Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 676

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 676 (NJ DDR 1965, S. 676); Das Urheberrecht des Bearbeiters Das subjektive Urheberrecht an Bearbeitungen oder Umformungen steht denjenigen zu, die sie geschaffen haben. Es ist ausschließlich an ihre Person gebunden, und sie sind in vollem Umfang Urheber im Sinne des Gesetzes (§ 6 Abs. 2 URG). Die Regelungen für dessen Rechtsstellung einschließlich derer über die Mehrheit von Urhebern und das Schaffen im Arbeitsrechtsverhältnis gelten gleichermaßen. Es muß aber hervorgehoben werden, daß das Bearbeiter-Urheberrecht in keiner Weise das Urheberrecht des Autors des ursprünglichen Werkes berührt oder gar einschränkt (§ 6 Abs. 3 URG). Jeder besitzt urheberrechtliche Befugnisse nur in Beziehung auf sein Werk: auf die Urform oder auf die Bearbeitungsform. Mit ihm allein tritt er als Persönlichkeit in die Öffentlichkeit, und lediglich an ihm vermag er Rechte auszuüben. Bei der Nutzung einer Bearbeitung durch andere sind daher die selbständigen subjektiven Rechte zweier Urheber zu beachten, diejenigen des Autors des bearbeiteten Werkes und die des Verfassers der Bearbeitung. Aus dem subjektiven Urheberrecht des Erstschöpfers heraus bedarf jede öffentliche Verwendung einer Bearbeitung seines Werkes, selbst durch deren Verfasser, seiner Zustimmung (§18 Abs. 3 URG). Liegt sie vor im Urhebervertragsverkehr spricht man dann von der „genehmigten Bearbeitung“ , so kann deren Nutzung, z. B. durch einen Verlag oder eine Bühne, im Wege eines Vertrages mit dem Bearbeiter erfolgen. Wird dagegen ein Werk nach Ablauf der Schutzfrist für die 'Befugnisse des Urhebers bearbeitet, so bedarf es nur des Einvernehmens mit dem Bearbeiter. Entsprechendes gilt für das subjektive Urheberrecht des Übersetzers und des Herausgebers. HANS-JOACHIM SAUERSTEIN, Justitiar des Büros für Urheberrechte Der Verlagsvertrag Das Verhältnis zwischen Autor (Urheber) und Verlag Im Verlagsvertrag schließen sich Autor und Verlag zu dem Zweck zusammen, ein vom Autor geschaffenes oder noch zu schaffendes literarisches Werk als Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei ist es ihr gemeinsames Ziel, diesem Werk die ihm angemessene gesellschaftliche Wirksamkeit zu verschaffen. Das Verhältnis der Partner zueinander, ihre Pflichten und Rechte, ihre gesellschaftlichen und vertraglichen Aufgaben, ihre ganze Interessenlage werden dabei durch eine Eigentümlichkeit bestimmt, die das Buch im Vergleich zu allen anderen Produkten menschlicher Tätigkeit auszeichnet1: einerseits ist es geistige Mitteilung des ganz bestimmten Autors, gerichtet an eine anonyme Vielzahl potentieller Leser, andererseits ist es materieller Träger dieser Mitteilung, ist es körperlicher Gegenstand, der als Ware ausgetauscht wird. Diese Doppeleigenschaft des Buches ist Ursache dafür, daß auch Autor und Verlag eine Doppelstellung einnehmen. Der Autor formt in individuell-schöpferischer geistiger Arbeit sein künstlerisches oder wissenschaftliches Werk und gibt ihm in der Niederschrift objektiv wahrnehmbare Gestalt1 2 3. Mit der Überführung des Werkes in den Produktionsprozeß durch Übergabe des Manuskripts an den Verlag und durch die Erteilung der Vervielfältigungs- und Verbreitungserlaubnis in Ausübung seines Urheberrechts wird der Autor aber auch Teil des Kollektivs derjenigen, die an der Herstellung und Verbreitung des Buches als Ware beteiligt sind. Der Verlag ist kulturell-erzieherische Institution und warenproduzierendes und -vertreibendes Unternehmen in einem. Durch seine Tätigkeit vermittelt er die Kommunikation zwischen Autor und Leser. Einerseits wirkt er darauf hin, daß die Autoren möglichst solche Werke produzieren, die. in Inhalt und Form die vielfältigen kulturell-geistigen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen vermögen2, andererseits ist es seine Aufgabe, unter Wahrung der Rechte des Urhebers für die breiteste Wirkung des Werkes zu sorgen. Diese bisher all- 1 Nur die Schallplatte weist ähnliche Eigenschaften auf. 2 Gleichzeitig damit erlangt das Werk gern. § 2 URG urheberrechtlichen Schutz. Vgl. hierzu den Beitrag von Münzer in diesem Heft. 3 Dazu gehören z. B. planmäßige thematische Anregungen, das Aufspüren und die Förderung neuer Autoren, die sachkundige Beratung, materielle und organisatorische Hilfe. gemeine gesellschaftliche Pflicht ist jetzt durch § 36 Abs. 1 URG zur gesetzlichen Pflicht erhoben worden4. Die wirtschaftliche Seite der Verlagstätigkeit hat eine Besonderheit. Das Buch wird nicht eigentlich vom Verlag selbst produziert; vielmehr organisiert er die Produktion und nimmt an ihr durch seine Lektoren, Hersteller, Buchgestalter usw. direkt teil. Im übrigen läßt er die Buchauflage auf seine Rechnung durch polygrafische Betriebe (Satz, Druck, Einband usw.) her-stellen. Das führt zu vielfältigen Kooperationsbeziehungen, die mit Hilfe geeigneter Wirtschaftsverträge organisiert und realisiert werden müssen. Es ist die Verantwortung der Verlage in die aber auch der Autor einbezogen ist , daß sich die erheblichen gesellschaftlichen Mittel, die in eine Buchauflage investiert werden, nicht nur geistig, sondern auch ökonomisch rentieren. Das Besondere der Buchproduktion als Warenproduktion ist, daß sie der Erfüllung kultureller Aufgaben dient. Kulturpolitik und Ökonomie müssen als Einheit wirksam werden. Das ist zuweilen schwierig, weil die Erfüllung der kulturellen Aufgaben nur in dem Maß möglich ist, wie die volkswirtschaftlichen Gegebenheiten es zulassen (Papierbereitstellung, Satz-, Druck-, Bindekapazität usw.). Deshalb ist entscheidend, daß sich die langfristige Themenplanung in die gesamte Volkswirtschaftsplanung einfügt. Der Verlagsvertrag ist ein wichtiges Instrument dafür, das individuelle Schaffen des Autors in den volkswirtschaftlich geplanten Produktions- und Distributionsprozeß zu überführen. Das ganze Vertragsverhältnis wird von dem Grundsatz beherrscht, daß der Autor das Recht hat, in den das Werk berührenden wesentlichen Fragen gleichberechtigt als Mitglied des Verlagskollektivs mitzuarbeiten (§ 36 Abs. 2 URG). Dieser Grundsatz, der im Gesetz als Anspruch des Autors formuliert ist, ist darauf gerichtet, das Verhältnis zwischen Autor und Verlag zu einem Verhältnis gleichberechtigter Mitglieder eines Kollektivs werden zu -lassen, die in ihrer gemeinsamen Arbeit das gleiche Ziel die Herausgabe und Verbreitung des Werkes mit bestmöglicher gesellschaftlicher Wirkung verfolgen. Wird dieser Grundsatz in die Praxis umgesetzt, so lassen sich viele Probleme, die zwischen Autor und Verlag im Prozeß des Schaffens, der Pro- 4 Zur praktischen Verwirklichung gehören z. B. geeignete Werbemaßnahmen, die ständige Verbesserung der Vertriebsorganisation (beides auch außerhalb der DDR), die Wahl der geeignetsten Publikationsform, die Organisierung von Leserkonferenzen, Autorenlesungen usw. 676;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 676 (NJ DDR 1965, S. 676) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 676 (NJ DDR 1965, S. 676)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und Verwaltung Groß-Berlin Karteikarte Wird der der Akte erst später benötigt, so ist dieses zum betreffenden Zeitpunkt auf dem Beschluß zu vermerken.

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