Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713); b) körperliche Mängel, wie Sehschwache, Schwerhörigkeit oder andere körperliche Auffälligkeiten und Entstellungen, die den sozialen Kontakt erheblich stören, c) schwere körperliche Erkrankungen, durch die der Erziehungsprozeß längere Zeit unterbrochen wurde, d) leichter Schwachsinn oder Unterbegabung, e) Erziehungsschwierigkeiten ständig oder in bestimmten Lebensabschnitten , f) Fehlerziehung, z. B. auch durch ständige Verwöhnung, g) hochgradige Gemütsarmut, Kontaktarmut und andere psychische Labilitäten (z. B. Mangel an Scham-und Ehrgefühl, Stumpfheit auch sich selbst gegenüber, nörgelnde, reizbare Stimmung, Haltlosigkeit und Passivität des Willens, mangelnde soziale Einordnung in Familie, Schule und Beruf, häufiger Wechsel der Arbeitsstellen und andere erkennbare Verhaltensstörungen), h) wiederholte strafbare Handlungen, insbesondere vor dem Strafmündigkeitsalter und bei Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen, i) Straftaten im Affekt, j) Straftaten unter erheblichem alkoholischem Einfluß. 9. Bei Grenzdurchbruchsdelikten ist davon auszugehen, daß es für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 JGG keine wesentlichen Besonderheiten gibt. Jedoch sind alle die Fragen zu klären, die die politisch-ideologische Bildung beinhalten. 10. Bei Sexualdelikten sollte, abgesehen von den bereits dargelegten Kriterien, ein Gutachten insbesondere dann eingeholt werden, wenn sich ergibt, daß a) der Jugendliche sehr früh geschlechtlich reif war und sich später diesbezügliche Verhaltensstörungen ergeben haben (ausgeprägte Onanie im Kindesalter), b) der Jugendliche während seiner Kindheit durch ein Sexualverbrechen geschädigt wurde und die Möglichkeit besteht, daß seine Entwicklung bzw. Charakterbildung dadurch beeinträchtigt wurde, Cfcacktspi'ackuH.C) Strafrecht §§51 Abs. 2, 44 StGB; § 200 StPO. 1. Die Prüfung der subjektiven Seite der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täters gehört in jedem Fall zum Umfang der Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts (§ 200 StPO), und zwar unabhängig davon, ob beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB von der Strafmilderung Gebrauch gemacht wird oder nicht. 2. In der Entscheidung des Gerichts müssen die für die erfolgte Strafmilderung maßgeblichen Gründe niedergelegt sein. Es genügt nicht, lediglich die Tatsachen anzuführen, aus denen sich die Schlußfolgerung für die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB herleitet. Außerdem ist auch im Falle der Bewußtseinsstörung durch Genuß geistiger Getränke oder anderer Rauschinittel eingehend darzulegen, aus welchen Gründen es beim Täter zu einem solchen Verhalten kam und wie dieses einzuschätzen ist. 3. Von der Möglichkeit der Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB ist kein Gebrauch zu machen, wenn dem Täter bekannt war, daß er unter Einwirkung von Alkohol zu gewalttätigem und unberechenbarem Ver- c) die sexual-ethische Erziehung und Charakterbildung völlig vernachlässigt wurde und sich diesbezügliche gesellschaftliche Wertnormen bei dem Jugendlichen nicht herausgebildet haben (sexuelle Verwahrlosung), d) während der Pubertät sich bei dem Jugendlichen abnorme Krisen vollzogen haben, die sich in unnormalen Verhaltensweisen äußerten, e) psycho-sexuelle Abartigkeiten vorliegen, wie Perversität, Homosexualität, Fetischismus, Exhibitionismus, Sadismus, Masochismus, f) das Motiv der Tat, deren Ursache oder die Art und Weise der Begehung auf eine sexual-psychologische oder sexual-konstitutionsbiologische Fehlentwicklung hindeuten (z. B. Sexualität wird in den Dienst des Geltungsbestrebens gestellt, Ausgleich für ständige Mißerfolgserlebnisse usw.), g) bei Gruppendelikten Zweifel an der Steuerungsfähigkeit des einzelnen bestehen. Da die dargelegten Kriterien sowohl für die Beurteilung des § 4 JGG als auch des § 51 StGB bedeutsam sein können, wurden sie unter diesem Gesichtspunkt nicht unterteilt. 11. Die Gerichte müssen bei Anforderung eines Gutachtens exakt begründen, welche Faktoren aus dem Gesamtentwicklungsbild eines Jugendlichen Zweifel an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit aufkommen ließen und das Gericht veranlaßten, einen Gutachter in das Verfahren einzubeziehen. Das Gutachten ist möglichst frühzeitig beizuziehen, da die Erstattung schwieriger wird, je häufiger der Jugendliche vernommen wird und je länger der Zeitpunkt der Tat zurückliegt. Das entspricht auch der Forderung des § 27 JGG, Jugendverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. * In dem Beschluß über die Beiziehung eines Gutachtens ist der Sachverständige darauf hinzuweisen, über das Ergebnis hinaus Vorschläge oder Empfehlungen zu unterbreiten, wie die weitere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen inhaltlich ausgestaltet werden sollte. halten neigt, und er dennoch den Alkoholgenuß nicht mied. OG, Urt. vom 13. November 1964 5 Zst 20/64. Der 55jährige Angeklagte war seit 1951 dem übermäßigen Alkoholgenuß verfallen. Den gesellschaftlichen Belangen stand der Angeklagte aufgeschlossen gegenüber, und auch um das Wohl seiner Familie sorgte er sich sehr. Er ist das zweite Mal verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne im jetzigen Alter von 17 bzw. 14 Jahren hervor. Seine Arbeitsstellen bestätigten ihm stets ein gutes Verhalten. Jedoch kam es durch den periodisch auftretenden starken Alkoholgenuß auch hier zur Vernachlässigung seiner Pflichten, indem er mitunter der Arbeit fernblieb. Auf Veranlassung seiner Ehefrau unterzog er sich im Jahre 1960 einer Alkoholentziehungskur. Bis September 1963 verfiel der Angeklagte nicht wieder dem Alkoholgenuß. Er arbeitete inzwischen als Schlosser bei einer Forschungsgemeinschaft und erhielt auch von dieser Arbeitsstelle eine gute Beurteilung. Erstmalig nahm der Angeklagte am 20. September 1963, als er an einem Betriebsausflug nicht teilnahm und demzufolge dienstfrei hatte, wieder größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Dazu verbrauchte er die für eine Dienstreise vom Betrieb erhaltenen 200 MDN Reisekosten. Die Dienstfahrt nach F. trat er am 23. September 1963 an. Seit dem 2. Oktober verbrachte er die Zeit nur in Gaststätten und fuhr am 4. Oktober, ohne 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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