Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 680 (NJ DDR 1965, S. 680); einbarungen gehört auch die Höhe der dem Autor zustehenden Freiexemplare. Im wissenschaftlich-technischen Bereich sind dafür 5 bis 25 und bei belletristischer Literatur je Auflage 1 %, höchstens jedoch 50 Exemplare, vorgesehen. Der Autor kann weitere Exemplare zum Verlagsabgabepreis erwerben. Der Anspruch auf Mitwirkung in den das Werk berührenden Fragen Für die praktische Anwendung des sozialistischen Grundsatzes, daß der Autor in allen wesentlichen Fragen, die sein Werk betreffen, Mitglied des Verlagskollektivs ist, sollen hier nur einige Fälle exemplarisch genannt werden. So ist der Autor bei der Festsetzung der Höhe der Auflage und des Ladenverkaufspreises durch den Verlag zu hören; zumindest muß er unterrichtet werden. Beide Fragen sind für den Autor besonders wichtig, wenn er Absatzhonorar erhält. Insoweit muß der Verlag über die Höhe Vereinbarungen treffen. Will er in größerem Umfang davon abweichen, so kann das nicht ohne Zustimmung des Autors geschehen. Der Autor muß ferner gehört oder angemessen informiert werden bei Rechts vergaben an Dritte, auch hinsichtlich des vom Verlag festzusetzenden Entgeltes für die Rechtsüberlassung. Bei der Festlegung der Ausstattung des Buches sowie für Werbemaßnahmen und Marktforschungen soll der Autor beratend hinzugezogen werden. Die endgültige Festlegung des Titels kann nur gemeinsam durch Verlag und Autor erfolgen. Zwingend notwendig ist die Mitwirkung des Urhebers besonders im wissenschaftlichen Verlag bei der Vorbereitung von Neuauflagen. Es ist die Pflicht des Autors, ein wissenschaftliches oder technisches Werk erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Pflicht geht in den meisten Fällen so weit, daß der Verlag im Vertrag das Recht erhält, auf Kosten des Autors die Überarbeitung von einem geeigneten Fachmann besorgen zu lassen, wenn der Autor außerstande ist, sie selbst vorzunehmen. Bei allen Werken ist die Mitwirkung des Autors bei der Satzkorrektur zu regeln. Er übernimmt im Vertrag die Pflicht, nach einem mit dem Verlag zu vereinbarenden Terminplan die Korrektur zu besorgen, ohne daß er dafür ein Entgelt fordern könnte. Diese Pflicht liegt im Interesse des Autors, weil so gleichzeitig gewährleistet ist, daß vom Verlag keine Änderungen am Werk vorgenommen werden, zu denen der Autor nicht seine Zustimmung gegeben hat. Änderungen am Werk durch den Verlag sind gern. § 40 URG ohne Zustimmung des Autors nur zulässig, wenn sie lediglich der ordnungsgemäßen Wiedergabe des Werkes dienen (Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten). Beendigung des Verlagsvertrags und Rücktritt vom Vertrag Ist der Verlagsvertrag nur über bestimmte Auflagen geschlossen, so ist er mit der Erfüllung beendet. Diese Verträge sind jedoch selten. Der Normalfall ist der unbeschränkte oder nur teilweise beschränkte Vertrag. Diese Verträge bleiben im allgemeinen bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist gültig. Der Verlag hat die gesetzliche Pflicht (§ 36 Abs. 1 URG), die ihm eingeräumten Rechte am Werk auch aktiv durch entsprechende Werkverbreitungen auszuüben. Diese Pflicht wird in den Verlagsverträgen üblicherweise konkretisiert und die nicht genügende Ausübung mit der Sanktion der Vertrags Veränderung oder -auf-lösung belegt. So kann der Autor den Vertrag nach den Vertragsmustern für schöngeistige sowie für wissenschaftliche und technische Literatur ohne Fristset-' zung kündigen, wenn der Verlag erklärt, überhaupt keine Neuauflage oder eine neue Auflage zu einem für den Autor unzumutbar späten Zeitpunkt veranstalten zu wollen. Nach dem Vertragsmuster für schöngeistige Literatur kann der Autor die Übertragungsvereinbarung in bezug auf die sog. Werknutzungsrechte einschließlich des Übersetzungsrechts ganz oder teilweise kündigen, wenn der Verlag die Befugnisse in der DDR nicht innerhalb eines Jahres und außerhalb der DDR nicht im Zeitraum von drei Jahren nach Erscheinen des Werkes genutzt hat. Der Rücktritt von einem Nutzungsvertrag ist in § 45 URG allgemein geregelt. Danach ergeben sich für den Autor folgende Rücktrittsmöglichkeiten: 1. Wenn der Verlag vertragswidrig das Werk nidit herausbringt; 2. wenn der Verlag bei einer Aufgabe seiner Tätigkeit oder bei einer Übertragung des Verlagsgebietes auf einen anderen Verlag dem Autor gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (d. h., wenn er nicht dafür sorgt, daß der andere Verlag das Werk ordnungsgemäß herausbringt); 3. wenn der Verlag das Werk in einer Art verwendet, die der vertraglichen Vereinbarung zuwiderläuft. (Schluß des Beitrags auf S. 681, rechte Spalte). Dr. FRIEDRICH STAAT, Justitiar des VEB DEFA-Studio für Spielfilme, Potsdam-Babelsberg Der Vertrag über die Verfilmung eines Werkes oder die Vorführung eines Filmwerkes Ausgehend vom Wesen des Films (§ 10 URG)1 und seiner Funktion, ist unter dem Verfilmungsrecht an literarischen Werken1 2 das Recht zu verstehen, dieses Werk für die Zwecke der filmischei? Verwendung in die literarische Grundlage des Films umzugestalten, danach in einer bestimmten Zeitspanne einen Film herzustellen und diesen sachlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt in vervielfältigter Form auszuwerten 1 Vgl. hierzu den Beitrag von Münzer in diesem Heit. 2 Die im folgenden dargelegten Grundsätze für die Verfilmung literarischer Werke gelten entsprechend für die Verfilmung von Werken der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, d. h und i URG, jedoch mit der Einschränkung, daß bei der Verfilmung solcher Werke eine Umformung grundsätzlich außer Betracht bleibt. Sie werden unverändert in den Film übernommen. Es ist deshalb sinnvoller, in diesen Fällen nicht von „Verfilmung“, sondern von „filmischer Verwendung“ zu sprechen. (§§ 60, 61 URG). Das Verftlmungsrecht umfaßt damit einen einheitlichen Komplex verschiedener Befugnisse, der die Bereiche der Umformung des Ursprungswerks, der Produktion und der Auswertung des Films umschließt. Die literarische Grundlage des Films Die wesentlichste Voraussetzung für die Produktion eines künstlerisch hochwertigen Films ist ein guter Filmstoff. Das Filmstudio kann der Erarbeitung der literarischen Grundlage für einen Film entweder bereits vorhandene Werke der Literatur zugrunde legen eine Möglichkeit, von der in immer größerem Umfang Gebrauch gemacht wird oder sog. Original-Stoffe entwickeln. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 680 (NJ DDR 1965, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 680 (NJ DDR 1965, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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