Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 718 (NJ DDR 1965, S. 718); liehen Interessen und das Zusammenleben der Bürger grob mißachtenden Lebensweise. Dies kommt auch in seiner Einstellung zur Arbeit sowie in seinem Verhalten im Kollektiv zum Ausdruck, in dem er sich immer wieder disziplinlos verhielt und die Ermahnungen seiner Arbeitskollegen, sich gesellschaftsgemäß zu verhalten, unbeachtet ließ. Er hat in der Vergangenheit auch immer wieder bewiesen, daß er erzieherischen Einflüssen der gesellschaftlichen und staatlichen Organe unzugänglich ist bzw. sich diesen hartnäckig widersetzt. Alle diese die Schwere der Straftat kennzeichnenden objektiven und subjektiven Tatumstände hat das Stadtbezirksgericht im wesentlichen richtig dargestellt. Bei der Strafzumessung hat es sie jedoch zu einseitig unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß sie eine bedingte Verurteilung ausschließen. Es hat nicht erkannt, daß die ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis auch nicht dem Schutz der Bevölkerung vor derartigen Gewaltdelikten und der erforderlichen Erziehung des Angeklagten gerecht wird. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts war daher im Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 312 Abs. 2 StPO). Es wird in richtiger Beurteilung aller dargelegten Umstände auf eine der Schwere der Tat entsprechende Strafe, die nicht unter einem Jahr Gefängnis liegen darf, zu erkennen haben. Zivil- und Familien recht Art. 7, 30 der Verfassung; §§ 752 ff. BGB. 1. Bei der Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten über das in Miteigentum stehende Vermögen, das während der Ehe mit ihrem beiderseitigen Arbeitsverdienst erworben wurde, können familienrechtliche Erwägungen unter Beachtung der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung und des gewachsenen Bewußtseinsstandes unserer Bürger sowie bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden. 2. Bei der Vermögensauseinandersetzung geschiedener Ehegatten erübrigt sich die Feststellung der Höhe ihres Anteils, wenn sie sich hierüber geeinigt haben und diese Einigung nicht gegen die Grundsätze des Eherechts verstößt. Eine solche Vereinbarung ist sowohl bei der Verteilung der in Miteigentum stehenden Sachen als auch bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu beachten. 3. Zur Zuweisung in Miteigentum stehender unteilbarer Sachen an einen Ehegatten im Falle der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung. OG, Urt. vom 5. August 1965 1 ZzF 17/65. Das Kreisgericht hat die am 2. April 1954 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Diese haben sich in der Ehe aus beiderseitigem Arbeitseinkommen außer Hausrat einen Personenkraftwagen, ein Segelboot und ein Bootshaus angeschafft. Während sich die Parteien darüber einig waren, daß der Kläger den Pkw und das Segelboot zu Alleineigentum erhält und die noch bestehenden Schuldverpflichtungen übernimmt, erhoben beide Anspruch auf das Bootshaus. Der Kläger beruft sich darauf, daß er als Sportsegler bevorrechtigt sei und ihm das Gelände für das Bootshaus zur Verfügung gestellt worden sei. Die Verklagte ist der Auffassung, das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau werde verletzt, wenn der Kläger alle Sachwerte zugesprochen erhalte und sie sich mit einer Geldabfindung begnügen müsse. Sie erleide durch die Ehescheidung finanzielle Nachteile. Das Kreisgericht hat das Bootshaus der Verklagten zugesprochen und dies damit begründet, daß der Kläger den Pkw und das Segelboot erhalte. Es sei auch das Prinzip der Gleichberechtigung der Frau und die Tatsache zu beachten gewesen, daß der Kläger die alleinige Verantwortung für die Ehezerrüttung trage. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat noch dargelegt, daß der Verklagten nach ständiger Rechtsprechung nur ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zustehe und für die Vermögensauseinandersetzung die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht habe, ohne Bedeutung sei. Er hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts abzuändern und ihm das Bootshaus zuzusprechen. In der Beweisaufnahme hat das Bezirksgericht festgestellt, daß die Verklagte während der Ehe ständig berufstätig gewesen ist und monatlich zwischen 250 und 380 MDN netto verdient hat, während der Kläger erst ab 1957 eigenes Einkommen hatte, das sich von 550 MDN auf 1400 bis 2000 MDN ab 1961 steigerte. Solange er studierte, unterstützte ihn die Verklagte. Für den Bau des Bootshauses haben beide Parteien im gleichen Umfange auch körperliche Leistungen erbracht. Ein zur Bestreitung eines kleinen Teils der Baukosten aufgenommenes Darlehn über 500 MDN wurde bisher noch nidit zurückgezahlt. Das Bezirksgericht hat das Bootshaus dem Kläger zugesprochen und zur Begründung ausgeführt; Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten seien unter Berücksichtigung der Art. 7, 30, 144 der Verfassung die Grundsätze der Gütertrennung geltendes Recht. Seien beide Ehegatten berufstätig und machten sie aus dem beiderseitigen Arbeitseinkommen gemeinsame Anschaffungen, entstehe an diesen Sachen Miteigentum nach Bruchteilen. Deshalb könne die Vermögensauseinandersetzung in diesem Verfahren nur auf Grund einer exakten Feststellung der Vermögensbildung unter Beachtung der Grundsätze der Gleichberechtigung der Frau vorgenommen werden. Moralische Erwägungen hinsichtlich der Umstände der Ehescheidung hätten außer Betracht zu bleiben. Das Miteigentum der Parteien bestehe an Gegenständen, die nicht teilbar seien. Das Bootshaus könne daher nur einer Partei zugesprochen werden, während der anderen eine Geldvergütung in Höhe des Bruchteils ihres Miteigentums zustehe. Für die Zuweisung seien die tatsächliche Höhe des Anteils und das reale Nutzungsbedürfnis entscheidend. Der Miteigentumsanteil des Klägers belaufe sich bei Be-rücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien auf zwei Drittel. Wenn auch die Parteien eine Vermögensauseinandersetzung zur Hälfte wünschten, sei bei der Zuweisung der einzelnen Vermögensstücke doch das Leistungsprinzip zu beachten. Aber auch das reale Nutzungsbedürfnis spreche für den Antrag des Klägers. Da er das Segelboot übernehme, müsse er auch eine Unterstellmöglichkeit erhalten. Die Grundsätze der Gleichberechtigung würden nicht verletzt, da die Verklagte ihren obligatorischen Anspruch behalte. Das schließe nicht aus, daß in bestimmten Fällen zur Wahrung der Gleichberechtigung der Frau auch eine andere Entscheidung geboten sein könne, wenn z. B. das Nutzungsbedürfnis der Verklagten überwogen hätte. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß es sich bei dem streitigen Anspruch nicht um einen Ausgleichsanspruch handelt, der in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Gleichberechtigung von Mann und Frau im ehelichen und familiären Leben (Art. 7, 30 Abs. 2 der Verfassung) von der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt worden ist. Sind wie in diesem Verfahren beide Ehepartner berufstätig und machen sie mit ihrem beiderseitigen Arbeitsverdienst gemeinsam Anschaffungen, so entsteht an den betreffenden Gegenständen Miteigentum nach Bruchteilen. Bei Auflösung der 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 718 (NJ DDR 1965, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 718 (NJ DDR 1965, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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