Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 710 (NJ DDR 1965, S. 710);  sich auf Kontrollen beschränkten. Das kann aber nicht der Sinn der Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter sein! Der persönliche Kontakt ist für die weitere gesellschaftliche Erziehung des entlassenen Strafgefangenen sehr wichtig. Ehrenamtliche Helfer müssen deshalb Bürger sein, die über hohe gesellschaftlich-moralische Qualitäten verfügen und es verstehen, das Vertrauen anderer Menschen zu erringen. Sie müssen von den Haftentlassenen auch als echte Helfer anerkannt werden! Die Form der unmittelbaren Hilfe sollte vor allem dort angewandt werden, wo Haftentlassene bei der Wiedereingliederung Schwierigkeiten bereiten, weil sie in ihrem Charakter, in ihren Moralauffassungen u. ä. noch wenig gefestigt sind. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter können aber auch die gesellschaftlichen Kräfte in den Wohnbezirken bzw. die Arbeitskollektive in den Betrieben beraten und unterstützen. Sie sollten besonders darüber wachen, daß auf den Haftentlassenen nicht durch eine Vielzahl von Maßnahmen eingewirkt wird, weil er das als „Gängelei“ auffassen muß. Natürlich bringen die ehrenamtlichen Helfer nicht immer gleich die hohen Qualitäten für ihre Arbeit mit. Eine wichtige Aufgabe der örtlichen Organe ist es deshalb, diesen Helfern die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Das geschieht bereits in einzelnen Kreisen und Stadtbezirken z. B. in monatlichen Beratungen und Erfahrungsaustauschen im Kollektiv der ehrenamtlichen Mitarbeiter durch die Abteilung Innere Angelegenheiten und unter Einbeziehung von Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane sowie der Betriebe. Als ehrenamtliche Mitarbeiter werden z. Z. hauptsächlich Altersrentner gewonnen. Diese Bürger, die über große Lebenserfahrungen verfügen, sind für den einzelnen Haftentlassenen meist gute Ratgeber und Helfer. Für die Unterstützung der Kollektive in den Betrieben oder Wohnbezirken sollten jedoch Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen im Betrieb oder der Nationalen Front als ehrenamtliche Helfer gewonnen werden. Das würde auch zu einer engeren Verbindung zwischen der Abteilung Innere Angelegenheiten und den gesellschaftlichen Organisationen führen. Wir halten es für dringend notwendig, daß die Erfahrungen, die bisher bei der Durchsetzung der VO über die Wiedereingliederung haftentlassener Personen in das gesellschaftliche Leben gesammelt wurden, mitgeteilt und verallgemeinert werden. GERD SEIDEL. GÜNTER TOMOW1AK und HEINZ WOICZYK. Studenten an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Zur Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung Das Bezirksgericht Schwerin geht in seinem Urteil vom 11. November 1964 - 3 BF 37/64 - (NJ 1965 S. 398)* davon aus, daß bei der Auseinandersetzung über das von den Parteien in der Ehe aus beiderseitigem Arbeitsverdienst erworbene gemeinsame Vermögen dem Kläger der höhere Anteil an diesem zustehe, da er durch seine Arbeitsleistungen mehr Einkünfte in die Ehe eingebracht habe. Das habe er nur tun können, weil er der Gesellschaft mehr gegeben habe als die Verklagte. Mit einer solchen Auffassung wird verkannt, daß es sich im gegebenen Falle nicht um einen beliebigen Vergleich der Leistungen zweier Menschen handelt, sondern daß beide Teil einer Gemeinschaft waren, wie sie enger nicht sein kann. Es wird übersehen, daß ein glückliches und harmonisches Familienleben wesentlich * Das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin ist Inzwischen durch das in diesem Heft veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 5. August 1965 - 1 ZzF 17/65 -aufgehoben worden. D. Red. zur Lebens- und Schaffensfreude beiträgt und eine wichtige Voraussetzung dafüf ist, durch berufliche Leistung der Gesellschaft etwas geben zu können. Eine solche Voraussetzung stellt sich aber nicht von allein ein. Deshalb zieht niemand in Zweifel, daß auch die Ehefrau, die „nur“ den Haushalt versorgt und damit dem Ehemann die Gelegenheit gibt, sich mit aller Kraft der Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben zu widmen, gesellschaftlich nützliche Arbeit leistet, die dadurch anerkannt wird, daß sie zur materiellen Beteiligung an dem während der Ehe Erworbenen führt. Das muß aber erst recht gelten, wenn die Ehefrau gleichfalls berufstätig ist. Der veröffentlichte Teil des Sachverhalts des Urteils gibt zwar nicht über alle Einzelheiten- des Zusammenlebens der Eheleute Auskunft. Das Gericht hebt aber hervor, daß der Verklagte sein hohes Einkommen zum Teil aus der Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit erzielt hat. Es finden sich jedoch keine Erwägungen darüber, ob der Verklagte infolge seiner beruflichen oder insbesondere seiner Nebentätigkeit vielleicht außerstande war, einen Teil der im Haushalt anfallenden Arbeit zu leisten, oder ob er nur deshalb so viel in seinem Beruf leisten konnte, weil die gleichfalls berufstätige Klägerin alle mit der Haushaltsführung und der Versorgung des Klägers zusammenhängenden Aufgaben allein erfüllt hat. Dies festzustellen, war aber erforderlich; denn es ist nicht allein wichtig, wie die Leistung eines Ehegatten nach außen in Erscheinung tritt; man muß vielmehr auch nach der Grundlage fragen, die ihn zu seiner Leistung befähigt hat. Die einseitige Hervorhebung des materiellen Ergebnisses der Berufsarbeit der Parteien mutet an, als ginge es um die Bestimmung der Anteile von Gesellschaften oder dergleichen. So aber kann im Hinblick auf das Wesen der Ehe in unserer Gesellschaft die Vermögensauseinandersetzung zwischen Eheleuten nicht vorgenommen werden. Es ist zu begrüßen, daß der FGB-Entwurf in § 39 Abs. 2 klarstellt, daß die Arbeit beider Ehegatten in ihrem Verhältnis zueinander gleich zu bewerten ist, mag sie im Beruf oder im Haushalt geleistet sein. Aus dieser Regelung kann wohl geschlossen werden, daß auch der Hausfrau die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens zusteht, wenn sie den Haushalt allein versorgt hat, und daß das Gesetz keinen „besonderen Fall“ außer der Berücksichtigung der Interessen von Kindern anerkennen will, der ihr diesen Anspruch schmälern könnte. Damit sind zukünftig Rechtsansichten, wie sie das Bezirksgericht Schwerin in der veröffentlichten Entscheidung vertreten hat, ausgeschlossen. Rechtsanwalt WERNER REIMERS. Eisenhüttenstadt, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwiil’e Im Bezirk Frankfurt (Oder) Hinweis Zum Artikel von Kulaszewski, „Unzulässigkeit von Aufgebotsverfahren bei Altforderungen“ (NJ 1965 S. 340) werden wir von der Deutschen Notenbank und von der Deutschen Investitionsbank darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit für den Einzug von Altforderungen nicht vollständig dargelegt worden ist. Beide Banken verwalten auch noch andere Altforderungen als die von Kulaszewski genannten, so daß bei Aufgebotsverfahren für die Kreisgerichte eine Rückfrage bei den Kreissparkassen, ggf. auch bei der Bezirksfiliale Potsdam der Deutschen Investitionsbank, immer zweckmäßig ist. Die Redaktion 710 i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 710 (NJ DDR 1965, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 710 (NJ DDR 1965, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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