Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 687 (NJ DDR 1965, S. 687); Kunst d. h. den Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 URG Schutz zu gewähren. Hieraus ergibt sich, daß der Schutz derartiger Werke in den Verbandsländern nicht unmittelbar auf die RBÜ gestützt werden kann. Vielmehr enthält die Rom-Fassung ' wie auch alle' vorhergehenden Fassungen lediglich die Verpflichtung des Verbandslandes, durch seine innerstaatliche Gesetzgebung den Schutz der erwähnten Rechte in dem im Abkommen festgelegten Rahmen zu gewährleisten. Das bedeutet, daß in der DDR einem Urheber Rechtsschutz nur auf der Grundlage des URG zuteil wird. Dagegen stellt Art. 2 Abs. 4 der Brüsseler Fassung ausdrücklich fest, daß die Werke der Literatur und der Kunst (einschließlich der Werke der Wissenschaft) in allen Verbandsländern Schutz genießen. Hiernach wird also allen Urhebern in jedem Verbandslande, das der Brüsseler Fassung beigetreten ist, unmittelbar auf Grund des Abkommens urheberrechtlicher Schutz zuteil. Aber auch dann, wenn das internationale Abkommen wie die Brüsseler Fassung der RBÜ im einzelnen Vei--bandsland unmittelbar geltendes Recht darstellt, findet es keinerlei Anwendung auf die Werke und Leistungen der eigenen Staatsangehörigen. Die Regelung des Schutzes der eigenen Bürger ist ausschließlich Angelegenheit jedes Verbandslandes. Über den Schutz der Staatsbürger hinaus bleibt es aber jedem Staat überlassen, welche Werke und Leistungen von Ausländern bzw. Staatenlosen er unmittelbar auf Grund innerstaatlicher Gesetzgebung schützen will. Die internationalen Ab--Jcommen haben erst dann praktische Bedeutung, wenn auf Grund innerstaatlichen Rechts kein solcher Schutz gewährt wird. Für die DDR spielt diese Frage keine Rolle. Wir haben Wert darauf gelegt, im wesentlichen Übereinstimmung zwischen den im URG und den in der RBÜ fixierten rechtlichen Befugnissen des Urhebers herzustellen. In bezug auf den Anwendungsbereich internationaler Abkommen ist es ohne Bedeutung, daß das URG teilweise einen umfassenderen Schutz vorsieht als die RBÜ. Ein Beitritt der DDR zur Brüsseler Fassung der RBÜ tyürde also wie noch näher darzulegen sein wird trotz der Änderung der rechtlichen Situation keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Vergleich der Prinzipien der RBÜ und des URG Der erste allgemein zur Anwendung gelangende Grundsatz ist das Staatsangehörigkeitsprinzip. Hier gibt es gegenwärtig einen wichtigen Unterschied zwischen dem URG und allen Fassungen der RBÜ. § 96 Abs. I URG sieht vor, daß alle Werke und Leistungen von Bürgern der DDR (oder an denen Bürgern der DDR auf Grund eines Erbfalles die Urheber- oder Leistungsschutzrechte zustehen), unabhängig davon, ob und wo sie veröffentlicht worden sind, auf Grund des URG geschützt werden. Dagegen legt Art. 4 Abs. 1 der Rom-Fassung und ebenso auch der Brüsseler Fassung einschränkend fest, daß die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nur dann im Rahmen des Abkommens Schutz genießen, wenn sie entweder unveröffentlicht oder zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlicht worden sind. Dabei wird die gleichzeitige Veröffentlichung der erstmaligen Veröffentlichung gleichgesetzt. Der Begriff „Veröffentlichung“ beinhaltet allerdings gemäß Art. 4 Abs. 4 beider Fassungen in Wirklichkeit das „Erscheinen“ im Sinne des § 12 Satz 2 URG. Die von Schweden und dem Internationalen Berner Büro gebildete Studiengruppe zur Vorbereitung der Stockholmer Revisionskonferenz hat in dem ihrem Bericht vom 1. Juli 1964 beigefügten Entwurf einer Neufassung der RBÜ5, der u. a. auf eingehenden Diskussionen in einer vom Internationalen Büro aus Vertretern der Verbändsländer gebildeten Expertenkommission beruht, grundsätzlich die Ausdehnung des Schutzes, der Übereinkunft auf alle Werke von Urhebern der Verbandsländer vorgeschlagen unabhängig davon, ob und wo diese Werke veröffentlicht worden bzw. erschienen sind. Hier strebt man also international die Verwirklichung eines Prinzips an, das auch im URG Ausdruck gefunden hat. Komplizierter wird der Vergleich beim Veröffentlichungsprinzip bzw. beim Erscheinensprinzip. Die Untersuchung wird dadurch erschwert, daß in allen Fassungen der RBÜ der Begriff „Veröffentlichung“ gebraucht, aber dann wie bereits erwähnt praktisch dahingehend definiert wird, daß es sich um das „Erscheinen“ handeln muß. Dagegen ist das URG erstmalig dazu übergegangen, an die Stelle des Erscheinensprinzips das Veröffentlichungsprinzip zu setzen, so daß jedes Werk und jede Leistung dann geschützt werden, wenn sie in der DDR zum ersten Mal veröffentlicht worden sind. Diese Weiterentwicklung entspricht der Tatsache, daß man nicht mehr von der Veröffentlichung in Buch- oder Zeitschriftenform, die wesentlich dem Erscheinensprinzip zugrunde liegt, als der grundlegenden und normalen Form ausgehen kann, in der ein urheberrechtlich geschütztes Werk an die Öffentlichkeit tritt. Die modernen technischen Verfahren führen vielmehr dazu, daß die erstmalige Sendung eines Werkes über Rundfunk oder Fernsehfunk und die erstmalige Vorführung eines Films für das betreffende Werk die gleiche Bedeutung hat wie für das Buch oder den Pressebeitrag das Erscheinen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die erste Aufführung eines Bühnenwerks, die für dieses Werk und-seinen Urheber der entscheidende Zeitpunkt des An-die-öffentlichkeit-Tretens ist, für den internationalen Schutz der Rechte ohne Bedeutung bleiben soll. Der umfassende Rechtsschutz des § 96 Abs. 2 URG, der sich auf alle in der DDR erstmalig veröffentlichten Werke und Leistungen erstreckt, ist nicht nur eine dem technischen Fortschritt entsprechende Entwicklung des innerstaatlichen Rechts; er kann auch für die in Vorbereitung befindliche Stockholmer Fassung der RBÜ von Bedeutung sein, wenn das Veröffentlichungsprinzip dort teilweise oder vollständig akzeptiert werden sollte. Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse durch juristische Personen Urheber eines Werkes, d. h. einer individuell-schöpferischen Leistung, kann nur ein Mensch sein. Dieser Grundsatz setzt sich jetzt auch international überall durch. Trotzdem gibt es Fälle, in denen juristische Personen urheberrechtliche Befugnisse kraft Gesetzes ausüben. § 96 Abs. 4 URG legt deshalb fest, daß die Bestimmungen über den Anwendungsbereich des URG auch für juristische Personen entsprechend gelten. Danach sind Betriebe, die ihren Sitz in der DDR haben, ebenso zu behandeln wie Urheber oder sonstige Berechtigte, die Bürger der DDR sind. Die Rom-Fassung, die Brüsseler Fassung und auch der Entwurf der Studiengruppe zur Neufassung der RBÜ sprechen lediglich vom Urheber und berücksichtigen beim Anwendungsbereich die juristischen Personen überhaupt nicht. Es erscheint aber durchaus überlegens-wert, ebenso wie im URG auch den internationalen Schutz im Rahmen der RBÜ nicht nur von der Staatsangehörigkeit des Urhebers oder dem Ort der ersten 5 Abgedruckt in Revue Internationale du Droit d’Auteur, Paris, No. XXXXV (Januar 1965) S. 231 ff., zusammen mit dem Bericht der beratenden Autoren-Kommlssion des internationalen Berner Büros. 68 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 687 (NJ DDR 1965, S. 687) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 687 (NJ DDR 1965, S. 687)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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