Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 709 (NJ DDR 1965, S. 709); Kampfes gegen die Kriminalität durch die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. Die Pflicht des Untersuchungsorgans, den Staatsanwalt von den Übergaben unverzüglich zu informieren, bietet die Gewähr, daß rechtzeitig, also vor der Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan, fehlerhafte Übergabeverfügungen aufgehoben werden können. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Einspruch zur Aufhebung der Entscheidung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans und zur Rückgabe der Sache durch das Gericht führt. Nach Ziff. 8 der Konfliktkommissions-Richtlinie und Ziff. 30 der Schiedskommissions-Richtlinie kann bis zum Abschluß der Beratung beim abgebenden Organ gegen eine Übergabeverfügung oder einen Übergabebeschluß Einspruch eingelegt werden. Diese Möglichkeit muß die Konflikt- oder Schiedskommission auch nach Aufhebung ihrer früheren Entscheidung durch das Gericht haben. Da das Gericht in Einspruchsverhandlungen keine Sachentscheidung fällen kann, wird es selbst unter Darlegung der erforderlichen Beweisführung die Empfehlung geben müssen, gegen die Übergabe der für die Beratung vor dem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan ungeeigneten Sache Einspruch einzulegen. Allerdings ist auch nicht auszuschließen, daß die Konflikt- oder Schiedskommission ohne eine entsprechende Empfehlung des Gerichts nach Aufhebung ihrer Entscheidung Einspruch gegen die Übergabe einlegt. Durch eine sorgfältige Behandlung der Einspruchsverfahren durch die Strafkammern sollten jedoch derartige, als Kritik an der gerichtlichen Arbeit aufzufassende Ergebnisse möglichst vermieden werden. Abweichungen von den gerichtlichen Empfehlungen sollte es nur bei Vorliegen zwingender Gründe geben, die sich erst nachträglich herausstellen. Hat die Erhebung der Anklage in der gleichen Sache die Verhandlung über einen Einspruch des Werktätigen gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans verhindert oder unterbrochen, so muß darüber sowohl im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens als auch im Falle des Freispruchs nach § 221 Ziff. 4 StPO noch entschieden werden. So hat der Staatsanwalt des Kreises Oranienburg in der Verhandlung über den Einspruch gegen eine Entscheidung der Konfliktkommission erklärt, daß er Anklage erheben werde. Das Gericht hat daraufhin die Hauptverhandlnug unterbrochen. Obwohl die Entscheidung nicht aufgehoben worden war; hat der Staats- anwalt nach Durchführung weiterer Ermittlungen Anklage erhoben. Für diese waren jedoch die Voraussetzungen nach Ziff. 63 der KK-Richt-linie nicht gegeben. Es bestanden lediglich Zweifel daran, ob angesichts des teilweisen Bestreitens von Feststellungen des Untersuchungsorgans durch den Werktätigen die Sache für die Konfliktkommission ungeeignet war. Eine solche Tatsache berechtigt aber nach der Entscheidung durch die Konfliktkommission nicht zur Erhebung der Anklage in gleicher Sache (vgl. NJ 1964 S. 346 ff.). Das Gericht hätte deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder bei fehlerhafter Eröffnung zum Freispruch nach § 221 Ziff. 4 StPO kommen müssen. Daraus ergibt sich die Frage, welche Wirkung der wegen Nichtbestehens der Voraussetzungen für die gerichtliche Strafverfolgung erfolgte Freispruch auf die Entscheidung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans hat. Zu einem solchen Urteil kann es außer bei fehlerhafter Arbeitsweise auch dann kommen, wenn grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Staatsanwalt und dem Gericht darüber bestehen, ob sich aus den nachträglich festgestellten Fakten ergibt, daß die zu beurteilende Handlung keine geringfügige Strafrechtsverletzung ist. Zweifellos sind solche unterschiedlichen Ansichten bei Mitarbeitern der staatlichen Rechtspflegeorgane nicht günstig, können jedoch nicht absolut ausgeschlossen werden. Es ist daher wohl damit zu rechnen, daß es vereinzelt zum Freispruch nach § 221 Ziff. 4 StPO kommen kann. Dieser Freispruch macht die Entscheidung der Konflikt- oder Schiedskommis- Bei der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener und bei der weiteren gesellschaftlichen Erziehung müssen sich die örtlichen Räte auf die Mitarbeit aller gesellschaftlichen Kräfte stützen. Sie haben gemäß § 3 Abs. 1 der VO über die Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen in das gesellschaftliche Leben vom 11. Juli 1963 (GBl. II S. 561) ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, die ihnen bei der Lösung der Aufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen. In vielen Fällen haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter zu den aus der Strafhaft entlassenen Personen guten sion nicht automatisch unwirksam; vielmehr läßt das gerichtliche Urteil deren rechtswirksame Entscheidung unangetastet. Das gleiche ergibt sich, wenn das Gericht bei nachträglicher Erhebung der Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens aus den Gründen des § 221 Ziff. 4 StPO ablehnt. Ist der Angeklagte auf Grund einer nachträglich erhobenen Anklage verurteilt worden, so ergibt sich daraus automatisch die Aufhebung der Entscheidung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans (vgl. B e n j a-min/Kranke, Aufgaben und Arbeitsweise der Konfliktkommission, Berlin 1964, S. 150). Zum gleichen Ergebnis führen auch alle Fälle des Freispruchs nach § 221 Ziff. 1 bis 3 StPO. Beruht der Freispruch jedoch auf dem Fehlen der Voraussetzungen für die gerichtliche Strafverfolgung, so muß das Gericht zugleich über den Einspruch des Werktätigen entscheiden. Es liegt- kein Grund vor, über den Einspruch etwa gesondert zu verhandeln, denn auch in den vorher genannten Fällen ergibt sich aus dem Strafurteil eine unmittelbare Wirkung auf die Entscheidung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans. Bei der Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane kommt es für die Gerichte insbesondere darauf an, ihnen ohne Gängelei zu helfen, ihre Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen, an der Lösung der speziellen Probleme des Betriebes mitzuwirken und als Teil des einheitlichen Systems der Rechtspflege die sozialistische 'Gesetzlichkeit durchzusetzen. KURT ZIEMEN, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam Kontakt hergestellt und bei der Wiedereingliederung Erfolge erzielt. Die Arbeitsweise und die Stellung der ehrenamtlichen Mitarbeiter ist jedoch wie unsere Erfahrungen aus dem Praktikum zeigen - in den Kreisen und Stadtbezirken noch sehr unterschiedlich. Teilweise werden die ehrenamtlichen Mitarbeiter als verlängerter Arm der Abteilung Innere Angelegenheiten bei der Vorbereitung und Kontrolle der Wiedereingliederung betrachtet. Das führte in einer Reihe von Fällen dazu, daß die ehrenamtlichen Mitarbeiter kaum persönlichen Kontakt zu den Haftentlassenen hatten und Mehr Aufmerksamkeit den ehrenamtlichen Mitarbeitern bei der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener! 709;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 709 (NJ DDR 1965, S. 709) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 709 (NJ DDR 1965, S. 709)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten müssen eine solche Qualität haben, daß sie eine wesentliche Hilfe bei der Festlegung der Personen-kreise sind, die in den Klärungsprozeß Wer ist wer? einzubeziehen sind.

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