Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 696

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 696 (NJ DDR 1965, S. 696); Rücktritts die Kündigung des Vertrags erklärt. Daß die kurz darauf vom Herausgeber eingereichte Titelaufstellung durchaus eine Diskussionsgrundlage für die weitere Arbeit an dem Verlagsobjekt gewesen wäre, wurde von den Vertretern des Verlags in der mündlichen Verhandlung eingeräumU Aber auch den Herausgeber trifft ein erhebliches Verschulden an der unbefriedigenden Zusammenarbeit mit dem Verlag. In seinem eigenen Interesse hätte es gelegen, die von ihm als Herausgeber zu leistende Arbeit zügig voranzutreiben und dem Verlag so bald wie möglich einen umfassenden Überblick über sein Arbeitsergebnis zu verschaffen. Statt dessen hat sich der Herausgeber lange Zeit darauf beschränkt, auf briefliche oder telefonische Terminverlängerungen durch seinen Vertragspartner zu warten, z. B. in der Zeit vom 1. Juli 1960 bis zum 2. Oktober 1961. Daß bei dieser schleppenden Arbeitsweise des Herausgebers und den dadurch bedingten vielen Terminüberschreitungen bei dem Vertragspartner Bedenken über die Erfolgsaussichten des ganzen Verlagsobjekts aufgekommen sind, ist erklärlich, wenn auch die übereilte Kündigung des Vertragsverhältnisses keineswegs gebilligt werden kann und besonders im Hinblick auf die Mitverantwortlichkeit des Verlags für den unbefriedigenden Stand der Arbeit als unwirksam angesehen werden muß. Das Schiedsgericht billigt dem Herausgeber unter Abwägung aller in der Verhandlung für den Terminverzug eingetretenen Umstände als angemessenes Honorar für die von ihm bisher geleistete Arbeit einen Betrag von 40 % des im Vertrag vorgesehenen Honorars zu. Es berücksichtigt dabei einerseits, daß die vom Herausgeber eingereichte Titelaufstellung auf einem umfangreichen Quellenstudium beruht und in vieler Hinsicht als eine wesentliche Grundlage für die Fertigstellung des Werkes hätte angesehen werden können, wenn es zu dessen Vollendung gekommen wäre. Andererseits müssen den Herausgeber auch entsprechende finanzielle Auswirkungen dafür treffen, daß er in dem relativ langen Zeitraum, der ihm nach Vertragsabschluß zur Verfügung stand, nicht mehr als das vorliegende Arbeitsergebnis zustande gebracht und damit zur Verschärfung des kritischen Zustandes der Vertragsbeziehung beigetragen hat. Dementsprechend ist der Verlag verpflichtet worden, dem Herausgeber über das als Vorschuß gezahlte Viertel des Honorars von 2 250 MDN einen weiteren Betrag von 1 350 MDN zu zahlen. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus zur Klarstellung der Rechtslage festgehalten, daß mit dieser weiteren Honorarzahlung alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein werden. Anmerkung: Der Schiedsspruch berührt Probleme, die f.ür Theorie und Praxis des Urhebervertragsrechts von erheblicher Bedeutung sind: die Voraussetzungen des Rücktritts vom Verlagsvertrag, den Inhalt des Verschuldens bei der Verletzung von Vertragspflichten und die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen an das Verhalten der Vertragspartner. Das auf Grund eines Schiedsvertrags nach §§ 1025 ff. ZPO zusammengetretene Schiedsgericht hatte bet. der Erörterung des Streitfalls in der Verhandlung mit den Parteien zunächst eine klare Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des im Wege einer „Kündigung“ gegenüber dem Autor ausgesprochenen Rücktritts vom Verlagsvertrag zu beziehen. Von der richtigen und überzeugenden Beurteilung der Rechtslage durch das Schiedsgericht und der dazu erforderlichen exakten Analyse des Verhaltens der Partner hing der gesellschaftlich-erzieherische Wert der Auseinandersetzung in hohem Maße ab. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsvertrag war der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm „durch verspätete Abgabe des Manuskripts die Herausgabe des Werkes nicht mehr zumutbar ist“. Ein Partner kann sich jedoch nur dann auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn er während der bisherigen Dauer der Vertragsbeziehungen seinen eigenen Verpflichtungen nachgekommen ist, nicht aber, wenn der unbefriedigende Stand der Arbeiten an dem Manuskript zu einem wesentlichen Teil durch seine eigenen Versäumnisse bedingt ist. Das Schiedsverfahren ergab ein solches wesentliches Mitverschulden des Verlags. Er hatte deshalb noch keine Befugnis zur einseitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Das zeigt zugleich, welche grundlegende Bedeutung der kameradschaftlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der Partner, ihrer rechtzeitigen gegenseitigen Information und vor allem auch der gemeinsamen Beratung der Konzeption des Verlagsobjekts zukommt. Dem Verlag hätte von vornherein erkennbar sein müssen, daß bei dem weitgespannten Arbeitstitel der geplanten Anthologie von Erzählungen über deutsche Dichter die entscheidende Leistung des Verfassers in einer klaren, wissenschaftlich begründeten Konzeption des Sammelwerks besteht. Mit der sorgfältigen Beratung dieser Konzeption wäre der Verlag nicht nur einer Verpflichtung gegenüber dem Autor, sondern auch gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachgekommen, deren Interessen er als Zentrum geistiger Auseinandersetzung auf den von ihm betreuten Verlagsgebieten zu vertreten hat. Daß es zu dieser klärenden Auseinandersetzung nicht gekommen ist, ja, daß der Verlag erst mehrere Jahre nach Vertragsabschluß überhaupt auf den Gedanken gekommen ist, eine solche Konzeption anzufordern, hat maßgeblich mit dazu beigetragen, daß sich die Beziehungen der Parteien in einer jahrelangen uferlosen Korrespondenz erschöpften. Aber auch der Autor hat im vorliegenden Fall die von ihm mit dem Abschluß des Verlagsvertrags übernommenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft verkannt. Er hat seine geistige Schöpferkraft nicht so in den Dienst der ihm erwachsenen Aufgabe gestellt, wie das seiner gesellschaftlichen Verantwortung als Schriftsteller entsprochen hätte. Die mehrfache Nichteinhaltung der von ihm für die Ablieferung des Manuskripts oder einzelner Teile vereinbarten Termine konnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Autor und Verlag führen. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung des Autors mußte bei der Bemessung des ihm für die geleistete Arbeit zustehenden Honorars berücksichtigt werden, nachdem sich die Partner über die Beendigung ihrer Vertragsbeziehungen geeinigt hatten und nur noch über die Honorarfrage zu entscheiden war. Nach dem vom Ministerium für Kultur bestätigten Muster eines Verlagsvertrags für schöngeistige und verwandte Literatur (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur, 1964, Nr. 4, S. 39 ff.) befaßt sich nunmehr mit derartigen Streitfällen ein als „Schiedskommission“ bezeichnetes Gremium, das grundsätzlich nur befugt ist, den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten*. Nach § 19 Abs. 2 des Vertragsmusters steht es den Partnern frei, „den Rechtsweg vor den zivilen Gerichten zu beschreiten“, wenn einer von ihnen den Einigungsvorschlag nicht anerkennt. Es ist also damit zu rechnen, daß diese Streitfälle künftig in höherem Maße als bisher der Entscheidung durch die Gerichte unterliegen. Prof. Dr. habil. Heinz P ü s ch el, Berlin * Vgl. hierzu den Beitrag von Büschel in diesem Hett, Abschnitt „Urheberrecht und sozialistische Rechtspflege“. 696;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 696 (NJ DDR 1965, S. 696) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 696 (NJ DDR 1965, S. 696)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Unanstastbar- keit der Macht der Arbeiter und Bauern, der ersten wahren Volks- macht auf deutschem Boden, ein Grundanliegen unserer Partei.

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