Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 686 (NJ DDR 1965, S. 686); Dr. ANSELM GLÜCKSMANN, Justitiar des VEB Deutsche Schallplatten, Berlin, Lehrbeauftragter an den Juristischen Fakultäten der Karl-Marx-Universität Leipzig und der Friedrich-Schiller-Universität Jena Das Urheberrechtsgesetz' und die internationalen urheberrechtlichen Abkommen In der Präambel zum Urheberrechtsgesetz heißt es: „Das Urheberrecht trägt zur Entwicklung, Förderung und zum Schutz des internationalen Kulturaustausches auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bei.“ Im folgenden soll untersucht werden, inwieweit das URG dieser Aufgabe gerecht wird und damit einen Beitrag zur internationalen urheberrechtlichen Entwicklung leistet. Ein entscheidender Unterschied zum bisher geltenden Urheberrecht1 besteht darin, daß das URG ausdrücklich auf die internationalen Rechtsbeziehungen eingeht. § 96 Abs. 3 URG befaßt sich speziell mit dem Schutz für Werke und Leistungen von Bürgern anderer Staaten oder von Staatenlosen, die außerhalb der DDR veröffentlicht worden sind; für sie wird urheberrechtlicher Schutz bzw. Leistungsschutz nach Maßgabe der internationalen Vereinbarungen gewährt, deren Partner die DDR ist. Fehlen solche internationalen Abkommen, dann sieht § 96 Abs. 3 Satz 2 URG die Anerkennung des Gegenseitigkeitsprinzips für den Fall, vor, daß ein Werk oder eine Leistung im konkreten Fall sonst keinen Schutz findet. Das Gegenseitigkeitsprinzip wird bei Urheberrechten nur ausnahmsweise praktisch werden, weil hier in anderen Ländern normalerweise ähnliche Rechtsgrundsätze wie in der DDR gellen und sonst die internationalen urheberrechtlichen Abkommen Anwendung finden. Von größerer Bedeutung ist dieses Prinzip jedoch im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die sich das Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (Rom-Abkommen)1 2 international bisher nur in beschränktem Umfange durchgesetzt hat. Deshalb ist in jedem Falle des Schutzes derartiger Leistungen zu untersuchen, ob die Leistungen von DDR-Bürgern oder DDR-Betrieben in dem betreffenden Lande Schutz genießen. Die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst Das wichtigste und umfassendste internationale Abkommen auf dem Gebiete des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886 (RGBl. 1887 S. 493), deren neueste Form die Brüsseler Fassung vom 26. Juni 19483 darstellt, die ohne deutsche Beteiligung zustande gekommen ist. Zur Zeit werden Vorbereitungen für eine neue Revisionskonferenz in * Stockholm im Jahre 1967 getroffen. Es wird wesentlich sein, das neue Urheberrechtsgesetz der DDR gerade im Lichte der Diskussionen zu untersuchen, die in Vorbereitung dieser Konferenz geführt werden. Die Regierung der DDR hat bereits mit der Erklärung vom 11. Mai 1955 die Wiederanwendbarkeit der Rom-Fassung der RBÜ vom 2. Juni 1928 (RGBl. 1933 II S. 890) ausdrücklich bekräftigt und dies auch den ande- 1 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227); Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7): Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217). 2 Näheres hierzu am Schluß des Beitrags. 3 Deutscher Text veröffentlicht im Bundesanzeiger (Bonn) Nr. 144 vom 29. Juli 1952 und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1952 S. 348. ren Mitgliedern der Berner Übereinkunft in der hierfür durch das Abkommen vorgeschriebenen Form über die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR hat durch die Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 (GBl. I S. 505) bestätigt, daß die Rom-Fassung mit Wirkung vom 29. August 1955 in der DDR wieder angewendet wird4. Bei der Ausarbeitung des URG ist aber nicht nur die Zugehörigkeit den DDR zur Rom-Fassung der RBÜ berücksichtigt, sondern auch geprüft worden, inwieweit ein Beitritt der DDR zur Brüsseler Fassung der RBÜ möglich wäre. Darüber hinaus haben offensichtlich die Diskussionen zur Vorbereitung der Stockholmer Revisionskonferenz im URG ihren Niederschlag gefunden; umgekehrt enthält auch das URG für diese Konferenz wertvolle Hinweise zur Lösung der bisher noch nicht entschiedenen Probleme. Das Verhältnis der internationalen Abkommen zum Recht der Mitgliedstaaten des Abkommens Nach Art. 2 Abs. 3 der Rom-Fassung sind die Verbandsländer verpflichtet, den Werken der Literatur und 4 Demzufolge gilt gegenwärtig im Verhältnis zwischen der DDR und den anderen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft (gleichgültig, ob diese der Rom-Fassung oder der Brüsseler Fassung beigetreten sind) die Rom-Fassung. Nach dem stand vom 1. Juli 1965 sind weitere Mitglieder der Rom-bzw. der Brüsseler Fassung: Rom-FaSsung Brüsseler Fassung Australien „ Belgien „ „ Brasilien „ „ Bulgarien „ Ceylon „ - CSSR Dahomey „ „ Dänemark „ „ DBR DDR Elfenbeinküste „ „ Finnland „ „ Frankreich „ „ Gabun „ „ Griechenland „ „ Großbritannien „ „ Indien „ „ Irland „ „ Island „ Israel „ „ Italien „ „ Japan „ Jugoslawien „ Kamerun „ „ Kanada „ Kongo (Brazzaville) „ „ Kongo (Leopoldville) „ „ Libanon „ Liechtenstein „ „ Luxemburg „ „ Mali Marokko „ „ Monaco „ „ Neuseeland „ Niederlande „ Niger „ „ Norwegen „ „ Obervolta „ „ Österreich „ „ Pakistan „ Philippinen „ Polen „ Portugal „ „ Rumänien „ Schweden „ „ Schweiz „ „ Senegal Spanien ,. „ Südafrika „ „ Tunesien ., „ Türkei - „ Ungarn „ Vatikanstadt „ „ Zypern „ „ 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 686 (NJ DDR 1965, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 686 (NJ DDR 1965, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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