Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 681 (NJ DDR 1965, S. 681); Bei der Verwendung eines bereits vorhandenen Werkes wird die Handlung in den grundsätzlichen Zügen in den Film übernommen; es bildet also die stoffliche Grundlage für den Film. Dennoch verlangt die Anpassung des- Stoffes an die dramaturgische und künstlerische Eigengesetzlichkeit des Films große eigen-schöpferische Gestaltungsfähigkeiten, um dem Publikum $ias ursprüngliche Werk mit den künstlerischen Mitteln des Films zugänglich zu machen. Diese Tätigkeit übersteigt die Grenzen einer Bearbeitung im üblichen Sinne. Bei dieser filmischen Anpassung muß das Ursprungswerk geändert, ja, zum Teil auch verändert werden, damit es überhaupt in zumindest ausreichender künstlerischer Qualität umgesetzt werden kann. Während es bei einer Bearbeitung im üblichen Sinne, z. B. bei einer Übersetzung, selbstverständlich ist, das bestehende Werk in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten, ist es bei einer Adaption für den Film in aller Regel unmöglich, ohne eine Umformung auszukommen. Jeder Urheber eines literarischen Werkes, der einen Vertrag zur Verfilmung abschließt, gibt damit dem Filmstudio das Recht zur filmisch notwendigen Umformung des Werkes. Das folgt aus der Formulierung „ das Werk zur Herstellung eines bestimmten Filmes zu verwenden“ (§60 Abs. 1 URG). Das Umformungsrecht des Filmstudios ist kein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Urhebers; vielmehr liegt es auch in seinem Interesse, durch die Anwendung der filmischen Gestaltungsmöglichkeiten eine gute Verfilmung seines Ursprungswerkes zu erreichen, anstatt durch eine zwar „werkgetreue“, aber wegen Mißachtung der filmdramaturgischen Gesetzmäßigkeiten unzulängliche Verfilmung letztlich auch sein Werk herabgesetzt zu sehen. Die Ausarbeitung der literarischen Grundlage für ein Filmwerk geschieht im wesentlichen in fünf Stufen: Skizze, Expose, Treatment, Szenarium und Drehbuch. Während auf die ersten vier unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden kann, ist die Ausarbeitung eines Drehbuchs unumgänglich. Unter den Bedingungen der modernen industriellen Filmproduktion kann wegen des sonst nicht überschaubaren Risikos in finanzieller und künstlerischer Hinsicht kein Film ohne Drehbuch hergestellt werden. Filmskizze, Expose, Treatment, Szenarium und Drehbuch stellen schutzfähige Werke dar, an denen das Verfilmungsrecht erworben werden muß. Während Skizze, Expose und Treatment in der Regel literarisch noch allseitig verwendbar sind, ist das beim Szenarium und beim Drehbuch nicht mehr möglich. Vor allem das Drehbuch als Endprodukt der literarischen Phase der Filmgestaltung stellt kein Werk der Literatur im herkömmlichen Sinne dar. Es ist nicht dazu bestimmt, mittels des geschriebenen Wortes eine emotionelle Wirkung auf die Leser auszuüben, und das ist das ausschlaggebende Kriterium für Werke der Literatur. Als ein Arbeitsinstrument im Prozeß des Filmschaffens erreicht das Drehbuch sein Publikum nicht selbst, sondern nur über das Medium Film. Zu einem Werk der Literatur im üblichen Sinne könnte es erst durch eine entsprechende Bearbeitung werden. Das Drehbuch ist damit eine urheberrechtlich interessante Erscheinung. Es weist einerseits wesentliche Elemente eines Werkes der Literatur auf: Es kann gelesen werden, wenn auch sicherlich nicht mit dem gleichen Genuß wie ein-Roman. Es sind wenn auch in technisierter Form Dialoge’ vorhanden, Beschreibungen der Charaktere der handelnden Personen, der Handlungsorte und -Zeiten. Andererseits aber ist das Drehbuch ein unselbständiges (wenn auch notwendiges) Zwischenprodukt eines ganz anderen Kunstwerks: des Films. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer urheberrechtlichen Doppelstellung des Autors eines Drehbuchs. Soweit es das Drehbuch als ein besonderes Werk der Literatur betrifft, ist der Urheber nach § 18 Abs. 1 Buchst, e URG gegen unrechtmäßige Verfilmungen geschützt. Andererseits muß der Urheber des Drehbuchs als derjenige, der die erste Phase der Filmherstellung durch seine schöpferische literarische Arbeit am ausgeprägtesten beeinflußt, in den Kreis des in § 10 URG erwähnten Filmschöpferkollektivs einbezogen werden. Die Tätigkeit des Autors endet im übrigen keineswegs mit der Drehbuchherstellung, sondern setzt sich über den gesamten Filmherstellungsprozeß fort3. Die Verwendung von Musik bei der Herstellung eines Filmwerks Bei der Verwendung von Musik benötigt das Filmstudio zur Herstellung und Auswertung eines Films aus dem Komplex der an der Musik bestehenden Nutzungsrechte ebenfalls das Verfilmungsrecht. Dieses Recht kann das Studio jedoch nicht unmittelbar vom Komponisten als dem Urheber der Filmmusik erwerben. Auf Grund der VO über die Wahrung der Auffüh-rungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik vom 17. März 1955 (GBl. I S. 313, Ber. S. 364) kann das Studio das Tonfilmherstellungsrecht nur von der Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiet der Musik (AWA) erwerben. Das Tonfilmherstellungsrecht wird hier jedoch nicht als das Recht zur Anpassung der Musik an die Handlung des Films verstanden1*, sondern als das Recht zur Vervielfältigung der Musik. Diese Vervielfältigung erlangt jedoch nur im Rahmen der Filmauswertung Bedeutung und hat damit einen ganz anderen Charak- 3 vgl. Rahmenvertrag für Filmautoren vom 25. Oktober 1955 (Verfügungen .und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur 1955, Nr. 15 a). 4 Die Musik wird ja in aller Regel so in den Film übernommen. wie sie vom Komponisten geschaffen wurde: etwa notwendig werdende Änderungen werden vom Komponisten bei der Musikaufnahme selbst vorgenommen. (Schluß des Beitrags von Sauerstein). In diesen Fällen hat der Autor Anspruch auf ein seiner Leistung entsprechendes Arbeitshonorar. Die Rückzahlung von Honoraren, die der Autor schon bekommen hat, kann vom Verlag nicht gefordert werden. Hat der Verlag schuldhaft seine Vertragspflichteri verletzt, so kann der Autor einen über das Arbeitshonorar hinausgehenden Schadenersatz geltend machen. Der Verlag kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Autor das Werk nicht Vertrags- oder fristgemäß übergeben hat oder wenn er sich weigert, Veränderungen vorzunehmen, die von ihm in den im Vertrag festgelegten Formen und Grenzen gefordert wurden. In diesen Fällen hat der Autor schon erhaltene Honorare zurückzuerstatten. Lediglich in dem Fall, in dem der Autor, ohne schuldhaft gehandelt zu haben, das Werk nicht vertragsgemäß abliefert, muß ihm der Verlag ein seiner Leistung entsprechendes Arbeitshonorar zahlen (§ 45 Abs. 4 URG). Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen und ist an die vorherige Androhung und an eine angemessene Fristsetzung gebunden. In Verträgen oder Vertragsmustern kann das Rücklrittsrecht abweichend von den Bestimmungen des § 45 URG geregelt werden. So sind in den zur Zeit gültigen Vertragsmustern auch andere Rücktrittsfälle, z. T. ohne Fristsetzung, enthalten. Die materiellen Folgen für den Autor sind in den Verträgen differenzierter geregelt. Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden. 6S1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 681 (NJ DDR 1965, S. 681) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 681 (NJ DDR 1965, S. 681)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind höchste Ergebnisse zu erzielen. Bei niemandem und zu keiner Zeit dürfen irgendwelche Illusionen über den Feind aufkommen, dürfen wir Unsicherheit in unserer Arbeit zulassen.

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