Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 706 (NJ DDR 1965, S. 706); lassen eine unkontrollierte Anwendung der sog. Anti-Baby-Pille als nicht richtig und eine Rezeptpflicht als notwendig erscheinen. Mit der Erziehung zur Partnerschaft und Ehe beschäftigte sich Dozent Dr. Grassel (Institut für Pädagogik Rostock). Er kritisierte die bisherigen Bemühungen der Volksbildung auf diesem Gebiet als unzureichend und forderte, bereits im Vorschulalter systematisch mit dieser Erziehung zu beginnen. In der 4. Klasse, d. h. in einem Alter von etwa 10 Jahren, also vor Beginn der Pubertät, soll die biologische Unterrichtung über die Unterschiede der Geschlechter usw. abgeschlossen sein, auf der die sexual-ethische Erziehung aufbauen soll. Die Behandlung dieser Fragen im Biologie-Unterricht der 9. Klasse sei verspätet und falsch. Die Forderungen Grassels wurden allgemein begrüßt. Baldige Veränderungen auf diesem Gebiet erscheinen als notwendig. In der Diskussion über den FGB-Entwurf haben sich über 90 % der Bürger für die Einrichtung von Ehe- und Familienberatungsstellen ausgesprochen. Die Rostocker Fortbildungstage bestätigten dieses Ergebnis, denn es bestand Einigkeit über folgende Punkte: 1. Die Vorbereitung der Jugend auf ein gesundes und harmonisches Ehe- und Familienleben und die Beratung der Ehegatten unter Berücksichtigung der sexuellen Probleme sind eine wichtige erzieherische Aufgabe der Gesellschaft. 2. Um eine komplexe Beratung zu gewährleisten, müssen in den Ehe- und Familienberatungen Ärzte mit-wirken. Fachberatungen auf medizinischem, juristischem oder pädagogischem Gebiet ersetzen nicht die einheitlichen Ehe- und Familienberatungsstellen. Umgekehrt ersetzen diese nicht spezielle medizinische Be-ratungs- und Sprechstunden, die Tätigkeit der Rechtsauskunftsstellen der Gerichte auf diesem Gebiet oder Erziehungsberatungsstellen. Zwischen den verschiede- nen Einrichtungen ist vielmehr eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse der Bürger notwendig. 3. Die Bildung einheitlicher Ehe- und Familienberatungsstellen bedarf einer klaren inhaltlichen Anleitung, ohne ein starres Organisationsschema festzulegen. 4. Die territorial unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedürfnisse für Ehe- und Familienberatung sowie für spezielle Beratungsstellen müssen berücksichtigt werden. Es wird z. B. nützlich sein, die speziellen Ehe- und Sexualberatungsstellen an den Universitäten und auch in anderen Städten, wo die Möglichkeiten dafür gegeben sind, auszubauen. Dies ersetzt jedoch nicht die ärztliche Mitarbeit in den Ehe- und Familienberatungsstellen. 5. In den Ehe- und Familienberatungsstellen sollen erfahrene Fachleute (Juristen, Ärzte, Pädagogen u. a.) tätig werden. Lebenserfahrung, die übrigens nicht mit der Erreichung eines bestimmten Alters identisch sein muß, reicht jedoch allein nicht aus. Vielmehr ist eine spezielle Qualifizierung der Berater notwendig. Dabei ist an Fortbildungsveranstaltungen, aber auch an die Herausgabe eines komplexen, die verschiedensten Fachbereiche erfassenden Faktenmaterials zu denken. Die Rostocker Fortbildungstage waren ein wesentlicher Beitrag zur inhaltlichen Klärung der Fragen der Ehe-und Familienberatung und damit ein Schritt zur Realisierung des FGB-Entwurfs. Es kommt jetzt darauf an, unter Auswertung der Erfahrungen der verschiedensten Ehe-, Familien- und Sexualberatungsstellen Richtlinien für die Tätigkeit der Ehe- und Familienberatungsstellen im Sinne des FGB auszuarbeiten, die sowohl eine einheitliche Anleitung gewährleisten als auch der weiteren -Entwicklung den notwendigen Spielraum lassen. Dr. KARL-HEINZ BEYER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Aus der ftraxis fjär die Praxis Wirksame Bekämpfung von Straftaten im Bauwesen Bereits auf der Plenartagung des Obersten Gerichts im Mai 1964 über die Bekämpfung der Kriminalität im Bauwesen wurde darauf hingewiesen, daß sog. Feierabendverträge Rechtsverletzungen begünstigen. Durch die Anwendung der vom Obersten Gericht auf diesem Plenum entwickelten Grundsätze über die wirksame Bekämpfung solcher Rechtsverletzungen gelang es uns, folgende Straftaten aufzudecken und den staats- und wirtschaftsleitenden Organen entsprechende Hinweise zur Verhütung von Rechtsverletzungen in diesem volkswirtschaftlich bedeutsamen Bereich zu geben. Angeklagt waren der Vorsitzende und der Buchhalter einer PGH sowie der Leiter des Referats Wasserwirtschaft beim Rat des Kreises S. Die PGH hatte im Jahre 1960 mit dem Referat Wasserwirtschaft Bauleistungsverträge über Grundräumungsarbeiten in verschiedenen Flußläufen abgeschlossen. Zur Ausführung dieser Arbeiten setzten die Angeklagten statutwidrig Nichtmitglieder der PGH ein. Da Steuern und Versicherungsbeiträge für diese Arbeitskräfte nicht abgeführt wurden,: konnten anfangs Stundenlöhne von 5 und später bis 20 MDN gezahlt werden. Außerdem erzielte die PGH einen ungerechtfertigt hohen Gewinn. Durch Geldzuwendungen und Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile bestachen der Vorsitzende und der Buchhalter der PGH den Leiter des Referats Wasserwirtschaft. Unter dem Deckmantel der Vertragsbeziehungen zwischen dem Rat des Kreises und der PGH wurden staatliche Haushaltsmittel in Höhe von etwa 200 TMDN veruntreut. Durch falsche, zum Teil frei erfundene Angaben über Massen, Bauleistungen und Bodenarten, durch die Abrechnung von Maschinenarbeit als Handarbeit und durch andere Manipulationen wurde die Bausumme willkürlich vergrößert; dadurch erzielten die Angeklagten überhöhte Preise. Bei weiteren fünf Objekten kamen die Angeklagten mit den gleichen Methoden auf einen Mehrerlös von 60 TMDN. Neben dem großen volkswirtschaftlichen Schaden entstand auch ein beträchtlicher ideeller Schaden. Die Schwarzarbeit wirkte sich nämlich auf die Arbeitsmoral der Beschäftig- ten, besonders der PGH-Mitglieder, äußerst ungünstig aus. Der volkswirtschaftliche Schaden wird in keiner Weise durch den erzielten ökonomischen Nutzen aufgewogen. Die organisierte Schwarzarbeit verstößt gegen die ökonomischen Gesetze und hemmt die Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems im Bauwesen. Sie wurde nicht durch die zuständigen Kontrollorgane (z. B. VEB Wirtschaftsberatung und Steuerprüfung bzw. Revisionskommission der PGH), sondern durch die Wachsamkeit außenstehender Werktätiger aufgedeckt. - Der Umfang und die Kompliziertheit der wirtschaftlichen Vorgänge erforderten es, daß vom Beginn der Ermittlungen an der Staatsanwalt an den Untersuchungen unmittelbar teilnahm und Spezialisten auf dem Gebiet des Bauwesens hinzugezogen wurden. Bei der Aufklärung der Straftaten stellte sich heraus, daß zur Beseitigung ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen folgendes notwendig war: Klarheit über das Problem der Feierabendverträge im Bezirk zu schaffen, gemeinsam mit den örtlichen Organen und den anderen zuständi- 7 06;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 706 (NJ DDR 1965, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 706 (NJ DDR 1965, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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