Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 7 (NJ DDR 1965, S. 7); das Gericht zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß auch über die Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers entscheidet, weil dieser sich dann mit Unterstützung des Gerichts am besten auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann. Außerdem hat das Gericht in Zweifelsfällen Gelegenheit, noch Verbindung mit dem Kollektiv oder dem gesellschaftlichen Organ aufzunehmen1'1. Unterstützung durch die Rechtspflegeorgane Die Unterstützung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ist Aufgabe aller Rechtspflegeorgane. Im Mittelpunkt steht die Information über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren und danach. Diese Aufgabe kann vom Inhalt her von allen Rechtspflegeorganen gelöst werden. Wir halten die Auffassung, daß für die Unterstützung der gesellschaftlichen Ankläger der Staatsanwalt besonders geeignet sei, nicht mehr für richtig14 15. Die selbständige Stellung des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers verbietet u. E. eine einseitige Orientierung der gesellschaftlichen Ankläger auf die Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt und der gesellschaftlichen Verteidiger auf eine solche mit dem Rechtsanwalt. Diese Auffassung bedeutet nicht, daß wir etwa Gespräche zwischen Staatsanwalt und gesellschaftlichem Ankläger oder zwischen gesellschaftlichem Verteidiger und Rechtsanwalt für unangebracht halten, jedoch muß dabei die selbständige Stellung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger als gesellschaftliche Beauftragte unbedingt gewahrt werden. Neben der Information über den bestehenden Tatverdacht und der Erläuterung ihrer Rechte und Pflichten ist den gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren16. Dieser Verpflichtung kamen die Gerichte nur teilweise, nämlich bei 65 Verfahren nur in 36 Fällen, nach. Bewährt haben sich Hinweise durch Richter oder Schöffen zur Erleichterung des Aktenstudiums. Bei den überprüften Verfahren hat sich keine Notwendigkeit zur Übersendung der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses an die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ergeben17. Forderungen in dieser Richtung wurden von den Kollektiven und ihren Beauftragten nicht erhoben. Die Untersuchungen haben bestätigt, daß die Qualität der Mitwirkung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger in der Hauptverhandlung und ihrer Tätigkeit nach Abschluß des Verfahrens entscheidend davon abhängt, daß die gesellschaftlichen Kräfte umfassend über den Sachverhalt informiert, die richtige Form der Mitwirkung und geeignete Persönlichkeiten als Beauftragte ausgewählt, ihnen echte und konkrete Aufträge erteilt werden und daß die Rechtspflegeorgane die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben allseitig unterstützen. Mitwirkung in der Hauptverhandlung Die Aktivität der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger in 66 untersuchten Verfahren war recht unterschiedlich. Ihre Aufgaben in der Hauptverhandlung erfüllten 36 (= 54 %) aktiv, 25 (= 38 %) durchschnitt- 14 vgl. auch Lübchen,'Naumann/Oehmke, a. a. O.; Schur, a. a. O.j S. 366, und Schlegel, a. a. O., S. 524. 15 vgl. hierzu Beyer/Naumann, a. a. O., S. 183; Beyer/Herrmann, a. a. O., S. 651; ferner Schlegel, a. a. O., S. 524, der sich u. E. mit Recht gegen diese insbesondere von Schur, a. a. O., S. 367, vertretene Ansicht wendet. Die Regelung des sowjetischen Strafprozeßrechts und die teilweise unterschiedliche Auffassung der sowjetischen Rechtswissenschaft hierzu vgl. bei Naumann, a. a. O., S. 115/119. 16 Mit Schur und im Gegensatz zu Schlegel sind wir auf Grund unserer Untersuchungsergebnisse der Ansicht, daß das Aktenstudium in der Regel eine wesentliche Voraussetzung für ein wirkungsvolles Auftreten der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger darstellt. 17 Gegenteiliger Ansicht ist Schur, a. a. O., S. 367. lieh und 5 (= 7,5 %) nur in geringem Maße oder gar nicht. Eigeninitiative zur Auswertung des Verfahrens in ihrem Kollektiv oder zur Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten entwickelten 25 (= 38 %) gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger. Schätzt man die Verhandlungsführung der Gerichte unter dem Aspekt der Förderung der Initiative und Tätigkeit der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger in der Hauptverhandlung ein, so ist festzustellen, daß es neben guten Beispielen auch eine Reihe von Verfahren gab, deren Qualität in dieser Hinsicht nicht befriedigen konnte. Die noch vorhandenen Unklarheiten über das Wesen der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte wirkte sich auch auf die Leitung der Hauptverhandlung aus. Nicht alle gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger wurden zu einer aktiven Mitwirkung im Termin veranlaßt. Dies führte dazu, daß den Zuhörern und Teilnehmern an diesen Verhandlungen die Tatsache der Mitwirkung und ihre Bedeutung nicht immer bewußt wurde. Es erscheint deshalb notwendig, daß die Gerichte die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger am Beginn der Hauptverhandlung vorstellen, ihnen ihre Rechte und Pflichten noch einmal kurz darlegen und sie dann aktiv in das Verhandlungsgeschehen einbeziehen. Letzteres gilt auch für die Vertreter der Kollektive, die nicht nur als Zeugen zur Person angesehen werden dürfen. Durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung sollen die Zuhörer gleichzeitig einen Einblick in die Methoden des Kampfes gegen die Kriminalität gewinnen und das Wesen der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte verstehen lernen. Unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Praxis darüber, was zu geschehen hat, wenn der bereits zugelassene gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint18. Gegen die Ansicht, in einem solchen Falle müsse die Hauptverhandlung im Interesse der Gewährleistung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bis zur Behebung des Grundes für das Nichterscheinen unterbrochen werden, ist einzuwenden, daß dafür in der Regel kein Anlaß besteht, weil es in einem Strafverfahren nicht nur um die Durchsetzung des Prinzips der unmittelbaren Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, sondern auch um eine möglichst rasche Beendigung des Verfahrens (Prinzip der Konzentration) geht, so daß die Unterbrechung der Verhandlung aus einem solchen Grunde nicht vertretbar ist. Auch das Ausbleiben des Staatsanwalts oder des Verteidigers stellt ja keinen gesetzlichen Grund zur Unterbrechung der Verhandlung dar. Beim Ausbleiben des gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers hat das Gericht stets zu prüfen, ob im Interesse der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens die Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung notwendig ist. Wird dem Gericht allerdings rechtzeitig vor der Hauptverhandlung bekannt, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger verhindert ist, so sollte es von sich aus mit dem beauftragenden Kollektiv Verbindung aufnehmen, um zu klären, ob statt des verhinderten Beauftragten ein anderer benannt werden kann. Der Zulassungsbeschluß des Gerichts muß in einem solchen Falle geändert werden, da die Zulassung sich stets nur auf einen bestimmten Bürger als gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger bezieht. Unklarheiten gibt es auch darüber, welche Rechte und Pflichten der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger hat, wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung eine wesentliche Änderung der Sachlage eintritt, die zum 18 vgl. Naumann, a. a. O., S. 119, über die Regelung ln der RSFSR. 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 7 (NJ DDR 1965, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 7 (NJ DDR 1965, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der wirksamen Durchsetzung des sozialistischen Rechts zur Erfüllung des Klassenauftrages unter allen Lagebedingungen noch überzeugender zu gestalten und weiter zu vertiefen.

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