Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713); b) körperliche Mängel, wie Sehschwache, Schwerhörigkeit oder andere körperliche Auffälligkeiten und Entstellungen, die den sozialen Kontakt erheblich stören, c) schwere körperliche Erkrankungen, durch die der Erziehungsprozeß längere Zeit unterbrochen wurde, d) leichter Schwachsinn oder Unterbegabung, e) Erziehungsschwierigkeiten ständig oder in bestimmten Lebensabschnitten , f) Fehlerziehung, z. B. auch durch ständige Verwöhnung, g) hochgradige Gemütsarmut, Kontaktarmut und andere psychische Labilitäten (z. B. Mangel an Scham-und Ehrgefühl, Stumpfheit auch sich selbst gegenüber, nörgelnde, reizbare Stimmung, Haltlosigkeit und Passivität des Willens, mangelnde soziale Einordnung in Familie, Schule und Beruf, häufiger Wechsel der Arbeitsstellen und andere erkennbare Verhaltensstörungen), h) wiederholte strafbare Handlungen, insbesondere vor dem Strafmündigkeitsalter und bei Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen, i) Straftaten im Affekt, j) Straftaten unter erheblichem alkoholischem Einfluß. 9. Bei Grenzdurchbruchsdelikten ist davon auszugehen, daß es für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 JGG keine wesentlichen Besonderheiten gibt. Jedoch sind alle die Fragen zu klären, die die politisch-ideologische Bildung beinhalten. 10. Bei Sexualdelikten sollte, abgesehen von den bereits dargelegten Kriterien, ein Gutachten insbesondere dann eingeholt werden, wenn sich ergibt, daß a) der Jugendliche sehr früh geschlechtlich reif war und sich später diesbezügliche Verhaltensstörungen ergeben haben (ausgeprägte Onanie im Kindesalter), b) der Jugendliche während seiner Kindheit durch ein Sexualverbrechen geschädigt wurde und die Möglichkeit besteht, daß seine Entwicklung bzw. Charakterbildung dadurch beeinträchtigt wurde, Cfcacktspi'ackuH.C) Strafrecht §§51 Abs. 2, 44 StGB; § 200 StPO. 1. Die Prüfung der subjektiven Seite der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täters gehört in jedem Fall zum Umfang der Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts (§ 200 StPO), und zwar unabhängig davon, ob beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB von der Strafmilderung Gebrauch gemacht wird oder nicht. 2. In der Entscheidung des Gerichts müssen die für die erfolgte Strafmilderung maßgeblichen Gründe niedergelegt sein. Es genügt nicht, lediglich die Tatsachen anzuführen, aus denen sich die Schlußfolgerung für die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB herleitet. Außerdem ist auch im Falle der Bewußtseinsstörung durch Genuß geistiger Getränke oder anderer Rauschinittel eingehend darzulegen, aus welchen Gründen es beim Täter zu einem solchen Verhalten kam und wie dieses einzuschätzen ist. 3. Von der Möglichkeit der Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB ist kein Gebrauch zu machen, wenn dem Täter bekannt war, daß er unter Einwirkung von Alkohol zu gewalttätigem und unberechenbarem Ver- c) die sexual-ethische Erziehung und Charakterbildung völlig vernachlässigt wurde und sich diesbezügliche gesellschaftliche Wertnormen bei dem Jugendlichen nicht herausgebildet haben (sexuelle Verwahrlosung), d) während der Pubertät sich bei dem Jugendlichen abnorme Krisen vollzogen haben, die sich in unnormalen Verhaltensweisen äußerten, e) psycho-sexuelle Abartigkeiten vorliegen, wie Perversität, Homosexualität, Fetischismus, Exhibitionismus, Sadismus, Masochismus, f) das Motiv der Tat, deren Ursache oder die Art und Weise der Begehung auf eine sexual-psychologische oder sexual-konstitutionsbiologische Fehlentwicklung hindeuten (z. B. Sexualität wird in den Dienst des Geltungsbestrebens gestellt, Ausgleich für ständige Mißerfolgserlebnisse usw.), g) bei Gruppendelikten Zweifel an der Steuerungsfähigkeit des einzelnen bestehen. Da die dargelegten Kriterien sowohl für die Beurteilung des § 4 JGG als auch des § 51 StGB bedeutsam sein können, wurden sie unter diesem Gesichtspunkt nicht unterteilt. 11. Die Gerichte müssen bei Anforderung eines Gutachtens exakt begründen, welche Faktoren aus dem Gesamtentwicklungsbild eines Jugendlichen Zweifel an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit aufkommen ließen und das Gericht veranlaßten, einen Gutachter in das Verfahren einzubeziehen. Das Gutachten ist möglichst frühzeitig beizuziehen, da die Erstattung schwieriger wird, je häufiger der Jugendliche vernommen wird und je länger der Zeitpunkt der Tat zurückliegt. Das entspricht auch der Forderung des § 27 JGG, Jugendverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. * In dem Beschluß über die Beiziehung eines Gutachtens ist der Sachverständige darauf hinzuweisen, über das Ergebnis hinaus Vorschläge oder Empfehlungen zu unterbreiten, wie die weitere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen inhaltlich ausgestaltet werden sollte. halten neigt, und er dennoch den Alkoholgenuß nicht mied. OG, Urt. vom 13. November 1964 5 Zst 20/64. Der 55jährige Angeklagte war seit 1951 dem übermäßigen Alkoholgenuß verfallen. Den gesellschaftlichen Belangen stand der Angeklagte aufgeschlossen gegenüber, und auch um das Wohl seiner Familie sorgte er sich sehr. Er ist das zweite Mal verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne im jetzigen Alter von 17 bzw. 14 Jahren hervor. Seine Arbeitsstellen bestätigten ihm stets ein gutes Verhalten. Jedoch kam es durch den periodisch auftretenden starken Alkoholgenuß auch hier zur Vernachlässigung seiner Pflichten, indem er mitunter der Arbeit fernblieb. Auf Veranlassung seiner Ehefrau unterzog er sich im Jahre 1960 einer Alkoholentziehungskur. Bis September 1963 verfiel der Angeklagte nicht wieder dem Alkoholgenuß. Er arbeitete inzwischen als Schlosser bei einer Forschungsgemeinschaft und erhielt auch von dieser Arbeitsstelle eine gute Beurteilung. Erstmalig nahm der Angeklagte am 20. September 1963, als er an einem Betriebsausflug nicht teilnahm und demzufolge dienstfrei hatte, wieder größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Dazu verbrauchte er die für eine Dienstreise vom Betrieb erhaltenen 200 MDN Reisekosten. Die Dienstfahrt nach F. trat er am 23. September 1963 an. Seit dem 2. Oktober verbrachte er die Zeit nur in Gaststätten und fuhr am 4. Oktober, ohne 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 713 (NJ DDR 1965, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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