Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 71 (NJ DDR 1965, S. 71); die von Such2 vorgeschlagene Verfahrensweise, die sich nicht durchgesetzt hat, hätte die Einheitlichkeit nicht gewährleistet. Die von ihm gestellten Anforderungen, in jedem Einzelfall den Bedarf der Beteiligten zu untersuchen, überstiegen die Kräfte der Gerichte. Außerdem ist es wertlos, in jedem Unterhaltsverfahren eine Aufstellung der Bedürfnisse von Verpflichteten und Kind in ihren einzelnen Posten zu überprüfen, wenn sie nicht von der gegebenen wirtschaftlichen Lage ausgeht. Soweit ich solche Aufstellungen in Unterhaltsverfahren vorgefunden habe, waren sie nicht zu verwenden, weil jeder übertrieben hohe Forderungen stellte. Eine exakte Nachprüfung der Bedarfsangaben. scheiterte an der Schwierigkeit der Beweisführung, insbesondere zu den wichtigsten Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Dienstleistungen und kulturelle Bedürfnisse. Die Behauptungen der Parteien konnte das Gericht deshalb nur durch Vergleich mit eigenen Erfahrungssätzen überprüfen. Da es keine allgemeinen Maßstäbe dafür gab, hingen die Ergebnisse genauso von der persönlichen Ansicht der Richter ab und mußten- zu unterschiedlicher Rechtsprechung führen, als wenn wie üblich von vornherein für die Bemessung des Unterhalts Erfahrungswerte zugrunde gelegt worden wären. Die Orientierung auf die Einzelfallentscheidung löst daher das Problem nicht. Es ist deshalb erforderlich, für die Höhe des Unterhalts bestimmte Normen aufzustellen. Die dagegen erhobenen Bedenken, dies sei lebensfremder Schematismus und die richterliche Arbeit werde zu einem Rechenexempel erniedrigt, vermögen einer Überprüfung nicht standzuhalten. Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt einheitliche Grundsätze voraus. Solche sind nur durch Abstraktion aus einer Vielzahl typischer Fälle zu gewinnen. Wird die Regel aus gründlicher Untersuchung der Realitäten abgeleitet, so kann sie nicht lebensfremd und formal sein. Wenn objektive Faktoren die Normierung bestimmen, dann ersetzt sie die anderenfalls im Einzelfall erforderliche, jeweils zu wiederholende Untersuchung der typischen Zusammenhänge. So geht z. B. auch die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) von ganz bestimmten Größen aus, wenn sie die Freibeträge auf bestimmte Summen festsetzt. Damit grenzt der Gesetzgeber für den Normalfall die widerstreitenden Interessen des Gläubigers an schneller Realisierung der Forderung und des Schuldners an der Sicherung seiner Existenz in einer den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ab. Für Besonderheiten gibt § 12 APfVO die Möglichkeit zu abweichender Regelung. In ähnlicher Form, wenn auch nicht notwendigerweise als gesetzliche Bestimmung, sondern evtl, als Richtlinie des Obersten Gerichts, müßten m. E. die Grundsätze für die Berechnung der Höhe des Unterhalts von Kindern aufgestellt werden. In einer Art Tabelle wären die normalerweise bei bestimmtem Einkommen des Verpflichteten und Alter des Berechtigten zu zahlenden Unterhaltsbeträge zu normieren. Da die Lösung des Problems keinen Aufschub duldet, müßte man in zwei Etappen Vorgehen. Zunächst sollten die Gerichte von sich aus innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches die Unterhaltsrechtsprechung einer Prüfung unterziehen und mit ihren Mitteln eine einheitlichere Rechtsprechung sichern helfen. Karl-Marx-Stadt hat einen solchen Schritt bereits getan. Zur Beseitigung der äußersten Differenzen ist die von Daute3 4 angefertigte Tabelle des Bezirksdurchschnitts ein erstes Hilfsmittel. Keinesfalls hat sie 2 Such, „Gesichtspunkte für die Berechnung der Höhe des Unterhalts“. NJ 1955 S. 276. 3 Daute, „Gesichtspunkte für die Berechnung der Höhe des Unterhalts für Kinder“, NJ 1964 S. 401. aber Wert etwa für die oben vorgeschlagene notwendige zentrale Anleitung. Es wäre deshalb verfehlt, die genannte Tabelle kritiklos auf die Rechtsprechung anderer Gerichte zu übernehmen. Die darin enthaltenen Werte sind abhängig davon, wie häufig und wie extrem die Gerichte des genannten Bezirks im einzelnen vom richtigen angemessenen Betrag abgewichen sind. Außerdem ist die Rechtsprechung auch zwischen den Bezirken unterschiedlich. Schmidt hat seiner Tabelle des Mindestunterhalts (NJ 1964 S. 404) nach seiner Darstellung dagegen Erfahrungen mehrerer Bezirke über einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt. Sein Vorschlag könnte deshalb für eine Übergangszeit Ausgangspunkt für eine einheitlichere Rechtsprechung sein. Auch seiner Tabelle haftet allerdings der Nachteil an, daß sie von der bisherigen gerichtlichen Tätigkeit ausgeht, die wie wir feststellen müssen uneinheitlich und schwankend ist. Für die endgültige Aufstellung der notwendigen Regeln ist deshalb der Vorschlag Schmidts wegen seines Ausgangspunktes auch nicht zu verwenden. Die verbindliche Aufstellung einheitlicher Grundsätze kann erst nach Abschluß notwendiger soziologischer Untersuchungen erfolgen, wie Kellner sie in NJ 1964 S. 405 fordert. Allerdings läßt sich ein zu ermittelnder Durchschnittsbedarf nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Eltern, sondern nur ausgehend von deren Lebenshaltung ermitteln. Außerdem wäre lediglich der Durchschnittsb°darf ein zu wenig aussagekräftiger Ausgangspunkt, der dem Subjektivismus zu viel Raum ließe. Der Unterhaltsberechtigte ist an der wirtschaftlichen Stellung des Verpflichteten auf Grund der familiären Beziehungen beteiligt. Dessen Lebensstandard wiederum ist im Sozialismus im wesentlichen abhängig von der Leistung. Der Grundsatz der Verteilung entsprechend der quantitativen und qualitativen Mitwirkung am gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß führt damit über die Unterhaltsbeziehungen auch zu einer ungleichen Beteiligung der Kinder an dem für die individuelle Konsumtion bestimmten Teil des Nationaleinkommens. Welche Ansprüche ein Kind stellen kann und in welchem Umfange seine Bedürfnisse befriedigt werden können, hängt von der wirtschaftlichen Lage der Verpflichteten ab*. Der über dem Existenzminimum liegende Bedarf läßt sich deshalb nur im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage der Eltern feststellen. Er ist auch abhängig vom Stand der individuellen Bedürfnisbefriedigung, den Umweltbedingungen und der Bewußtseinsentwicklung, die die Verbrauchsgewohnheiten beeinflussen. Demzufolge geht auch die ökonomische Forschung bei der Planung der individuellen Konsumtion von der Verteilung des Kauffonds auf die einzelnen Gruppen der Bevölkerung aus. Nur daraus lassen sich Umfang und Struktur des in diesen Gruppen unterschiedlichen Bedarfs ableiten. Der Bedarf eines Kindes ist demnach keine absolute, sondern eine von der Situation der Eltern abhängige Größe. Das wird z. B. deutlich, wenn bei einem bestimmten Alter des Kindes die -Frage auftaucht, ob es ein eigenes Zimmer, Fahrrad, Reisen und ähnliches beanspruchen kann. Wenn danach zur Errechnung des von Kellner zugrunde gelegten Durchschnittsbedarfs ohnehin differenzierte Untersuchungen vorgenommen werden müssen, 4 Daß auch die allgemeine Entwicklung des Lebensniveaus Einfluß auf den Bedarf und seine Befriedigung hat. kann -weil dies für alle Unterhaltsschuldverhältnisse gleichermaßen gilt hier außer Betracht bleiben. Die Verkennung dieses ökonomischen Zusammenhangs hat aber eine Rolle dabei gespielt, daß es zu der Unterschiedlichkeit der Rechtsprechung kam. Soweit die Gerichte an überholten Unterhaltssätzen festhielten, verkannten sie, daß die planmäßige Entwicklung des Lebensstandards zu einer allgemeinen Veränderung auch der quantitativen und qualitativen Bedürfnisse der Kinder geführt hat. 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 71 (NJ DDR 1965, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 71 (NJ DDR 1965, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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