Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 693 (NJ DDR 1965, S. 693); ■ ■ - i i Rundfunk oder den Fernsehfunk oder einer öffentlichen Wiedergabe vorgesehen (Art. 12). Die Vertragsstaaten können erklären, daß sie diese Bestimmung nicht oder nicht in vollem Umfange anzuwenden beabsichtigen (Art. 16 Abs. 1). In bezug auf Sendungen über Rundfunk und Fernsehfunk haben die Interpreten auf Grund des § 73 Abs. 1 Buchst, b und die Hersteller von Tonträgeraufnahmen auf Grund des § 75 Buchst, b URG weitergehende Rechte. Dagegen sind im URG irgendwelche Rechte der Interpreten oder der Hersteller von Tonträgeraufnahmen in bezug auf die öffentliche Wiedergabe der Aufnahmen, bei denen sie mitgewirkt haben oder die von ihnen hergestellt worden sind, nicht vorgesehen. In dieser Richtung müßte also im Falle eines Beitritts der DDR zum Rom-Abkommen ggf. ein Vorbehalt gemacht werden. In bezug auf die freie Werknutzung und die gesetzlichen Lizenzen sieht das Abkommen vor, daß die private Benutzung, die Benutzung kurzer Bruchstücke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse und die Benutzung für Zwecke des Unterrichts und der wissenschaftlichen Forschung erlaubt sein soll (Art. 15 Abs. 1). Da aber die Rechte der auf Grund des Abkommens Schutz genießenden Betriebe und Einzelpersonen keinesfalls weitergehen sollen als die Rechte der Urheber, wird ausdrücklich vorgesehen, daß alle derartigen Bestimmungen, die als „Beschränkungen der Rechte des Urhebers“ (in Wirklichkeit handelt es sich im Sozialismus um die Festlegung des Umfanges der Rechte) in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehen sind, auch auf die durch das Abkommen geschützten Betriebe und Einzelpersonen angewendet werden dürfen. Damit bleibt auf jeden Fall § 83 URG (freie Werknutzung und gesetzliche Lizenz) allgemein im Rahmen des Abkommens. Allerdings gibt es eine Ausnahmebestimmung gegen sog. Zwangslizenzen, wobei an gesetzliche Lizenzen, etwa im Sinne der gesetzlichen Lizenz für den Rundfunk Und den Fernsehfunk in §32 Abs. 2 und 3 URG gedacht ist. Solche „Zwangslizenzen“ dürfen nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen. Hier ist davon auszugehen, daß die gesetzliche Lizenz des § 32 Abs. 2 URG für das Staatliche Rundfunkkomitee der DDR nicht über § 83 URG die den Interpreten gemäß § 73 Abs. 1 Buchst, b ausdrücklich zuerkannte Befugnis aufhebt, Sendungen mit ihren Darbietungen über Rundfunk oder Fernsehfunk zu genehmigen, und deshalb nicht auf alle Inhaber der Lei-stungsschutzrechte ebenso wie auf die Urheber zur Anwendung gebracht werden kann. Die einzige Schwierigkeit besteht darin, daß das Rom-Abkommen in Art. 14 eine Schutzdauer von mindestens 20 Jahren fordert, während § 82 Abs. 1 URG eine Dauer der Leistungsschutzrechte von 10 Jahren vorsieht. Hier entsteht ein echtes Problem, weil auf keinen Fall eine Rechtssituation entstehen darf, bei der ausländische Künstler oder Firmen einen längeren Schutz erhalten als die Künstler und Betriebe der DDR oder ein Widerspruch zwischen Abkommens- und innerstaatlichem Recht offenbleibt. Im Falle eines Beitrittes zum Abkommen wäre deshalb eine Verlängerung der Schutzfrist für diese Leistungsschutzrechte in Erwägung zu ziehen. Abschließend kann festgestellt werden, daß einem Beitritt der DDR zum Rom-Abkommen keine grundsätzlichen juristischen Hemmnisse entgegenstehen. * Der Vergleich der Bestimmungen des URG mit den maßgeblichen internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts hat gezeigt, daß das URG nicht nur der neuesten internationalen Entwicklung entspricht, sondern sogar in vielen Bestimmungen Hinweise für die weitere Entwicklung des internationalen Urheberrechts, insbesondere für die bevorstehende Neufassung der RBÜ, geben kann. Damit wird die große internationale Bedeutung der neuen, sozialistischen Urheberrechtsgesetzgebung der DDR unterstrichen. Dr. GERHARD FEIGE, Berlin, und RUDOLF REICHRATH, Jena Zum Zeiss-Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne hat unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten am 30. März 1965 C 268/64 eine endgültige Entscheidung zugunsten des VEB Carl Zeiss Jena gefällt, die für die weltweite Auseinandersetzung um die der Carl-Zeiß-Stiftung zu Jena gehörenden Namens- und Warenzeichenrechte von großer Bedeutung ist. Dieses Urteil des obersten Gerichts der Schweiz hat im westlichen Ausland und in Westdeutschland beträchtliches Aufsehen erregt. I Mit seiner Klage vom 22. Februar 1962 hatte das westdeutsche sog. Zeiß-Unternehmen beantragt, dem VEB Carl Zeiss Jena die Benutzung der Namen „Zeiß“ oder „Carl Zeiß“ und insbesondere die Firma „VEB Carl Zeiss“ oder „VEB Carl Zeiss Jena“ für das Gebiet der Schweiz wegen unlauteren Wettbewerbs zu verbieten. Das Handelsgericht Zürich ist diesem Antrag gefolgt und hat ein entsprechendes Verbot ausgesprochen. Seiner Entscheidung legte es dabei folgende Auffassungen zugrunde: 1. Die Sitzverlegung der Carl-Zeiß-Stiftung von Jena nach Heidenheim a. d. Brenz durch die Behörden von Baden-Württemberg sei vom schweizerischen Richter zu beachten. 2. Da die DDR von der Schweiz als Staat nicht anerkannt sei, bestehe kein Grund anzunehmen, daß die westdeutschen Erlasse über die Sitzverlegung der Stiftung einen Eingriff in die Territorialhoheit der DDR darstellten. 3. Die Frage, ob die heutige Carl-Zeiß-Stiftung in Jena mit der von Ernst Abbe gegründeten identisch sei, müsse offenbleiben, da in der Schweiz nicht eine Stiftung, sondern ein Betrieb am Wettbewerb teilnehme. Dieser Betrieb sei kein Rechtsnachfolger des früheren Stiftungsbetriebes, da dieser durch die entschädigungslose Enteignung untergegangen sei. 4. Das Heidenheimer Unternehmen sei identisch mit dem alten Stiftungsunternehmen, und deshalb müsse dem VEB Carl Zeiss Jena die Verwendung des Namens Zeiß in der Schweiz untersagt werden. Auf die Berufung des VEB Carl Zeiss Jena hob das Schweizerische Bundesgericht das Urteil erster Instanz auf und wies die Klage des westdeutschen Pseudounternehmens kostenpflichtig ab. II Die wesentlichsten Gründe des Urteils können wie folgt zusammengefaßt werden: 1. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist für die Beantwortung der Frage, ob eine ausländische juristische Person durch die Führung eines bestimmten Namens, in diesem Falle „VEB Carl Zeiss Jena“, in der Schweiz unlauter handele, zunächst die Frage zu prüfen, 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 693 (NJ DDR 1965, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 693 (NJ DDR 1965, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

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