Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 683 (NJ DDR 1965, S. 683); Zuschauer ihn so zu sehen bekommen, wie ihn das Schöpferkollektiv gestaltet hat. Wesentlichstes Anliegen des Vorführungsvertrags zwischen dem Studio und dem Filmvertrieb ist es, alle Möglichkeiten für einen wirkungsvolle Einsatz des Films auszuschöpfen. Die wirtschaftsvertraglichen Vereinbarungen, die zugleich urheberverlragsrechtlichen Charakter tragen, müssen ihre logische Ergänzung in darauf aufbaue'nden Vereinbarungen zwischen dem Filmvertrieb und den Bezirkslichtspielbetrieben finden. In den §§ 64 und 65 URG werden die Grundbedingungen des Vorführungsvertrages geregelt. Danach ist der Inhaber der Rechte in aller Regel der Bezirkslichtspielbetrieb verpflichtet, den Film in einer zur öffentlichen Vorführung geeigneten Form10 fristgemäß am vereinbarten Ort zu übergeben. Der Lichtspielbetrieb ist verpflichtet, den Film in der von defn Künstlerkollektiv gestalteten Form, unter Nennung der Namen der Filmschaffenden (§ 14 URG) vorzuführen und dem io Hier handelt es sich um die technisch einwandfreie Qualität und die vereinbarte technische Form, z. B. Totalvision, 16 mm, in Farbe usw. Filmvertrieb die vereinbarte Vergütung (Filmmiete), zu zahlen. In aller Regel wird dieses Vorführungsrecht nicht als ausschließliches Recht übertragen, d. h. der Filmvertrieb kann den Film auch anderen Vorführern zur Auswertung übertragen (§ 65 Abs. 2 URG). Die Besonderheit des Vorführungsvertrags liegt in der leihweisen Überlassung des Films als urheberrechtliches Werkstück in Form einer Kopie und der gleichzeitigen Übertragung von Vorführungsrechten. Beide Faktoren bilden eine Einheit. Ist das Vorführungsrecht abgelaufen, dann kann der Film nicht mehr öffentlich vorgeführt werden; geschieht dies dennoch, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Wird dagegen die Filmkopie nicht fristgemäß zurückgegeben oder an den nächsten Vorführer weitergeliefert, so liegt eine vertragsrechtliche Pflichtverletzung vor. In beiden Fällen haben der Inhaber der Rechte am Film und der Vorführer gemäß § 65 Abs. 1 URG zusammenzuwirken, um gegen den Verantwortlichen die erforderliechen Maßnahmen zur Herbeiführung des rechtmäßigen Zustandes, z. B. durch Geltendmachung vertragsrechtlicher Sanktionen, zu ergreifen. Rechtsanwalt Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAUL, Justitiar des Staatlichen Rundfunkkomitees Der Vertrag zur Sendung eines Werkes durch Rundfunk oder Fernsehfunk Die speziellen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und dem Rundfunk bzw. Fernsehfunk (§§ 66, 67 URG) stellen den Abschluß einer in ihrer Zielrichtung gleichbleibenden Entwicklung dar, die 1945 mit der Begründung des Demokratischen Rundfunks ihren Anfang nahm. Nach 1945 regelten sich diese Beziehungen durch Kollektivvereinbarungen (Manteltarifverträge), die zwischen dem Rundfunk einerseits und den Verlagen andererseits zum Zwecke der Verwertung fremder eigenschöpferischer Werke in der Form von Lizenzvergaben abgeschlossen wurden. Ergänzt wurden diese Rahmenvereinbarungen durch Verträge, die der Rundfunk späterhin mit dem Schriftstellerverband der DDR bzw. dem Schutzverband westdeutscher Autoren schloß, wozu dann schließlich auch noch die Regelung der Beziehungen zwischen dem Rundfunk und der Anstalt zuf Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA) kam. Nach den Bestimmungen des URG über die sendemäßige Verwertung eines Werkes durch Rundfunk oder Fernsehfunk (Sendevertrag) verpflichtet sich der Urheber, sein Werk dem Rundfunk bzw. dem Fernsehfunk zur Sendung zu überlassen, während der Rundfunk bzw. der Fernsehfunk demgegenüber verpflichtet ist, dem Urheber die für jede Sendung vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 66 Abs. 1 URG). Wird der Sendevertrag abgeschlossen, das Werk aber später nicht gesendet,, so hat der Urheber entsprechend den Bestimmungen des Vertragsmusters nur einen Anspruch auf das Ausarbeitungshonorar (§ 66 Abs. 2 URG). Der allgemeine Inhalt dieser Vertragsmuster ist durch § 39 URG bestimmt. Der Vertrag muß danach neben der Vergütung des Urhebers auch Art und Umfang der Verwendung des Werkes, die Art und Weise des Zusammenwirkens des Urhebers und des Rundfunks, den Zeitpunkt für den Beginn der Verwendung, die Vertragsdauer usw. regeln. Das Staatliche Rundfunkkomitee hat für seinen Bereich das Recht, in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen der Urheber und den Gewerkschaften entsprechende Ver- tragsmuster zu entwickeln und zu veröffentlichen (§ 41 URG). Die Mindest- und Höchstsätze der Honorierung sowie die Möglichkeit weiterer Zuwendungen an den Urheber wie auch die Bestimmungen über Fristen oder über die Rücktrittserklärung können vom Vorsitzenden des Staatlichen Rundfunkkomitees im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Nach dem zur Zeit geltenden Vertragsmuster ist der Deutsche Demokratische Rundfunk verpflichtet, dem Autor für die Anfertigung des Werkes einen bestimmten Betrag zu zahlen, der tariflich festgelegt ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist bei Auftragserteilung zu zahlen, die zweite Hälfte bei Annahme des Manuskripts durch die Dramaturgie. Weiterhin ist nach jeder Sendung des Werkes ein Honorar fällig, dessen Höhe bis zu 50 Prozent des Ausarbeitungshonorars beträgt. Bei sich häufenden Wiederholungen ist eine weitere Staffelung dieses Betrags vorgesehen. Das derzeit gültige Vertragsmuster, das im Rahmen' der gesetzlichen Bestimmungen die Beziehungen zwischen dem Autor und dem Deutschen Fernsehfunk regelt, weist gegenüber dem des Rundfunks gewisse Unterschiedlichkeiten auf. Der Autor erhält für das Werk, das er dem Deutschen Fernsehfunk zur Sendung überträgt, ein bestimmtes Honorar, von dem ein Drittel bei Auftragserteilung gezahlt wird, ein Drittel bei Ablieferung des Werkes und ein Drittel bei Annahme durch die Dramaturgie. Nach der Sendung erhält der Autor zur Abgeltung der ausschließlichen Fernsehrechte eine einmalige weitere Zahlung, die in bestimmten Staffelungen die volle Höhe des Ausarbeitungshonorars betragen kann. Mit Abschluß des Sendevertrags erhält der Rundfunk bzw. der Fernsehfunk das Recht, das Werk in der vereinbarten Form innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu senden; eine Pflicht zur Sendung des Werkes ist nicht festgelegt (§§67, 66 Abs. 1 URG). Deshalb bestimmt §66 Abs. 2 URG, daß der Urheber dann, wenn das Werk nicht gesendet wird, nur einen Anspruch auf das Ausarbeitungshonorar hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 683 (NJ DDR 1965, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 683 (NJ DDR 1965, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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