Verfahren möglichen Strafe die auch für die Höhe der zur Vollstreckungsanordnung anstehenden Strafe gelten müßte selbst im Falle seiner Anwendbarkeit nicht sehr häufig praktisch werden. Ablehnung der Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers Verschiedentlich ist die Frage gestellt worden, ob die Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers abgelehnt werden darf, wenn ein Kollektiv mit dessen Beauftragung den Angeklagten lediglich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, ihn sozusagen „heraushauen“ will. Alle Kollektive, die einen gesellschaftlichen Verteidiger beauftragen, haben nach dem Rechtspflegeerlaß das Recht, Beweise zur Entlastung des Angeklagten vorzubringen und mildernde Umstände für ihn zu begründen. Sie tun dies in der weitaus überwiegenden Anzahl aller Fälle auf der Grundlage des Gesetzes. Die Auffassung, den Angeklagten „herauszuhauen“, wird nur äußerst selten zur Beauftragung eines gesellschaftlichen Verteidigers führen. Aber auch in diesen Fällen gibt es u. E. weder eine Berechtigung noch Veranlassung, die Zulassung des vom Kollektiv beauftragten gesellschaftlichen Verteidigers abzulehnen. Der Präsidiumsbeschluß führt die Ablehnungsgründe erschöpfend auf. Danach ist der Antrag abzulehnen, wenn ein kollektiver Auftrag zur gesellschaftlichen Verteidigung überhaupt nicht erteilt wurde, der Antrag nicht von einem Kollektiv oder Organ i. S. des Rechtspflegeerlasses (Erster Abschnitt, IV, C, 1) gestellt wurde, in der Person des Anklägers oder Verteidigers Gründe liegen, die beim Angeklagten begründete Bedenken gegen dessen Auftreten hervorrufen. 7 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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