Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 721 (NJ DDR 1965, S. 721); NUMMER 23 JAHRGANG 19 ZEITSC H RI F BERLIN 1965 1. DEZEMBERHEFT SEN SC HAFT Oberrichter JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts / HANS LISCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht Erfahrungen aus der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren In den letzten Monaten ist in den Bezirken und Kreisen darüber beraten worden, wie die Hinweise des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren (Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sowie über die Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 337) in der Praxis der Gerichte wirksam durchgesetzt werden können. Sowohl die Plenartagungen vieler Bezirksgerichte als auch Direktorentagungen und Stützpunktberatungen haben gezeigt, wie notwendig die einheitliche Orientierung der Gerichte durch das Oberste Gericht war. Aus den Plenartagungen der Bezirksgerichte und aus eigenen Untersuchungen des Obersten Gerichts ergibt sich, daß die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte sich intensiver bemühen, gesellschaftliche Kräfte unmittelbar in die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität einzubeziehen und ihre Bereitschaft zur Erziehung straffällig gewordener Bürger zu nutzen. Teilweise ist die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren jedoch noch unzulänglich und sehr formal. Nicht selten wird sie mit der telefonischen oder schriftlichen Bitte an den Betrieb oder an den Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front eingeleitet, einen Vertreter zur Hauptverhandlung zu entsenden. In Einzelfällen wird dabei formal über die Möglichkeiten der Teilnahme von Kollektiven an der Gerichtsverhandlung informiert. Eine solche Arbeitsweise ist weder geeignet, diejenigen gesellschaftlichen Kräfte in das Strafverfahren einzubeziehen, die fähig sind, auch nach der Hauptverhandlung weiter erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken, noch wird das Gericht in die Lage versetzt, durch sachkundige Hinweise der Vertreter des Kollektivs Aufschluß über die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Verhalten im Zusammenhang mit der Tat zu gewinnen. Untersuchungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte haben ergeben, daß einer solchen Arbeitsweise vielfach ideologische Ursachen zugrunde liegen, die in einer fehlerhaften Auffassung über die Notwendigkeit der Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Strafverfahren begründet sind. Oft wird die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte als zusätzliche Belastung angesehen. Die wiederholt ausgesprochene Erkenntnis, daß die Ein-: beziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren als Ausdruck der sozialistischen Demokratie untrennbarer Bestandteil der gerichtlichen Tätigkeit ist, wird noch nicht überall zur Grundlage der Arbeit gemacht. Die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Bürger, die Herausbildung ihrer Verantwortung für die Gestaltung Sozialistischer Lebens- verhältnisse in allen Bereichen des Lebens, ihr Beitrag zur Verhütung und Zurückdrängung von Rechtsverletzungen wird wesentlich davon bestimmt, wie sie selbst von den Rechtspflegeorganen unmittelbar in deren Tätigkeit einbezogen werden. Darüber muß bei allen Mitarbeitern absolute Klarheit herrschen. Aufgabe der Bezirksgerichte ist es, diesen ideologischen Problemen auf Plenar- und Direktorentagungen mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. Mängel in der Arbeit der Gerichte sind z. T. auch auf eine unzureichende Arbeitsweise der Emittlungsorgane bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zurückzuführen. Es kommt immer noch vor, daß in nicht sehr umfangreichen und unkomplizierten Verfahren die gesellschaftlichen Kräfte während des Ermittlungsverfahrens nicht bzw. nur ungenügend gehört werden. Gelegentlich sind auch keine Vermerke über Aussprachen im Kollektiv in den Akten, so daß das Gericht außerstande ist, zur Hauptverhandlung die während des Ermittlungsverfahrens vom Kollektiv benannten gesellschaftlichen Vertreter zu laden. Die Kollektive haben teilweise auch falsche Vorstellungen von ihrer Mitwirkung und entscheiden sich auf Grund einseitiger Information durch das Ermittlungsorgan zu einer Teilnahmeform, die weder dem Sachverhalt und der Bedeutung der Sache noch der wahren Auffassung des Kollektivs entspricht. Das führt häufig dazu, daß im Ergebnis der Beweisaufnahme der bestätigte gesellschaftliche Ankläger als Verteidiger oder der gesellschaftliche Verteidiger als Ankläger auftritt. Auch in der Vorbereitung der Übernahme einer Bürgschaft gibt es Mängel. Oft erklärt das Kollektiv nur, daß es die Bürgschaft über einen straffällig gewordenen Kollegen übernehmen will. Es erhält aber vom Ermittlungsorgan keine sachkundigen Hinweise, welche konkreten Aufgaben es zur Erziehung seines straffällig gewordenen Mitgliedes übernehmen müßte. Wenn die Gerichte mit den Ermittlungsorganen und der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen nicht darüber beraten, wie derartige Mängel überwunden w’erden können, so beschränken sie die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Kräfte zur erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten nach der Hauptverhandlung. Der Beschluß des Präsidiums gibt konkrete Hinweise, wann ein Verfahren an die Ermittlungsorgane zurückzugeben ist bzw. wann das Gericht selbst noch notwendige Beratungen mit dem Kollektiv führen und entsprechende Hinweise zur Teilnahme eines Vertreters am gerichtlichen Verfahren geben muß. Daraus wird die große Verantwortung der Ermittlungsorgane ersichtlich, die sie für eine wirksame Gestaltung der Hauptverhandlung tragen. 7 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 721 (NJ DDR 1965, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 721 (NJ DDR 1965, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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