Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 701 (NJ DDR 1965, S. 701); 3. wenn bei der Erörterung des Tathergangs und seiner Auswirkungen Rücksicht auf die geschädigte Person genommen werden muß; 4. wenn der Angeklagte die Tat energisch bestreitet und gewisse Zweifel an seiner Täterschaft oder an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen. Dem steht keineswegs entgegen, daß bei schwerwiegenden Sexualverbrechen, vor allem dann, wenn sie allgemein bekannt sind und die Bevölkerung beunruhigt haben, alle Möglichkeiten genutzt werden müssen, um eine Teilnahme der Werktätigen am Strafverfahren und an seiner Auswertung zu ermöglichen. * Die Verantwortung, die den Bezirksgerichten bei der Leitung der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gewalt- und Sexualdelikte obliegt, konnte hier nur angedeutet werden. Diese Fragen werden auf der nächsten Plenartagung des Obersten Gerichts bei der Berichterstattung des Präsidiums über die Verwirklichung des Beschlusses zu den Gewaltverbrechen erörtert werden. Fa'UGjCM. der Qesetzcfebnc) Prof. Dr. med. WOLFGANG DÜRWALD, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik an der Karl-Marx-Universität Leipzig Prof. Dr. med. OTTO PROKOP, Direktor des Institwts für gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität Berlin Probleme der Wahrheitsfindung bei der Vaterschaftsfeststellung Bei der Erläuterung der Bestimmungen des FGB-Ent-wurfs über die Vaterschaftsfeststellung im gerichtlichen Verfahren führt A n s o r g folgendes aus: „Ergibt das Verfahren als extremen Fall, daß sowohl der Verklagte als auch ein anderer Mann der Vater sein können, so ist der Verklagte zu verurteilen. Hierbei zeigt sich der Vorteil des Wegfalls der Mehrverkehrseinrede für das Kind, das nach § 1717 BGB in diesem Fall keinen Vater hat. Der Entwurf sorgt durch § 58 dafür, daß ein Kind nicht gleichzeitig zwei festgestellte Väter haben kann ein Grundsatz, der die Familiengesetze aller sozialistischen Länder durchzieht und im Interesse des Ansehens von Mutter und Kind notwendig ist.“1 Dazu erklären wir: Unser Staat unterhält und fördert mit großem Kostenaufwand Institute für gerichtliche Medizin, die hochmoderne Spezialabteilungen für Blutgruppenkunde und Serogenetik betreiben. Die DDR verfügt über mehrere Institute, die auf diesem Gebiet besonders leistungsfähig und auch im europäischen Raum tonangebend sind. Zwar erlaubt der gegenwärtige Stand auf dem Gebiet der Serogenetik noch nicht die Feststellung der Individualität des menschlichen Blutes, aber es wird die Zeit kommen, wo dies abgesehen von eineiigen Zwillingen in jedem Fall gelingen wird. Die Entwicklung und die Leistungsfähigkeit der Blutgruppengenetik wird an folgender Übersicht über die Ausschlußchance für zu Unrecht als Väter1 in Anspruch genommene Männer deutlich: Bis 1927 betrug die Ausschlußquote 18 %, bis 1940 betrug die Ausschlußquote 35 %, bis 1950 betrug die Ausschlußquote 50 %, bis 1960 betrug die Ausschlußquote etwa 65 %, bis 1965 betrug die Ausschlußquo'te 85 %. Der „Extremfall“, von dem Ansorg spricht, wird deshalb zweifellos in den nächsten Jahren noch eintreten. Aber schon heute kann gesagt werden, daß der oben geschilderte Fall unter Aufbietung des gesamten biologischen Rüstzeugs tatsächlich sehr selten ist. In diesem seltenen Falle aber einfach die Verurteilung des Verklagten zu fordern, wäre bei der stürmischen Entwicklung der modernen Serogenetik bar jeder naturwissenschaftlich heuristischen Basis und könnte den Weg zur Wahrheitsfindung versperren. Wer die Ent- l Ansorg. „Weitere Probleme der Reehtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern“, NJ 1965 S. 247. Wicklung unseres Faches verfolgt, muß zu dem Schluß kommen, daß bereits morgen das nächste serologische Erbsystem entdeckt oder schon angewendet werden kann, so daß der Verklagte, der heute noch verurteilt werden soll, bereits morgen durch ein neues Ausschlußmerkmal als Vater ausgeschlossen werden kann. Zur Zeit bemüht sich ein Gremium von Fachleuten der DDR um die Einführung einer Anordnung zur Immunisierung zum Zwecke der Herstellung bestimmter Testseren vom Menschen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß so schrittweise die zur Zeit in der DDR noch nicht bestimmbaren Blutgruppensysteme Kidd, Duffy, Lutheran sowie s, Auberger, die InV-Merkmale usw. in wenigen Jahren bestimmbar werden und in jedem Zwei- oder Mehr-Männer-Fall genügend tragfähige Informationen zu erhalten sind, auf denen das Gericht aufbauen kann. Es ist richtig, daß ein Kind nur einen biologischen und dementsprechend auch nur einen juristischen Vater haben kann. Jedoch geht es u. E. nicht an, über die aktuellen medizinischen Erkenntnisse und Entwicklungstendenzen hinweg den von der Kindesmutter in Anspruch genommenen Mann zu verurteilen. Wir würden darin einen Rückschritt sehen. Bei dem hohen Stand der serogenetischen Forschungen in unserem Land sollten wir aber für andere sozialistische Länder richtungweisend sein. Wenn unser Gesetzgeber aus dem Dilemma der Mehrverkehrseinrede herauskommen will, dann muß er dafür sorgen, daß die Gerichte alle naturwissenschaftlichen Verfahren zur Klärung der Vaterschaft heranziehen. Bei der Auswertung blutgruppenserologischer Ausschlüsse in Unterhaltsprozessen an einem größeren Gutachtenmaterial bei Zwei-Mann-Fällen fanden wir in 72,25% der Fälle zwar einen Ausschluß der Mehrverkehrszeugen, in 27,75 % aber haben wir den Verklagten ausgeschlossen. Aus dieser Tatsache ergibt sich, daß in rund einem Viertel aller Mehrverkehrsfälle von der Kindesmutter der falsche Mann als Erzeuger des Kindes angegeben worden ist, ob bewußt oder unbewußt, sei dahingestellt. Kösser hat nachgeprüft, in welchem Umfang sich bei freiwillig anerkannter Vaterschaft durch blutgruppenserologische Methoden nachträglich Ausschlüsse erzielen lassen2. Da diese Untersuchungen auf freiwilliger Basis durchgeführt werden mußten, kamen von 167 2 Kösser. Untersuchungen zur Notwendigkeit der Erstellung eines Blutgruppengutachtens in Unterhaltssaehen, Dissertation. Leipzig 1963. 7 01;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 701 (NJ DDR 1965, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 701 (NJ DDR 1965, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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