Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 719 (NJ DDR 1965, S. 719); Ehe wird in der Regel hierüber eine Auseinandersetzung erfolgen, über die im Streitfall das Gericht zugleich im Eheverfahren' nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 Ehe-VerfO auf Antrag der Eheleute mit entscheiden muß, da ein solcher Anspruch seine Grundlage in der Ehe hat (Heinrich/Göldner/Schilde, „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen“, NJ 1961 S. 852). Dabei sind die Vorschriften über die Gemeinschaft, insbesondere die §§ 752 ff. BGB, unter Beachtung des Umstandes anzuwenden, daß das entstandene Miteigentum seinen Ursprung in den ehelichen Beziehungen seiner Teilhaber hat. In Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs wurde bisher dahin entschieden, daß der nicht berufstätigen Ehefrau, die ihren Beitrag zum ehelichen Aufwand durch Arbeit im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder leistete, die Hälfte des während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachses zusteht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände gegeben waren. Wollte man im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung die Aufteilung des während der Ehe aus Arbeitseinkünften beider Ehegatten geschaffenen gemeinsamen Vermögens streng nach zivilrechtlichen Grundsätzen vornehmen, also nur entsprechend ihren finanziellen Beiträgen bei Entstehung des Miteigentums, so hätte das zur Folge, daß die nicht berufstätige Ehefrau bessergestellt wäre als eine berufstätige Ehefrau, deren Einkommen niedriger ist als das des Ehemannes. Daß ein solches Ergebnis vor allem dann den Grundsätzen der Gleichberechtigung der Ehepartner und den spezifischen Besonderheiten des ehelichen und familiären Lebens nicht gerecht wird, wenn die berufstätige Ehefrau außerdem noch ihren Verpflichtungen im Haushalt wie in diesem Verfahren und bei der Betreuung der Kinder nachkommen mußte, wird in diesem Falle besonders deutlich. Der neue Entwurf des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dafür ausgesprochen, daß das Vermögen, das der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient, unabhängig davon, in welcher Weise und in welchem Umfang die Ehepartner zum Erwerb beigetragen haben, gemeinsames Eigentum der Eheleute wird (§ 13). Wenn der Entwurf auch noch nicht Gesetz geworden ist, so hindert das nicht, daß im Falle der Eheauflösung bei der Verteilung der Sachen, an denen Miteigentum besteht, familienrechtliche Erwägungen unter Beachtung der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung und des gewachsenen Bewußtseinsstandes unserer Bürger sowie bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen mit berücksichtigt werden können. Das schließt nicht aus, daß bei der Verteilung des gemeinsamen Vermögens auch das Leistungsprinzip zu beachten ist, wie das z. B. auch in § 39 Abs. 2 des FGB-Entwurfs zum Ausdruck kommt. Jedoch darf es nicht einseitig betrachtet werden, da hierdurch die Gefahr besteht, daß berechtigte Belange besonders der berufstätigen Ehefrau und Mutter und damit das Prinzip der Gleichberechtigung verletzt werden. Der Feststellung der Höhe des Eigentumsanteils der Ehepartner an den in Miteigentum stehenden Gegenständen hatte es in diesem Verfahren schon deshalb nicht bedurft, weil sich die Parteien darüber einig waren, daß ihnen an ihrem gesamten gemeinsamen Vermögen gleiche Anteile zustehen. Diese Vereinbarung stand im Einklang mit den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen über die berufliche Entwicklung der Ehepartner und alle Umstände des Ehever-laufs. Da sie den Grundsätzen des Familienrechts durchaus entsprach, war sie bei der Verteilung der Vermögenswerte selbst und nicht nur im Hinblick auf eine Ausgleichszahlung gebührend zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht ist offenbar der Auffassung, daß § 753 BGB auf die Vermögensteilung bei Miteigentum von Ehegatten in der Regel keine Anwendung finden kann, sondern unteilbare Sachen einem Teilhaber in Natur bei Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den anderen Teilhaber zuzusprechen sind. Dem ist zuzustimmen. Jedoch ist der Hinweis des Bezirksgerichts darauf, daß das Oberste Gericht bei Grundstücken in gleicher Weise verfahren sei, nicht zutreffend, da es sich in den von ihm entschiedenen Fällen um einen echten Ausgleichsanspruch der Ehefrau, der in der Regel obligatorischer Natur ist, und nicht um die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen gehandelt hat. Der Verkauf unteilbarer Sachen, die in Miteigentum der Eheleute stehen, ist schon deshalb nicht zweckmäßig, weil für gebrauchte Gegenstände nicht immer ausreichende Preise zu erzielen sind, so daß ein für beide Teile nachteiliger Wertverlust eintreten kann. Es kommt hinzu, daß die in Miteigentum stehenden Sachen auch nach der Scheidung von den Parteien in den meisten Fällen dringend benötigt werden, so daß sie neu angeschafft werden müßten, wenn sie allein deshalb verkauft würden, um die Vermögensteilung vornehmen zu können. Es wird daher wie folgt zu verfahren sein: Ist lediglich ein Gegenstand vorhanden, so ist er nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der auf ihn das größere Anrecht hat. Dabei wird die Höhe des Miteigentumsanteils worauf bereits hingewiesen wurde nicht immer allein entscheidend sein können. Sie hat vor allem dann besondere Bedeutung, wenn der Anteil eines Ehegatten nicht aus während der Ehe erzieltem Arbeitseinkommen, sondern aus in sie eingebrachtem oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworbenem Vermögen herrührt. In derartigen Fällen sind diese Umstände auch bei der Bestimmung der Anteilshöhe entscheidend zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, ob der betreffende Gegenstand wegen des Berufs oder der Qualifizierung der Ehepartner, wegen der Übertragung des Sorgerechts für die Kinder oder aus anderen in der Person eines Teilhabers liegenden Gründen für den einen oder anderen Miteigentümer von besonderer Bedeutung ist. Sind mehrere unteilbare Gegenstände vorhanden, so werden sie in der Regel auf beide Ehepartner unter Beachtung ihrer Bedürfnisse in angemessener Weise in Natur aufzuteilen sein. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sollte ein Ehegatte alle Gegenstände erhalten, während der andere lediglich einen finanziellen Ausgleich zugesprochen bekommt. Der Kläger erhielt nicht nur den Personenkraftwagen und das Segelboot im Werte von 9500 MDN, sondern-ihm wurde auch das Bootshaus zugesprochen, während die Verklagte allein mit Geld abgefunden werden soll. Der Berufungssenat hat hierbei nicht beachtet, daß mit dem Ausgleichsbetrag meist nicht die Gebrauchswerte wieder beschafft werden können, die nunmehr dem anderen Ehegatten allein zustehen. Das muß einen Ehepartner ganz besonders hart treffen, der sich nach der Scheidung in wesentlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet als der andere. Dem Generalstaatsanwalt ist daher darin beizupflichten, daß durch die Entscheidung des Bezirksgerichts die wirtschaftliche Lage der Verklagten nach der Eheauflösung besonders ungünstig gestaltet wird und hierdurch das Gleichberechtigungsprinzip in nicht zu vertretender Weise verletzt worden ist. Schließlich darf auch nicht unbeachtet bleiben, daß die Verklagte ebenfalls Segelsportlerin ist und das Boots- 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 719 (NJ DDR 1965, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 719 (NJ DDR 1965, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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