Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 703 (NJ DDR 1965, S. 703); richtig. Die mathematisch unanfechtbaren Formeln zur Errechnung dieser Daten müssen in einer einheitlichen Bevölkerung stets zu den gleichen Wahrscheinlichkeitszahlen gelangen, da die Gen-Frequenzen für die in dieser Bevölkerung vorhandenen Blutgruppenmerkmale unumstößlich gleichbleiben, und zwar unter Zugrundelegung des Hardy-Weinbergschen Gesetzes über Jahrzehnte. Das gleiche gilt auch für die Tragezeitgutachten und bedingt auch für erbbiologische Gutachten. Voraussetzung ist eine solide naturwissenschaftliche Qualifikation des Gutachters. Hansen selbst muß bei der von ihm für den § 54 Abs. 1 des FGB-Entwurfs vorgeschlagenen Formulierung („Ein Verkehr b’ bt außer Betracht, wenn es nach allgemeiner und medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrung praktisch ausgeschlossen ist, daß das Kind in diesem Verkehr erzeugt wurde“) das, was er vorher gesagt hat, zurücknehmen und der Biostalistik das Wort reden. Denn was heißt: „praktisch ausgeschlossen“? Das möge näher definiert werden! Gemeint ist doch wohl, daß vielleicht in einem von 1000 Fällen eine Ausnahme auf tritt, und damit sind wir wiederum beim biostatistischen Beweis und der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Wenn Hansen im FGB für den Gutachter „flexible Begriffe“ fordert, so verschiebt er gewissermaßen die Verantwortung des Gerichts auf den Gutachter. Dem aber müssen wir entschieden widersprechen. Die Urteilsfindung wird ob nun niedrige oder hohe Beweiswerle angeboten werden stets ausschließlich Sache des Gerichts sein. Deshalb darf man nicht den Eindruck auf-kommen lassen, als sei das medizinische Gutachten (mit oder ohne Wahrscheinlichkeitsrechnung) das einzige, was zur Wahrheitsfindung und zu einem gerechten Urteil beiträgt. dZackt und Justiz iu dar dUuudasrapublik Dr. KARL PFANNENSCHWARZ, Vlm (Donau), z. Z. Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Westdeutsche Juristen gegen Notstandsgesetze und politische Strafjustiz Der Inhalt der 12. Arbeitstagung des erweiterten Initia-tiv-Ausschusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen* war bestimmt durch die Referate von Prof. Dr. Abendroth (Marburg) über den gegenwärtigen Stand des Kampfes um die Notstandsgesetzgebung. von Rechtsanwalt Dr. Wenzel (Stuttgart) über die zivil- und strafrechtliche Beschlagnahme in Pressesachen und von Rechtsanwalt Dr. A m-m a n n (Heidelberg) über die neuen §§ 90 a und b StGB und die weitere Entwicklung der politischen Strafjustiz. Bei der Eröffnung der Tagung hob Rechtsanwalt Dr. Haag (Frankfurt am Main) hervor, daß das Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Problemen der politischen Strafjustiz in großem Maße gewachsen sei, woran der Initiativ-Ausschuß durch seine zähe und unverdrossene Arbeit während der vergangenen Jahre einen nicht unwesentlichen Anteil habe. * Abendroth ging in seinem Referat von der These aus, daß es denjenigen sozialen Gruppen, die mindestens in Krisenzeiten an der Aufhebung der Demokratie interessiert sind, darum gehe, „juristische Instrumente in die Hand zu bekommen, die die Transformation der demokratisch-freiheitlichen Grundordnung hinter einem Schleier der Unerkennbarkeit möglich machen“1 2. Er widerlegte die Behauptung führender Sozialdemokraten z. B. des Vorsitzenden des Rechtsausschusses im 4. Bundestag, Schmidt-Vockenhausen, und des bisherigen Hamburger Innensenators Schmidt , eine Notstandsgesetzgebung sei im Interesse der Souveränität geboten. Bei der Beurteilung des vom Rechtsausschuß des 4. Bundestages verabschiedeten Entwurfs eines Not-standsverfassungsgesetzes hob Abendroth hervor, dieser scheine äußerlich in einigen Fragen gegenüber dem 1 Die Arbeitstagung fand bereits am 8. Mai 1965 in Frankfurt am. Main statt. Da die Materialien der Tagung dem Berichterstatter erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen, konnte der Bericht leider nicht früher erscheinen. Vgl. die Übersicht über alle Berichte über frühere Tagungen des Initiativ-Ausscäiusses in NJ 1964 S. 728. 2 Alle Zitate in diesem Bericht sind der von Dr. Ammann (Heidelberg) herausgegebenen Broschüre über die 12. Arbeitstagung entnommen. Höcherl-Entwurf erheblich gemildert zu sein. Aber in allen entscheidenden Fragen seien die Dinge so geblieben, wie sie waren. So sollte z. B. die Diktaturgewalt der Bundesregierung, wie sie einst Schröder vorgeschwebt habe, durch ein Notparlament aus wenigen Repräsentanten des Bundestages und des Bundesrates abgelöst werden. Die Übertragung derartig umfassender Kompetenzen an den gemeinsamen Ausschuß sei keine ernsthafte Sicherung gegen Mißbrauch der Diktaturgewalt. Abendroth wies nach, daß z. B. in bezug auf den innenpolitischen Einsatz der Bundeswehr die Kompetenzen der exekutiven Macht durch den neuen Entwurf erheblich erweitert wurden, da das Verbot eines derartigen Einsatzes aufgehoben werden soll. Dieser könne ohne Zustimmung des Bundestages erfolgen, wenn nach Ansicht der Exekutive der sofortige Einsatz erforderlich sei. Abendroth beschäftigte sich ferner mit dem Argument, daß die weitgehenden Notstandsermächtigüngen nur noch für den „Verteidigungsfall“ oder den „drohenden Verteidigungsfall“ gelten sollen. Er stellte dabei die Frage, wann denn überhaupt ein Verteidigungsfall drohe? Dieser könne in der Bundesrepublik jederzeit behauptet werden. Es liege auf der Hand, welche Konflikte sich hier für die Bundesrepublik mit ihrer scheinjurislischen Konstruktion des Gesamtvertretungsrechts für alle Deutschen ergäben. Eine Regierung, die glaube, aus innenpolitischen Gründen eine Diktaturgewalt nötig zu haben, werde in die Versuchung geführt, notfalls diese außenpolitische Bedrohung, die ihr die Chance für die Errichtung der Diktatur gibt, nicht nur zu behaupten, sondern eventuell auch mindestens im Ansatz zu schaffen. Abendroth erinnerte in diesem Zusammenhang an den „Fall Gleiwitz“. Abschließend appellierte Abendroth an die Gewerkschaften, bei dem Kampf gegen die Notstandsgesetze im eigenen Interesse fest zu bleiben, „weil jede Konzession ihre Substanz und der Möglichkeit nach auch ihre Existenz bedroht“. * Wenzel, Sozius des bekannten Stuttgarter Presserechtlers Dr. Löffler, ging von der Feststellung aus, daß angesichts der vom Grundgesetz garantierten Presse- 7 03;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 703 (NJ DDR 1965, S. 703) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 703 (NJ DDR 1965, S. 703)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten.

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