Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 700 (NJ DDR 1965, S. 700); stärkt und sie davon überzeugt, daß der Schutz der Bürger vor diesen schweren Angriffen gewährleistet wird. Dagegen gelingt es den Gerichten bei weniger schwerwiegenden Angriffen gegen die Gesundheit und die sittliche Unversehrtheit der Bürger noch nicht so gut, an die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte anzuknüpfen. Unsere Beratungen mit Kollektiven ergaben, daß die Auseinandersetzungen über die Persönlichkeit des Täters, seine Tat, deren Ursachen und begünstigende Bedingungen sowie über Maßnahmen der Erziehung schon während des Ermittlungsverfahrens verbessert worden sind. Es wird auch deutlich, daß sich die Kollektive nicht bevormunden lassen, beispielsweise einen gesellschaftlichen Ankläger zu benennen oder eine Bürgschaft zu übernehmen. Oft sind aber diese Beratungen noch formal. Es wird nicht gründlich zu den Problemen der Straftat Stellung genommen, und es kommt auch noch vor, daß kein Vertreter des Kollektivs benannt wird. Vertreter von Kollektiven aus dem Wohnbezirk des Täters werden nur selten in das Verfahren einbezogen, obwohl sie gerade bei Sexualdelikten und Körperverletzungen zur umfassenden Einschätzung der für die Person des Täters und die Tatbegehung bedeutsamen Umstände wesentlich beitragen könnten. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung in Strafverfahren vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 338) muß deshalb auch in dieser Hinsicht konsequent verwirklicht werden. Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, die es bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte aus dem Wohnbezirk und insbesondere bei ihrem sinnvollen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften aus dem Betrieb des Täters gibt. Gerade deshalb dürfen die Gerichte die Bereitschaft von Kollektiven aus dem Wohnbezirk, im Verfahren mitzuwirken, nicht ignorieren, wie das folgende Beispiel zeigt: Das Kreisgericht Hildburghausen, hat in der Strafsache S 107/64 wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine bedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten erkannt, ohne sich mit der vom Vertreter des Wohnbezirks vorgetragenen und auch konkret begründeten Auffassung auseinanderzusetzen, daß im Interesse des Schutzes der Bürger und in Anbetracht der Person des Täters eine Freiheitsstrafe zur Erziehung notwendig sei. Der Angeklagte hatte an seinem Wohnort nach einer Kulturveranstaltung mehrere Urlauber tätlich angegriffen und mit Steinen beworfen. Dabei wurde ein Urlauber so schwer verletzt, daß er drei Wochen . stationär behandelt werden mußte und insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Angeklagte ist ein sehr labiler Mensch, der seine Lehre abbrach, weil er keine Lust zum Lernen hatte, der aus der Nationalen Volksarmee wegen Disziplinverletzungen und unmoralischen Lebenswandels ausgeschlossen werden mußte und danach seine Arbeitsstellen häufig wechselte. Wegen rüpelhaften Verhaltens und übermäßigen Alkoholgenusses mußte er sich mehrmals vor der Kommission für Ordnung und Sicherheit in seinem Wohnort verantworten. Das Kreisgericht hat zwar den von der Kommission für Ordnung und Sicherheit benannten gesellschaftlichen Ankläger in die Verhandlung einbezogen; es hat aber die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte, zur exakten Aufklärung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters beizutragen, nicht genutzt. Ähnliches zeigte sich auch in der Strafsache S 29 '65. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Anbetracht seiner einschlägigen Vorstrafe zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Bemühungen des Ermittlungsorgans, gesell- schaftliche Kräfte aus dem Wohnbezirk am Verfahren zu beteiligen, hatte das Gericht bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung ignoriert. Deshalb mußte die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen werden. Das Kreisgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung zwar den Vertreter der Kommission für Ordnung und Sicherheit gehört, sich aber nicht mit dessen Auffassung über die Strafe auseinandergesetzt. Dadurch entstand bei den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbezirks der Eindruck, als sei ihre Mitwirkung an der Findung einer gerechten Strafe überflüssig oder sogar unerwünscht. In verschiedenen Strafverfahren wegen Sexualdelikten haben wir festgestellt, daß die Werktätigen nicht differenziert und sachbezogen genug einbezogen werden. In dem bereits erwähnten Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 heißt es hierzu: „Die Gerichte sind dafür verantwortlich, daß die Mitwirkung der Bevölkerung im Hauptver.ahren zielgerichtet, differenziert und sachbezogen so gestaltet wird, daß entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Falles die größtmögliche gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht werden kann.“ Diese in jedem Verfahren zu beachtende Forderung gilt auch in bezug auf Besonderheiten, die bestimmte Delikte bzw. Deliktsarten aufweisen. Dies trifft insbesondere auf Sexualdelikte zu, weil die Spezifik dieser reliktsart und die daraus häufig resultierende Kompliziertheit des jeweiligen Verfahrens u. E. an die sachbezogene und differenzierte Einbeziehung der Öffentlichkeit besondere Anforderungen stellte Das wird z. B. in der Strafsache S163/64 des Kreisgerichts Potsdam-Land deutlich. Ein angesehener Handwerksmeister war wegen eines Vergehens gegen §183 StGB’ angeklagt. Noch vor der Hauptverhandlung wurde der Sachverhalt in einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erörtert. Bereits diese Verfahrensweise war in der konkreten Sache unzulässig. Noch weniger aber entsprach es dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts, daß in dieser Sitzung Dinge aus der Intimsphäre des Handwerksmeisters zur Sprache gebracht wurden. Auch im Verfahren S 67/65 des Kreisgerichts Calau waren die Einbeziehung der Öffentlichkeit und die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers nicht angebracht. Der Angeklagte hatte mit seiner infolge Alkoholgenusses in willenlosem Zustand befindlichen Schwägerin geschlechtlich verkehrt. Die Auswirkungen dieser Straftat beschränkten sich auf die Familie des Angeklagten. Die öffentliche Behandlung der Angelegenheit führte dagegen zu einer Herabsetzung des Ansehens der Ehefrau des Angeklagten und auch der Geschädigten selbst. Diese Beispiele zeigen, daß es notwendig ist, für die Mitwirkung der Werktätigen in Verfahren wegen Sexualdelikten spezifische Kriterien aufzustellen. Unseres Erachtens ist insbesondere in den folgenden Fällen sorgfältig zu prüfen, in welcher Weise gesellschaftliche Kräfte differenziert in das Verfahren einbezogen werden sollen: 1. Wenn damit zu rechnen ist, daß die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung überhaupt ausgeschlossen werden muß; 2. wenn bei der Beurteilung der Tat und des Täters vor allem medizinische, psychologische und pädagogische Probleme eine Rolle spielen; 3 Um Mißverständnissen vorzubeugen, möchten wir darauf hin-weisen. daß Straftaten nach § 183 StGB nicht von dem Beschluß des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen erfaßt werden. 7 00;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 700 (NJ DDR 1965, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 700 (NJ DDR 1965, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung, insbesondere die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sozialistischen Kriminalistik, die gemeinsamen Aufgaben im Planjahr, insbesondere bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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