Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 685 (NJ DDR 1965, S. 685); f Nennung von Teilbeiträgen zum schöpferischen Werk im Filmvorspann nachteilig für ihn auswirken konnte. Dem hilft jetzt der Anspruch auf öffentliche Richtigstellung ab (§ 91 Abs. 1 Satz 2 URG). Ihm kann in mannigfaltigen Formen genügt werden, die sich nach dem individuellen Bedürfnis richten müssen, z. B. durch Erklärung in Mitgliederversammlungen von Massenorganisationen und Fachverbänden, Veröffentlichung in Fachzeitschriften oder auch in der Tagespresse, Rundschreiben an die Interessierten, Abgabe einer zum Vorzeigen geeigneten schriftlichen Erklärung. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen wird Sache des Gerichts sein; eine bindende Formulierung im Klagantrag halten wir trotz des Genauigkeitserfordernisses des § 253 ZPO nicht für notwendig, da sich die Einzelheiten bei Klagerhebung nicht immer bis ins letzte übersehen lassen. Auch der Anspruch auf Vergütung für die bereits erfolgte ungesetzliche Verwendung des Werks ist in § 91 Abs. 1 Satz 2 URG vorgesehen, so daß die schwierige Beurteilung der Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht mehr notwendig ist3. Alle diese Ansprüche bestehen auch bei nur objektiver Zuwiderhandlung gegen die Rechte des Urhebers. Materiell enthalten sie auch Befugnisse, die bisher grundsätzlich ein Verschulden und damit eine Schadenersatzpflicht des Verletzers voraussetzten, wenn auch die Rechtsprechung in gewissen Fällen einen Anspruch auf „wiederherstellende Unterlassung“ bei nur objektiver Zuwiderhandlung entwickelt hatte. Da die Ansprüche allgemein bereits bei objektiver Urheberrechtsverletzung entstehen, muß man annehmen, daß dem Urheber auch das früher grundsätzlich mit dem Schadenersatzanspruch verbundene Recht auf Auskunft zusteht. Das folgt aber auch aus der Erwägung, daß die erwähnten Ansprüche ohne Auskunftsberechtigung oft nur sehr unvollkommen durchsetzbar wären und die Wiedergutmachung einer Rechtsverletzung auch die Angabe ihres Umfangs enthält. Der Verletzer wird daher nicht nur soweit es auf die Vergütung ankommt Auskunft über seine durch die Rechtsverletzung erzielten Einnahmen zu geben, sondern z. B. auch seinen Schriftwechsel mit beteiligten Dritten vorzulegen haben, damit beurteilt werden kann, ob Wiederholungsgefahr besteht und welche Teile der Bevölkerung die wegen Entstellung oder aus sonstigen Gründen richtigzustellende Veröffentlichung erreicht hat. Bei Verschulden ist über diese Ansprüche hinaus Ersatz des vollen Vermögensschadens zu gewähren (§ 91 Abs. 2 URG), also nicht nur des direkten Schadens, sondern auch Ersatz entzogener oder geschmälerter künftiger Einnahmen und sonstigen entgangenen Gewinns. Immaterieller Schaden ist dagegen nicht zu ersetzen. Zu vergüten sind aber Schäden, die zwar auf immateriellen Vorgängen, z. B. Entstellung eines Werkes, beruhen, sich aber materiell auswirken, z. B. entgangene Aufträge infolge geringer Wertschätzung eines Schriftstellers, die auf Entstellungen seines Werkes in Literatur oder Film zurückzuführen ist. Der Betrag wird notfalls durch eine auf Sachverständigengutachten beruhende Schätzung zu ermitteln sein (§ 278 ZPO). Weitergehende Ansprüche des Urhebers sind nach § 91 Abs. 3 URG auf Grund allgemeiner Bestimmungen des Zivilrechts oder vertraglicher Vereinbarungen zulässig. In Betracht kommen nicht nur Verletzungen von Verträgen im engeren Sinne, sondern z. B. auch Zuwider- 3 Bel Bemessung dieser Vergütung sind die Nachlässe, die die Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiet der Musik (AWA) aus gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gründen erhält, nicht zu berücksichtigen. handlungen gegen Vorverträge, Mißbrauch von Kenntnissen, die durch ergebnislose Vertragsverhandlungen erlangt wurden, auch wenn deren Gegenstand nicht urheberrechtlich geschützt ist, und andere sittenwidrige Schädigungen (§ 826 BGB). Auch die Verletzung obligatorischer Rechte durch Dritte kann nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichten*, z. B. die Verleitung der Schreibkraft eines Schriftstellers zum Vertragsbruch, wodurch ihm wegen der Verzögerung der Ablieferung des Werkes materieller Schaden entsteht. Nach § 92 URG gelten die Bestimmungen des § 91 URG über die Urheberrechtsverletzungen entsprechend für die Verletzung von Leistungsschutz- und anderen Rechten, nämlich Titelschutzrechten, Rechten am eigenen Bild oder an Schriftstücken persönlichen Charakters. In vollem Umfang wird die Anwendung des § 91 URG insbesondere bei den Leistungsschutzrechten (§§ 73 bis 83 URG) möglich sein, also z. B. bei unbefugter oder entstellender Aufnahme der Leistungen darstellender Künstler durch Lichtbild, Film oder Tonband. Es wird aber z. B. auch eine öffentliche Richtigstellung bei entstellender Wiedergabe von persönlichen Briefen oder vertraulichen Aufzeichnungen (§§ 89, 90 URG) möglich sein, die auch durch Weglassungen innerhalb des veröffentlichten Textes möglich ist4 5 6 *. Durchzusetzen sind die Ansprüche grundsätzlich durch Leistungsklage8. Beim Anspruch auf öffentliche Richtigstellung wird, falls nicht die Abgabe einer Erklärung gegenüber bestimmten Personen oder Stellen also Verurteilung gemäß § 894 ZPO gefordert wird, auch eine Feststellungsklage möglich sein; denn Feststellung durch rechtskräftiges Urteil, dessen Ausfertigung der Urheber verbreiten kann, bedeutet Richtigstellung durch staatliche Autorität. Feststellungsklage wird auch möglich sein, wenn Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen zunächst völlig unübersehbar sind, insbesondere, falls sich bei Feststellung des Umfangs der objektiven Rechtsverletzung eine spätere Einigung mit dem gutgläubigen Verletzer erwarten läßt. § 93 URG bestimmt, daß in das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten und auch in sein Werk oder seine Leistung nicht eingegriffen werden kann, während die Rechte aus der Übertragung des Urheber- oder Leistungsschutzrechts, also inbesondere die Honoraransprüche, der Zwangsvollstreckung unterworfen sind. Einen Eingriff bedeutet auch die Vernichtung eines werdenden Urheberrechts oder die Erschwerung seiner Entstehung. Unpfändbar sind aber auch Skizzen, schriftliche Studien und dergleichen, auch wenn sie noch keine urheberrechtsfähige Form haben, und zwar ohne Rücksicht auf ihren etwaigen wirtschaftlichen Wert. Dasselbe gilt für die vom künftigen Verfasser zusammengestellten Karteien, für die Zusammenstellung von Daten u. ä. zur Vorbereitung seines Werkes. Zusammenfassend können wir sagen, daß das URG den Schutz des Urhebers und der ihm gleichstehenden Personen wesentlich verbessert hat. 4 Vgl. OGZ Bd. 8 S. 274 und Bd. 9 S. 206. 5 zu den Ansprüchen bei der Veröffentlichung von Personenabbildungen ohne Einwilligung des Abgebildeten vgl. BG Leipzig, Urteil vom 19. August 1963 - 6 BCB 9/63 - (NJ 1965 S. 587) mit den Anmerkungen von Tegetmeyer und Püschel. 6 Die verfahrensrechtlich z. Z. allerdings noch zulässige Vereinbarung von Schiedsgerichten widerspricht dem gesell- schaftlichen Anliegen des URG. Sollte im Einzelfall doch ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart werden, so verbleibt dem Zivilgericht die Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, auf die die Parteien nicht verzichten können, da sie zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile dienen (§ 940 ZPO). Im Schiedsgerichtsverfahren selbst fordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1041 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO), daß schlüssigen und ausführbaren Beweisanträgen, notfalls durch Anrufung des Zivilgerichts (§ 1036 ZPO), entsprochen wird; andernfalls ist die Vollstreekbarerklärung abzulehnen (§ 1042 Abs. 2 ZPO) und der Schiedsspruch aufzuheben. 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 685 (NJ DDR 1965, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 685 (NJ DDR 1965, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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