Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 704 (NJ DDR 1965, S. 704); freiheit und der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der Pressefreiheit bei mißt, die Beschlagnahme von nicht gesetzestreuen Presseorganen eine um so größere Rolle spiele. Er beschäftigte sich dabei insbesondere mit der Problematik, die sich durch die Kompetenz der Polizei zum Erlaß von Beschlagnahmeanordnungen bei „Gefahr im Verzüge“ ergibt, und erwähnte als ein „in höchstem Maße bedenkliches Ergebnis“ der diesbezüglichen Zuständigkeit der Polizei eine Verfügung des Polizeidirektors in Oberhausen, durch die die Herstellung und Verbreitung der Zeitschrift „Die Diskussion an Rhein und Ruhr“ verboten und zugleich die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet wurde. Wenzel hob hervor, daß zur „Begründung“ dieser Maßnahme das KPD-Verbot gedient habe. Bei einer Untersuchung der in den letzten Jahren in verschiedenen Bundesländern in Kraft getretenen Pressegesetze bezeichnete es Wenzel als überraschend, daß vornehmlich in Staatsschutzsachen einschneidende Sonderregelungen bestehen, die eine „vorläufige Sicherstellung“ durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten, also die Polizei, ohne richterliche Anordnung ermöglichen. So kann z. B. nach dem § 18 des baden-württembergischen Pressegesetzes eine solche staatsan-waltschaftliche oder polizeiliche vorläufige Sicherstellung erfolgen, wenn die Herstellung oder Verbreitung der Schrift „1. als Hochverrat, Staatsgefährdung, als Landesverrat oder 2. nach den §§ 109 b, 109 c, 109 d, 109 g, 110, 128, 129, 129 a, 130, 184 des Strafgesetzbuchs oder 3. nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht oder 4. nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitüng jugendgefährdender Schriften mit Strafe bedroht ist und wenn eine richterliche Anordnung oder Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann“. Eine entsprechende Bestimmung enthält das schleswigholsteinische Pressegesetz vom 19. Juni 1964. „Daß dabei aber ein bloßes polizeiliches Vorgehen ausreicht“, so erklärte der Referent, „bedeutet einen Rückschritt gegenüber dem Zustand, wie er durch eine Reihe von früheren Landespressegesetzen, insbesondere das hessische, geschaffen worden ist.“ Wenzel wandte sich gegen die weitgehenden Beschlagnahmemöglichkeiten, die dasmGesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 bei der Einfuhr von Presseerzeugnissen in die Bundesrepublik bietet. Dabei ist nicht einmal mehr das Eingreifen der Polizei erforderlich; hier genügt bereits das Tätigwerden von Zollbeamten. Während Wenzel eingangs unter formalen Aspekten die für die Pressefreiheit in der Bundesrepublik günstige Rechtssituation dargelegt hatte, kam er im Ergebnis der Untersuchung der Praxis zu der Feststellung, daß die Rechtsschutzgarantien dann versagen, wenn es sich um kritische Probleme handelt. Er beendete sein Referat mit den Worten: „Etwas überspitzt könnte man also sagen, daß die Rechtsschutzgarantien nur bei einer konformistischen Handlungsweise voll entfaltet sind. Der Nonkonformist kann sich darauf nicht ohne weiteres verlassen. Gerade in der Haltung gegenüber dem Nonkonformisten zeigt sich aber die wahre Rechtsstaatlichkeit.“ * Ammann gab in seinem Referat eine umfangreiche, detaillierte Einschätzung der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“, in deren Mittelpunkt er vier Grund- satzentscheidungen des 3. (politischen) Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu dem neuen § 90 a StGB'1 stellte Es handelt sich dabei um das Urteil vom 9. Oktober 1964 (zum Begriff Ersatzorganisation der KPD)'1, das Urteil vom 30. Oktober 1964 (Definition des Begriffs „unterstützen“)3 * 5 *, ein weiteres Urteil vom 9. Oktober 1964° sowie ein Urteil vom 1. Dezember 19647 (beide Entscheidungen beschäftigen sich mit der Auslegung des Begriffs „Rädelsführer“). Zu diesen Entscheidungen sagte Ammann: „Zusammenfassend ist festzustellen, daß der BGH eigentlich nur zu einer ,restriktiven“ Auslegung des Begriffs der Rädelsführerschaft durch die neue Fassung des Gesetzes genötigt wird und daß er unter den zwei Absätzen der Tätigkeiten zugunsten des minderschweren Unterstützens oder Werbens tendiert. Es mag auch sein, daß er unter einem gewissen Druck der Öffentlichkeit Publizisten und Journalisten aus der DDR (vgl. Fall Graßnick) mit der Begründung, sie seien als Einzelpersonen und nicht im Rahmen der eine Teih-rgani-sation in der Bundesrepublik unterhaltenden Ge.samt-organisation tätig geworden, von der Strafverfolgung nach § 90 a n. F., allerdings nur davon, ausnehmen würde. Sonst aber ist nicht zu übersehen, daß der BGH versucht, für die weitere Handhabung der politischen Justiz einerseits bewegliche und brauchbare Auslegungsregeln aufzustellen und andererseits mildere Strafen zu ermöglichen, um auch der öffentlichen Kritik insofern entgegenzuwirken und um diese dadurch abzuschwächen. Oder mit anderen Worten: Der BGH hat in den Mittelpunkt seiner jetzigen Tätigkeit die Bemühungen gestellt, seine alte Linie den neuen politischen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Er tut dies, indem er es einmal mit besonderem Eifer unternimmt, seine bisherige Praxis gegen alle Durchbrechungsversuche zu verteidigen und einigermaßen durchzusetzen, sowie zum anderen, indem er die neuen Strafbestimmungen, beispielsweise zum übernommenen Begriff der Ersatzorganisation, in einer Weise interpretiert, welche im Endergebnis die Fortführung der bisherigen Tendenz ermöglichen soll. Alles in allem ist die politische Justiz unter Führung des BGH dabei, hierfür die Positionen abzustecken, die eine noch wirkungsvollere, reibungslosere justizielle Verfolgung oppositioneller Handlungen sicherstellen sollen.“ Der Referent bezeichnete in diesem Zusammenhang die ständig wachsende Erkenntnis als besonders bedeutsam, daß „an der Misere der politischen Strafjustiz das mehr schädliche als nützliche KPD-Verbot aus dem Jahre 1956 und vor allem dessen Nichtaufhebung ein gerüttelt Ausmaß Schuld hat; weil nunmehr alles strafrechtlich verfolgt werden kann, was auch nur .entfernt nach kommunistischer Aktivität riecht“ oder an Kritik mit gedanklicher Übereinstimmung zu den tagespolitischen Nahzielen oder Teilbestrebungen der verbotenen Partei in Verbindung gebracht werden kann, selbst wenn der Betreffende persönlich nie etwas mit der KPD als solcher zu tun gehabt hat“. Ammann hob es als erfreulich hervor, daß mehrere politische Strafkammern er nannte Frankfurt (Main), Hamburg, Nürnberg und Dortmund in ihrer Rechtsprechung und Haltung von dem Kurs der Spruchpraxis des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes abweichen und dabei teilweise zu freisprechenden Urteilen gelangen. 3 Vgl. dazu Pfannensehwarz/Schneider. „Fußangeln für die Vereinigungsfreiheit (Zum neuen Bonner Vereinsgesetz)“, NJ 1964 S. 471 ff. ' NJW 1965, Heft 1/2, S. 53 ff. 5 NJW 1965, Heft 6, S. 260 ff. NJW 1965. Heft 4, S. 160 ff. 7 NJW 1965, Heft 10, S. 451 ff. 7 04;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 704 (NJ DDR 1965, S. 704) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 704 (NJ DDR 1965, S. 704)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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