Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 692 (NJ DDR 1965, S. 692); der Vereinten Nationen für kulturelle, soziale und Erziehungsfragen) das Welturheberrechtsabkommen abgeschlossen.18 Wie besonders die gleichzeitig Unterzeichneten Zusatzprotokolle beweisen, handelt es sich hier aber nur um ein loseres Abkommen, das nicht etwa die RBÜ ersetzen soll. Die DDR ist bisher im Unterschied zu Westdeutschland diesem Abkommen nicht beigetreten. Die Frage, ob das Inkrafttreten des URG für den Beitritt zu diesem Abkommen irgendeine Bedeutung besitzt, ist deshalb zu verneinen, weil das Welturheberrechtsabkommen lediglich in Art. X die allgemeine Verpflichtung der vertragschließenden Staaten vorsieht, für einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber an den. Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zu sorgen. Dieser Forderung entspricht das URG in so hohem Maße, daß sich eine Einzeluntersuchung erübrigt. Im Gegensatz zu den bisherigen Fassungen der RBÜ sieht Art. II vor, daß alle Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates in diesen Staaten Schut2 genießen. Damit entspricht das Welturheberrechtsabkommen der Regelung des § 96 Abs. 1 URG. Daneben genießen im Gegensatz zum Veröffentlichungsprinzip des § 96 Abs. 2 URG die in den betreffenden Staaten zuerst erschienenen Werke den Schutz des Abkommens, wobei auch hier im Unterschied zur Definition des § 12 URG gemäß Art. VI das Erscheinen als Veröffentlichung bezeichnet wird. Die grundsätzliche Formfreiheit des Art. III wird dadurch eingeschränkt, daß die Verwendung eines Copyright-Vermerks mit dem Kennzeichen © zum Schutze in einem Mitgliedstaat des Abkommens dann notwendig ist, wenn dieser Staat, wie z. B. die USA, von seinen eigenen Staatsangehörigen die Beachtung von Formvorschriften verlangt. Das Abkommen sieht eine Mindestschutzdauer von 25 Jahren nach dem Tode des Urhebers vor, die aber dann auf 25 Jahre nach dem Erscheinen verkürzt wird, wenn ein Verbandsland, wie z. B. die USA, auch in seinem innerstaatlichen Recht die Schutzfrist vom Erscheinen an laufen läßt. Der Beitritt der DDR zum Welturhaberrechtsabkom-men wäre jederzeit möglich, da der Schutz des URG weit über die Mindestanforderungen des Welturheberrechtsabkommens hinausgeht. Er würde praktisch den Urhebern der DDR den urheberrechtlichen Schutz in einer Reihe weiterer Länder, vor allem Lateinamerikas und Afrikas, sichern und damit dem Ziel des Ausbaus der internationalen kulturellen Beziehungen der DDR dienen. Trotzdem kann zur politischen Zweckmäßigkeit eines solchen Schrittes hier nicht Stellung genommen werden. Er würde dem Grundprinzip der Universalität, d. h. der Beteiligung aller Staaten der Erde an der Arbeit der Vereinten Nationen und ihrer einzelnen Unterorganisationen, entsprechen. Von den sozialistischen Ländern ist die CSSR Mitglied des Abkommens. Das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Der internationale Schutz derjenigen Rechte, die im URG neu als Leistungsschutzrechte geregelt sind, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Deshalb wurde am 26. Oktober 1961 in Rom das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen abgeschlossen”. Ebenso wie die Interpreten sind auch die staatlichen Organe und volkseigenen Betriebe der DDR, wie 16 Deutscher Text veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen 1952 S. 440. 17 Der englische, französische und spanische Text ist in GRUR (Auslands- und internationaler Teil) 1961, Heft 12. S. 594 ff. veröffentlicht. Vgl. auch die Erläuterungen von Ulmer, a. a. O.; S. 569 ff. z. B. das Staatliche Rundfunkkomitee und der VEB Deutsche Schallplatten, am internationalen Schutz ihrer Rechte sehr stark interessiert. Wenn dem Abkommen auch bisher nur sehr wenige europäische Staaten angehören, unter denen sich aus dem sozialistischen Lager die CSSR befindet, so ist doch mit einer Ausdehnung seines Geltungsbereichs zu rechnen. Deshalb ist hier auch zu prüfen, wie sich das URG, d. h. die Leistungsschutzrechte nach §§ 73 bis 75 URG inhaltlich zum Rom-Abkommen verhalten. Nach Art. 4 des Rom-Abkommens soll denjenigen ausübenden Künstlern Schutz gewährt werden, deren Darbietung in einem anderen Vertragsstaat stattfindet oder die auf einem nach Maßgabe des Art. 5 geschützten Tonträger aufgenommen oder in einer nach Maßgabe des Art. 6 geschützten Rundfunksendung verwendet wird. Die Hersteller von Tonträgern sollen dann Schutz erhalten, wenn sie Staatsangehörige eines vertragschließenden Staates sind oder wenn die Aufnahme bzw. die Sendung in einem vertragschließenden Staate erfolgt ist (Art. 5). Bei den Rundfunk- oder Fernsehsendern ist entweder der Sitz des Senders in einem vertragschließenden Staat oder der tatsächliche Ort der Ausstrahlung der Sendung entscheidend (Art. 6). Die Anerkennung dieser Anknüpfungspunkte dürfte für die DDR keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Wesentlich ist vielmehr die Frage des Inhalts und Umfangs der zu schützenden Leistungen. Bei den ausübenden Künstlern fordert Art. 7, daß ihr rechtlicher Schutz sich auf die Aufnahme auf Bildoder Tonträger sowie auf die Sendung ihrer Darbietung oder die Vervielfältigung von Aufnahmen mit ihrer Darbietung erstreckt. Insoweit decken sich die Anforderungen des Abkommens mit § 73 URG. Hinzu tritt allerdings der Schutz der öffentlichen Wiedergabe, der im URG zu Recht nicht vorgesehen ist; aber dieser Schutz wird auf die Fälle beschränkt, in denen hier eine nicht mit Zustimmung des Künstlers durchgeführte Aufnahme oder Sendung verwendet wird, so daß die praktische Bedeutung dieser Bestimmung nicht ins Gewicht fällt. Eine Änderung des URG wäre deshalb im Falle des Beitritts der DDR zum Rom-Abkommen nicht erforderlich. 9 Bei den Herstellern von Tonträgern also insbesondere bei den Schallplattenfirmen und den Rundfunk-und Fernsehsendern bezieht sich der Schutz ihrer Rechte auf alle Formen der Vervielfältigung (Art. 10). Damit ist der Schutz gegenüber § 75 URG eingeschränkter, weil die Sendung über Rundfunk oder Fernsehfunk nicht von der Zustimmung des Herstellers von Tonträgern abhängig gemacht wird. Der Schutz der Rundfunk- oder Fernsehsender erstreckt sich gemäß Art. 13 auf die Aufnahme ihrer Sendungen auf Ton- oder Bildträger, auf die Vervielfältigung von Aufnahmen mit ihren Sendungen, auf die Sendung ihrer Aufnahmen oder Sendungen durch andere Rundfunk- oder Fernsehsender und auf die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, sofern sie an Orten stattfinden, wo Zuschauer gegen Eintrittsgeld zugelassen werden (allerdings bleibt der letzte Punkt der Regelung durch die Gesetzgebung des einzelnen Verbandslandes Vorbehalten). Die §§ 75 und 76 URG enthalten für das Staatliche Rundfunkkomitee Befugnisse, die teilweise über Art. 13 hinausgehen, vor allem in bezug auf die öffentliche Wiedergabe der Sendungen des Rundfunks oder Fernsehfunks. Trotzdem ist anzunehmen, daß § 76 in der Praxis nicht weiter ausgedehnt werden wird, als es dem Art. 13 entspricht. Bei kommerziellen Schallplatten und anderen zum öffentlichen Vertrieb gelangenden Tonträgern ist eine angemessene Vergütung der Interpreten und der Hersteller der Tonträger im Falle einer Sendung über den 692;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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