Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690); stellers und insbesondere um die Frage, ob bzw. inwieweit ihm rechtliche Befugnisse unmittelbar durch das Abkommen zugesprochen werden sollen bzw. unmittelbar im Abkommen von der Vermutung ausgegangen werden soll, daß ihm diese Befugnisse auf Grund seiner Verträge mit den Urhebern und den Mitwirkenden, die ja hier auch Urheber sind, zustehen. § 10 URG gibt hier wertvolle Hinweise, indem er zunächst einmal klarstellt, daß das Filmwerk das Ergebnis der Leistung eines Kollektivs von Urhebern ist, dem alle Mitwirkenden unter Leitung des Regisseurs angehören. Mit Recht wird es dagegen als eine Schwäche des Art. 14 in der Rom-Fassung wie der Brüsseler Fassung empfunden, daß hier nur abstrakt von den Rechten der Urheber von Filmen die Rede ist, aber nicht konkret untersucht wird, wer und in welchem Umfang diese Rechte der Urheber insbesondere in bezug auf die Verwertung des Filmwerks ausübt. § 10 Abs. 2 URG stellt die Wahrnehmungsbefugnisse des Filmherstellers (sofern dieser ein Betrieb ist) klar. Wesentlich ist, daß der Betrieb nicht nur zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist, sondern darüber hinaus hierzu auch verpflichtet wird, so daß die einzelnen Urheber dem Filmhersteller gegenüber einen Anspruch auf Wahrung auch ihrer nichtvermögensrechtlichen Befugnisse haben. Das Senderecht ist in Art. 11bls beider Fassungen des RBÜ geregelt und wird entsprechend in § 18 Abs. 1 Buchst, e URG geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlichen Lizenz, die gesondert untersucht werden wird, gibt es hier keine Diskussionspunkte. In der Rom-Fassung, dev Brüsseler Fassung und in den Vorschlägen der Studiengruppe zur Stockholmer Revisionskonferenz ist eindeutig festgelegt, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis besitzt, die Übersetzung seines Werkes zu gestatten In der praktischen Konsequenz entspricht dies § 18 Abs. 3 URG. Dasselbe gilt in bezug auf sonstige Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes (§ 18 Abs. 3 URG), für die in Art. 12 der Brüsseler Fassung dem Urheber allgemein die Befugnis zur Genehmigung Vorbehalten wird1®. Demgegenüber verbietet Art. 12 der Rom-Fassung lediglich die unerlaubte Wiedergabe aller Arten von Umgestaltungen, wobei leicht aus dem Text Irr-tümer entstehen können1*. Die Brüsseler Fassung entspricht also eindeutiger der Formulierung des URG. Freie Werknutzung und gesetzliche Lizenzen Auf dem Gebiet der freien Werknutzung und der gesetzlichen Lizenzen, wo es bekanntlich heftige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Urheberrechtlern der sozialistischen und der kapitalistischen Länder gibt, zeigt sich, daß die Bestimmungen des URG sowohl mit denen der Rom-Fassung wie der Brüsseler Fassung im wesentlichen übereinstimmen. Auch der Entwurf der Studiengruppe läßt weitgehend ähnliche Tendenzen erkennen. Nach diesem Entwurf, nach dem erstmalig das Vervielfältigungsrecht des Urhebers allgemein geschützt werden soll, bleibt den Verbandsländern die Möglichkeit Vorbehalten, Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts einzuführen, soweit die Zwecke dieser Beschrän- 13 Art. 12 der Brüsseler Fassung lautet: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Adaptationen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.“ It Art. 12 der Rom-Fassung lautet: „Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.*: kung klar angegeben werden und sich hieraus für den Urheber nicht eine wirtschaftliche Schädigung ergibt, indem seiner Auswertungsmöglichkeit Konkurrenz gemacht wird. Hier zeichnet sich die Grundauffassung der bürgerlichen Urheberrechtstheorie ab, daß die „freie Werknutzung“ stets einen staatlichen Eingriff in die grundsätzlich unbeschränkten Rechte des Urhebers darstellt, während in der Sicht des sozialistischen Urheberrechts auf der Grundlage der objektiv übereinstimmenden Interessen der Gesellschaft und des Bürgers hier der Umfang der Rechte des Urhebers festgelegt wird. Gleichzeitig zeigt sich die vorherrschende Betrachtung aller urheberrechtlichen Fragen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Trotzdem wäre eine solche Bestimmung brauchbar, weil sie die Möglichkeiten der Vervielfältigung zum persönlichen und beruflichen Gebrauch (§ 23 URG), der Vervielfältigung zum Zwecke der Information und Dokumentation (§ 24 URG), der Vervielfältigung von Werken an Straßen und Plätzen (§ 25 URG), den Abdruck aus Zeitungen und Zeitschriften (§ 29 URG) und die freien öffentlichen Aufführungen und Vorträge (§ 31 URG) zuläßt. Es ist interessant, daß bei der Vorbereitung der Stockholmer Revisionskonferenz alle diese Gesichtspunkte zur Diskussion stehen. Aber auch nach der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung gibt es keinerlei Schwierigkeiten für die Anwendung der Befugnisse zur freien Werknutzung schon deshalb, weil das allgemeine Verbot der nicht genehmigten Vervielfältigung fehlt und die Fälle der erlaubten Vervielfältigung deshalb weitgehend in den Rahmen dessen fallen, was nicht ausdrücklich durch Bestimmungen des Abkommens verboten ist. Andererseits wird z. B. der Abdruck aus Zeitungen und Zeitschriften (§ 29 URG) ausdrücklich durch Art. 9 Abs. 2 der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung genehmigt1®. Auch die gesetzliche Lizenz, die den Abdruck von Pressebeiträgen für Zwecke der Dokumentation gegen Vergütung zuläßt, sollte ihren Platz im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 der Rom-Fassung und der Brüsseler Fassung unter dem Begriff der Artikel über Tagesfragen finden. Zulässig ist auch der Abdruck von Reden und Vorträgen in der Presse auf Grund entsprechender innerstaatlicher Gesetzgebung (vgl. § 30 URG) gern. Art. 2 W* Abs. 2 beider Fassungen der RBÜ, sofern nicht Sammlungen solcher Arbeiten veröffentlicht werden. Besonders interessant ist die Regelung des Zitaten-rechts. Wegen der Nichtaufnahme eines allgemeinen Vervielfältigungsverbots enthält die Rom-Fassung keinerlei Regelung dieser Frage. Art. 10 der Brüsseler Fassung beschränkt das Zitatenrecht auf kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, denen er in Art. 9 Abdrucksschutz zubilligt. Der Entwurf der Studiengruppe sieht erstmalig ein umfassendes Zitatenrecht vor, das nicht auf die Kürze orientiert, sondern davon ausgeht, daß alle erlaubtermaßen veröffentlichten Werke in einem Umfang für Zitate Verwendung finden dürfen, der den guten Sitten entspricht und der für den zu erreichenden Zweck notwendig ist. Dabei soll selbstverständlich die Quellenangabe vorgeschrieben werden. Es sollen auch Presseübersichten einbezogen sein. Man sieht also, daß es sich hier ähnlich wie im URG (§ 26) um ein allgemeines Prinzip handelt. Hervorzuheben ist, daß die Studiengruppe im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse die allge- 15 Art. 9 Abs. 2 der Brüsseler Fassung lautet: „Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich Vorbehalten ist. Jedoch muß die Quelle immer deutlich angegeben werden: die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, wo der Schutz beansprucht wird.*1 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 690 (NJ DDR 1965, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen.

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