Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 682 (NJ DDR 1965, S. 682); ter als beispielsweise die Vervielfältigung von Werken der Literatur. Die rechtliche Vertretung des Komponisten durch eine besondere Institution entstand in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. Im Zusammenhang mit dem neuen Urheberrechtsgesetz ist jedoch zu prüfen, ob die unter anderen gesellschaftlichen Verhältnissen maßgeblichen Gründe für diese Regelung in bezug auf den Erwerb des Tonfilmherstellungsrechts unter sozialistischen Bedingungen noch Gültigkeit haben, da jetzt neue Beziehungen zwischen den Komponisten und dem Filmstudio entstanden sind. Auf Grund von Globalverträgen mit der AWA haben die Filmstudios das Recht, jede von einem Komponisten der DDR veröffentlichte Musik, mit oder ohne Text, gegen Zahlung einer feststehenden Lizenzgebühr je Musikmeter im Film zu verwenden. Diese Regelung ist unbefriedigend. Sie berücksichtigt bei der Honorierung der Komponisten nicht genügend das Leistungsprinzip. Soll eine Erzählung als Grundlage für eine ■ Verfilmung dienen, so kann der Autor selbst entscheiden, ob sein Werk verfilmt wird, und dem Studio im Verfilmungsvertrag bestimmte Auflagen erteilen. Bei der filmischen Verwendung eines Musikstücks kann aber der Komponist eine derartige Entscheidung über sein Werk nicht treffen. Diese unterschiedlichc/Stel-lung von Autor und Komponist im Falle der Verfilmung ihrer Werke ist nicht gerechtfertigt und mit § 18 URG nicht in Einklang zu bringen. Deshalb wäre es zweckmäßig, den Filmstudios zu gestatten, selbständig mit den Komponisten und Musikverlagen über eine Verfilmung von Musikwerken zu verhandeln. Die Verfilmung von bestehenden Werken der Musik bilden jedoch die Ausnahme. In den meisten Fällen wird für den Film eine Originalmusik geschrieben. Die VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik verlangt auch für diesen Fall, daß die Filmherstellungsrechte von der AWA zu erwerben sind. Auf Grund des Globalvertrages mit der AWA sind die Filmstudios jedoch befugt, bei der Herstellung von Originalmusik mit den Komponisten unmittelbar in vertragliche Beziehungen zu treten. Das gilt jedoch nur für den Erwerb der Filmherstellungsrechte. Die Aufführungsrechte an der Musik können auch in diesem Fall durch das Filmstudio nicht mit erworben werden. Das Verfilmungsrecht als einheitlicher Komplex verschiedener Rechte wird damit in das Tonfilmherstellungsrecht und das Aufführungsrecht gespalten. Das Aufführungsrecht für den mit Musik versehenen Film wird getrennt vom Herstellungsrecht den Lichtspieltheatern durch besondere Berechtigungsverträge von der AWA eingeräumt. Auch diese unnatürliche Trennung könnte durch unmittelbare rechtliche Beziehungen zwischen dem Komponisten und dem Filmstudio überwunden werden. Nach § 60 Abs. 2 URG hat der Komponist für jede öffentliche Vorführung des Films mit seiner Musik einen Anspruch auf Vergütung. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß es sich beim Film um ein in kollektiver schöpferischer Arbeit entstandenes Kunstwerk handelt, bei dem neben dem Komponisten vor allem die Qualität des Drehbuchs, die künstlerische Arbeit des Regisseurs und die mimische Kunst der Schauspieler die Anzahl der Aufführungen bestimmen. Es gibt wenig Filme, zu deren Besuch das Publikum allein durch die besonders gute Qualität der Filmmusik veranlaßt wird. Weshalb soll also aus dem Kollektiv der Filmschöpfer gerade der Komponist eine zusätzliche Honorierung auf der Basis der Filmauf- führungen, deren Anzahl er mit dem Ergebnis seiner Tätigkeit nicht allein beeinflußt, erhalten? Vielmehr ist es m. E. erforderlich, den Komponisten in das einheitliche System der Entlohnung der am Filmwerk schöpferisch beteiligten Kräfte wie Autor, Regisseur, Kameramann, Szenenbildner u. a. einzubeziehen. Eine solche Regelung würde der Kollektivität des Filmschaffens am ehesten gerecht werden, der Bedeutung des Aufführungsrechts an der Filmmusik entsprechen und zum Nutzen aller Beteiligten zu einer wesentlichen Vereinfachung des Musikurheberrechts auf dem Gebiete des Films führen. Verneinung eines Verfilmungszwangs und Rückfall des Verfilmungsrechts Die Verfilmung ist ein Prozeß, der drei große Phasen durchlaufen muß, ehe das fertige Filmwerk vorgeführt werden kann: die Ausarbeitung der literarischen Grundlage, die Produktion und die Endfertigung. Dieser Prozeß ist lang, kostspielig? und kompliziert8. Beim Abschluß des Verfilmungsvertrages kann also noch gar nicht mit einer den enormen Filmherstellungskosten angemessenen Sicherheit' abgeschätzt werden, ob die Umformung gelingen wird. Die kulturpolitischen und ökonomischen Interessen der Gesellschaft erfordern deshalb, von einem Verfilmungszwang abzusehen (§ 59 Abs. 2 URG). Stellt sich bei der Ausarbeitung der literarischen Grundlagen für den Film heraus, daß ein literarisches Werk für die Verfilmung ungeeignet ist, und wird dies dem Autor gegenüber eingehend begründet, dann liegt es aber auch nicht im Interesse des Urhebers, daß sein Werk dennoch unter Aufbietung erheblicher volkseigener Mittel verfilmt wird. Aus der Verneinung eines Verfilmungszwangs folgt jedoch die gesellschaftliche Notwendigkeit, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist seit dem Abschluß des VerfilmungsVertrages das Verfilmungsrecht auf den Urheber des literarischen Werkes zurückfällt, wenn die beabsichtigte Verfilmung unterbleibt. Es kann ja durchaus der Fall eintreten, daß ein anderes Studio (z. B. der Deutsche Fernsehfunk) Möglichkeiten für die Herstellung eines Filmes auf der Grundlage des Werkes sieht. Aus diesem Grunde regelt § 63 Satz 1 URG den Rückfall des Verfilmungsrechts an den Urheber für den Fall, daß ein Film nicht innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung des Verfilmungsrechts hergestellt oder zehn Jahre nach der Herstellung nicht öffentlich vorgeführt worden ist. Von der Möglichkeit, diese Fristen durch Vereinbarung zu verkürzen (§ 63 Satz 2 URG), wird in der Praxis bereits Gebrauch gemacht9. Der Vorführungsvertrag Nach § 10 Abs. 2 URG ist das Filmstudio berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber des Filmwerks im eigenen Namen wahrzunehmen. Dem Wahrnehmungsrecht steht also die moralische und rechtliche Verpflichtung gegenüber, mit dem Filmvertrieb nur solche Vereinbarungen zu treffen, die gewährleisten, daß der Film mit dem höchstmöglichen Wirkungsgrad eingesetzt wird, daß die 6 Dieses Entlohnungssystem sieht neben einem Arbeitshonorar eine Filmprämie vor, die in ihrer Höhe abhängig ist von der künstlerischen Qualität des Films als Kollektivkunstwerk, dem Einspielergebnis einschließlich des Exporterlöses sowie von der Einhaltung ökonomischer Kennziffern, vor allem der in der Filmkalkulation für die einzelnen Berufsgruppen festgelegten und von ihnen beeinflußbaren Kosten. 6 Die Herstellung eines Films nimmt im Durchschnitt ein Jahr bis zwei Jahre in Anspruch. 7 Die Kosten für einen Film betragen rund 1 bis 3 Millionen MDN. 8 von drei begonnenen Stoffentwicklungen gelangt im allgemeinen nur eine zur Verfilmung. 9 Nach Art. 35 des Rahmenvertrages für Filmautoren (a. a. O.) beträgt die Rückfallfrist fünf Jahre. 682;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Abteilung Besucher aus der erhalten den Besuchserlaubnisschein. Die Besuchstermine sind durch die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit tragen die Leiter eine besonders hohe Verantwortung.

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