Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690); stellers und insbesondere um die Frage, ob bzw. inwieweit ihm rechtliche Befugnisse unmittelbar durch das Abkommen zugesprochen werden sollen bzw. unmittelbar im Abkommen von der Vermutung ausgegangen werden soll, daß ihm diese Befugnisse auf Grund seiner Verträge mit den Urhebern und den Mitwirkenden, die ja hier auch Urheber sind, zustehen. § 10 URG gibt hier wertvolle Hinweise, indem er zunächst einmal klarstellt, daß das Filmwerk das Ergebnis der Leistung eines Kollektivs von Urhebern ist, dem alle Mitwirkenden unter Leitung des Regisseurs angehören. Mit Recht wird es dagegen als eine Schwäche des Art. 14 in der Rom-Fassung wie der Brüsseler Fassung empfunden, daß hier nur abstrakt von den Rechten der Urheber von Filmen die Rede ist, aber nicht konkret untersucht wird, wer und in welchem Umfang diese Rechte der Urheber insbesondere in bezug auf die Verwertung des Filmwerks ausübt. § 10 Abs. 2 URG stellt die Wahrnehmungsbefugnisse des Filmherstellers (sofern dieser ein Betrieb ist) klar. Wesentlich ist, daß der Betrieb nicht nur zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist, sondern darüber hinaus hierzu auch verpflichtet wird, so daß die einzelnen Urheber dem Filmhersteller gegenüber einen Anspruch auf Wahrung auch ihrer nichtvermögensrechtlichen Befugnisse haben. Das Senderecht ist in Art. 11bls beider Fassungen des RBÜ geregelt und wird entsprechend in § 18 Abs. 1 Buchst, e URG geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlichen Lizenz, die gesondert untersucht werden wird, gibt es hier keine Diskussionspunkte. In der Rom-Fassung, dev Brüsseler Fassung und in den Vorschlägen der Studiengruppe zur Stockholmer Revisionskonferenz ist eindeutig festgelegt, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis besitzt, die Übersetzung seines Werkes zu gestatten In der praktischen Konsequenz entspricht dies § 18 Abs. 3 URG. Dasselbe gilt in bezug auf sonstige Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes (§ 18 Abs. 3 URG), für die in Art. 12 der Brüsseler Fassung dem Urheber allgemein die Befugnis zur Genehmigung Vorbehalten wird1®. Demgegenüber verbietet Art. 12 der Rom-Fassung lediglich die unerlaubte Wiedergabe aller Arten von Umgestaltungen, wobei leicht aus dem Text Irr-tümer entstehen können1*. Die Brüsseler Fassung entspricht also eindeutiger der Formulierung des URG. Freie Werknutzung und gesetzliche Lizenzen Auf dem Gebiet der freien Werknutzung und der gesetzlichen Lizenzen, wo es bekanntlich heftige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Urheberrechtlern der sozialistischen und der kapitalistischen Länder gibt, zeigt sich, daß die Bestimmungen des URG sowohl mit denen der Rom-Fassung wie der Brüsseler Fassung im wesentlichen übereinstimmen. Auch der Entwurf der Studiengruppe läßt weitgehend ähnliche Tendenzen erkennen. Nach diesem Entwurf, nach dem erstmalig das Vervielfältigungsrecht des Urhebers allgemein geschützt werden soll, bleibt den Verbandsländern die Möglichkeit Vorbehalten, Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts einzuführen, soweit die Zwecke dieser Beschrän- 13 Art. 12 der Brüsseler Fassung lautet: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Adaptationen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.“ It Art. 12 der Rom-Fassung lautet: „Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.*: kung klar angegeben werden und sich hieraus für den Urheber nicht eine wirtschaftliche Schädigung ergibt, indem seiner Auswertungsmöglichkeit Konkurrenz gemacht wird. Hier zeichnet sich die Grundauffassung der bürgerlichen Urheberrechtstheorie ab, daß die „freie Werknutzung“ stets einen staatlichen Eingriff in die grundsätzlich unbeschränkten Rechte des Urhebers darstellt, während in der Sicht des sozialistischen Urheberrechts auf der Grundlage der objektiv übereinstimmenden Interessen der Gesellschaft und des Bürgers hier der Umfang der Rechte des Urhebers festgelegt wird. Gleichzeitig zeigt sich die vorherrschende Betrachtung aller urheberrechtlichen Fragen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Trotzdem wäre eine solche Bestimmung brauchbar, weil sie die Möglichkeiten der Vervielfältigung zum persönlichen und beruflichen Gebrauch (§ 23 URG), der Vervielfältigung zum Zwecke der Information und Dokumentation (§ 24 URG), der Vervielfältigung von Werken an Straßen und Plätzen (§ 25 URG), den Abdruck aus Zeitungen und Zeitschriften (§ 29 URG) und die freien öffentlichen Aufführungen und Vorträge (§ 31 URG) zuläßt. Es ist interessant, daß bei der Vorbereitung der Stockholmer Revisionskonferenz alle diese Gesichtspunkte zur Diskussion stehen. Aber auch nach der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung gibt es keinerlei Schwierigkeiten für die Anwendung der Befugnisse zur freien Werknutzung schon deshalb, weil das allgemeine Verbot der nicht genehmigten Vervielfältigung fehlt und die Fälle der erlaubten Vervielfältigung deshalb weitgehend in den Rahmen dessen fallen, was nicht ausdrücklich durch Bestimmungen des Abkommens verboten ist. Andererseits wird z. B. der Abdruck aus Zeitungen und Zeitschriften (§ 29 URG) ausdrücklich durch Art. 9 Abs. 2 der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung genehmigt1®. Auch die gesetzliche Lizenz, die den Abdruck von Pressebeiträgen für Zwecke der Dokumentation gegen Vergütung zuläßt, sollte ihren Platz im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung unter dem Begriff der Artikel über Tagesfragen finden. Zulässig ist auch der Abdruck von Reden und Vorträgen in der Presse auf Grund entsprechender innerstaatlicher Gesetzgebung (vgl. § 30 URG) gern. Art. 2 W* Abs. 2 beider Fassungen der RBÜ, sofern nicht Sammlungen solcher Arbeiten veröffentlicht werden. Besonders interessant ist die Regelung des Zitaten-rechts. Wegen der Nichtaufnahme eines allgemeinen Vervielfältigungsverbots enthält die Rom-Fassung keinerlei Regelung dieser Frage. Art. 10 der Brüsseler Fassung beschränkt das Zitatenrecht auf kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, denen er in Art. 9 Abdrucksschutz zubilligt. Der Entwurf der Studiengruppe sieht erstmalig ein umfassendes Zitatenrecht vor, das nicht auf die Kürze orientiert, sondern davon ausgeht, daß alle erlaubtermaßen veröffentlichten Werke in einem Umfang für Zitate Verwendung finden dürfen, der den guten Sitten entspricht und der für den zu erreichenden Zweck notwendig ist. Dabei soll selbstverständlich die Quellenangabe vorgeschrieben werden. Es sollen auch Presseübersichten einbezogen sein. Man sieht also, daß es sich hier ähnlich wie im URG (§ 26) um ein allgemeines Prinzip handelt. Hervorzuheben ist, daß die Studiengruppe im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse die allge- 15 Art. 9 Abs. 2 der Brüsseler Fassung lautet: „Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich Vorbehalten ist. Jedoch muß die Quelle immer deutlich angegeben werden: die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, wo der Schutz beansprucht wird.*1 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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