Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 691

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 691 (NJ DDR 1965, S. 691); 7- meine Möglichkeit vorsieht, urheberrechtlich geschützte Werke in dem Umfang zu verwenden, der hierbei notwendig ist. Dies entspricht § 32 Abs. 1 und 3 URG. Demgegenüber sieht die Rom-Fassung keinerlei derartige Sonderbestimmung vor. Die Bestimmungen des URG sind deshalb auf die Zulässigkeit staatlicher Sonderregelungen zu stützen, die Art. 11 bis Abs. 2 für Rundfunksendungen und Art. 13 Abs. 2 für die Aufnahme von musikalischen Werken und deren Wiedergabe vorsehen. Die Brüsseler Fassung, die auch in diesem Punkt besser dem URG entspricht, bringt in Art. 10 bis zwar bereits- das allgemeine Prinzip, sucht es aber durch die Einfügung der Bestimmung zu beschränken, es dürfe sich nur um die Verwendung kurzer Bruchstücke handeln. Die gesetzliche Lizenz für den Rundfunk und den Fernsehfunk (§ 32 Abs. 2 und 3 URG) beruht auf der Bestimmung des Art. 11 bis Abs. 2 sowohl der Rom-Fassung als auch der Brüsseler Fassung, die den Verbandsländern das Recht vorbehält, in bezug auf die Rundfunk- und Fernsehsendungen Sonderregelungen festzulegen, sofern die nichtvermögensrechtlichen Befugnisse und der Vergütungsanspruch der Urheber gesichert sind. Seitens der Urheberorganisationen kapitalistischer Länder gibt es Bestrebungen, diese Bestimmung zu beseitigen; sie sollte aber im Interesse der Information und der kulturellen Aufgaben des Rundfunks und des Fernsehfunks auch international beibehalten werden. Dauer des Urheberschutzes Bei der Schutzdauer zeigt sich deutlich, daß das URG (§ 33) von Art. 7 der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung der RBÜ ausgegangen ist. Dies bezieht sich sowohl auf die normale Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers als auch darauf, daß bei Kollektivwerken der Tod des Letztverstorbenen maßgebend ist, und darauf, daß bei anonymen oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung die maßgebliche Frist darstellen. Hierauf beruht auch die für die Praxis des internationalen Urheberrechtsverkehrs so wichtige Vorschrift, daß alle Fristen erst nach Ende des betreffenden Kalenderjahres zu laufen beginnen. Bei Fotografien ebenso wie bei anonymen oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken überläßt die Rom-Fassung die Festsetzung der Schutzfrist dem einzelnen Verbandsland und legt lediglich in Art. 7 Abs. 3 fest, daß in keinem Verbandsland längerer Schutz verlangt werden kann, als in dem Ursprungsland des Werkes zugebilligt wird (Gegenseitigkeitsprinzip). Demgegenüber beschränkt die Neufassung des Art. 7 Abs. 3 in der Brüsseler Fassung diese rechtliche Situation auf die Fotografie, wo damit die Zweiteilung des URG auch in bezug auf die Länge der Schutzdauer vom Abkommen her zulässig bleibt, und führt in Art. 7 Abs. 4 für die anonymen und pseudonymen Werke die 50jährige Schutzfrist ein, die auch im URG enthalten ist. Bei Filmwerken verlangt die Rom-Fassung in Art. 14 Abs. 3 nur einen Schutz, ohne die Dauer des Schutzes festzulegen. Art. 7 Abs. 3 der Brüsseler Fassung läßt hier dieselben Vorschriften (Vorbehalt für die Gesetzgebung des Verbandslandes und Gegenseitigkeit) Platz greifen wie bei der Fotografie. Damit entspricht die Regelung des § 33 Abs. 6 URG, die hier die Schutzdauer auf 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung festlegt, beiden Fassungen der Berner Übereinkunft. Sie entspricht aber gleichzeitig auch dem Vorschlag der Studiengruppe, der es bei Filmen jedem Verbandsland anheimstellen soll, die Schutzdauer auf 50 Jahre von der ersten Veröffentlichung, öffentlichen Vorführung oder Sendung an zu beschränken. Schlußfolgerungen Die Breite, mit der die Probleme der RBÜ hier behandelt worden sind, entspricht der besonderen Bedeutung dieses internationalen Abkommens und der im Gange befindlichen Diskussion über seine Neufassung. Abschließend ist festzustellen, daß das URG der Rom-Fassung und sogar in noch höherem Maße der Brüsseler Fassung der RBÜ entspricht und daß aus ihm wertvolle Anregungen auch für die Neufassung der RBÜ auf der Stockholmer Revisionskonferenz entnommen werden können. Dies zeigt sich darin, daß die Vorschläge der Studiengruppe sich weitgehend in der Richtung des Inhalts des URG bewegen. Es kann nicht Aufgabe dieses Beitrags sein, zu der politischen Frage des Beitritts der DDR zur Brüsseler Fassung der RBÜ, Stellung zu nehmen. Angesichts des in Westdeutschland bereits durch Gesetz vorgesehenen Beitritts der Bundesrepublik zu dieser Fassung und der bevorstehenden Stockholmer Revisionskonferenz muß dieser Frage jedoch große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Übereinkunft von Montevideo Die Bekanntmachung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der DDR über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16.'April 1959 (GBl. I S. 505) stellt klar, daß auch die Übereinkunft von Montevideo, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, vom 11. Januar 1889 nebst Zusatzprotokoll vom 13. Februar 1889 (RGBl. 1927 II S. 95) von der DDR mit Wirkung vom 10. Dezember 1957 wieder als für sie verbindlich anerkannt wird. Damit sanktioniert dieses leider in seinem Inhalt bereits stark veraltete Abkommen den urheberrechtlichen Schutz zwischen der DDR auf der einen Seite und den südamerikanischen Republiken Argentinien, Bolivien und Paraguay auf der anderen Seite. Durch das neue URG hat sich hier wenig verändert. Das Übereinkommen mit den USA Bisher gibt es keinerlei Verlautbarung der Regierung der DDR zur Frage der Fortgeltung bzw. Wiederanwendung des Übereinkommens zwischen dem damaligen Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (RGBl. S. 473). Auf der Grundlage dieses Abkommens wurde im Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Mai 1922 (RGBl. II S. 129) der Schutz dieser Rechte als geltendes deutsches Recht bestätigt. Die strittige Frage, ob diese Übereinkunft in den Beziehungen zwischen den USA und der DDR weitergilt, bedarf deshalb nicht der Entscheidung, weil zweifelsfrei der gegenseitige Schutz der Rechte der Urheber beider Staaten auf Grund des Gegenseitigkeitsprinzips für den Fall gegeben ist, daß das Abkommen keine Geltung mehr besitzt. Das Copyright Office der USA nimmt die Anmeldungen für Werke von DDR-Urhebem an und gewährt diesen damit offiziell urheberrechtlichen Schutz. Damit sind die Voraussetzungen des § 96 Abs. 3 Satz 2 URG gegeben, so daß umgekehrt den Werken der USA-Urheber in der DDR Schutz zu gewähren ist. Insofern führt das URG zu einer Klarstellung der bestehenden Rechtslage. Das Welturheberrechtsabkommen Am 6. September 1952 wurde in Genf auf Initiative und Unter tätiger Mitwirkung der UNESCO (Organisation 691;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 691 (NJ DDR 1965, S. 691) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 691 (NJ DDR 1965, S. 691)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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