Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 672 (NJ DDR 1965, S. 672);  baren technischen Verfahren. Ob das Werk in Hand- schrift, in Notenschrift, im mechanischen Verfahren vom Tonband bis zum Film oder in anderer Form niedergelegt ist, bedeutet urheberrechtlich keinen Unterschied. Jede technische und künstlerisch durchführbare Gestaltungsart bewirkt den Urheberrechtsschutz, wenn sie die individuelle schöpferische Leistung in objektiv wahrnehmbarer Form wiedergibt. Gestaltung in objektiv wahrnehmbarer Form bedeutet zwar in der Regel, daß das Werk auch körperlich fixiert worden ist. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für seinen Rechtsschutz. Indessen können bei einem nicht fixierten Werk Beweisschwierigkeiten für das selbständige Schaffen bei seiner Gegenüberstellung zu einem anderen Werk eintreten. Diese Schwierigkeiten sind jedoch kein Grund, ein objektiv wahrnehmbares Werk, gleich welcher Art, von dem Urheberrechtsschutz prinzipiell auszunehmen. Ein Werk der Literatur, der Musik.oder der Wissenschaft entsteht nicht erst durch seine Fixierung. Bei einem Werk der bildenden Kunst oder beim Film ist sie selbstverständlich. Dagegen zeigen eine freie Rede ohne Konzept oder ein nur aus dem persönlichen Gedächtnis des Schöpfers gespieltes oder gesungenes Musikstück, ein vorgetragenes Gedicht, das soeben erst geschaffen worden ist, durchaus eine individuelle schöpferische Leistung und sind bereits mit ihrem Vortrag objektivierte Werke der Literatur, der Kunst oder der Wissenschaft. Zur Inanspruchnahme eines Urheberrechtsschutzes kann es ihnen nur an der Beweiskraft für die Urheberschaft an dieser Gestaltung mangeln, die allerdings durch sämtliche prozessualen Mittel, z. B. auch durch Zeugen, im konkreten Streitfall erreicht werden könnte. Das „Festhalten“ des Werkes ist somit keine allgemeine Rechtsschutzvoraussetzung, sondern eine Frage des praktischen Rechtsschutzes. Ist das Werk objektiv irgendwie gestaltet, so ist es für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich, daß es veröffentlicht, also zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden ist oder wenigstens einem kleinen Kreis zugänglich gemacht wurde. Unveröffentlichte Werke, die die allgemeinen Voraussetzungen des Urheberrechts erfüllen, genießen den gleichen vollständigen Urheberrechtsschutz für ihren Verfasser wie veröffentlichte, auch zugunsten seiner Erben, wenn sie erst nach seinem Tode innerhalb der Schutzfrist (§ 33 URG) aufgefunden oder bekanntgegeben werden. Mit den dargelegten Kriterien sind alle Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts erfüllt. Sind sie bei einem Werk der Literatur, Kunst oder Wissenschaft gegeben, so ist dieses allein auf Grund seiner Existenz Objekt des Urheberrechts. Es bedarf dazu im Gegensatz zum Patent- oder Geschmacksmusterschutz u. ä.8 keiner besonderen Förmlichkeiten, insbesondere keines Registereintrages. Es war einer der großen Vorzüge in der Entwicklung des Urheberrechts in Europa, daß im bewußten Gegensatz zu dem früheren Privilegienrecht und im entschiedenen Bruch mit ihm von allen Förmlichkeiten, vor allem jedem Registerzwang, konsequent Abstand genommen wurde. Urheberrechtsschutz für laienkünstlerisches Schaffen Die Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft werden allein auf Grund der in ihnen enthaltenen schöpferischen Leistung, nicht nach der Arbeitsweise ihres Autors oder nach ihrem Verwendungszweck, vom Urheberrecht geschützt. Daher wird der Urheberrechtsschutz unabhängig davon gewährt, ob der Schöpfer eines solchen Werkes Berufsautor oder Laienkünstler ist (§ 1 Abs. 2 URG). 8 Auch entgegen z. B. dem Recht der USA. Die breite Volkskunstbewegung in unserer Republik erfordert ein vielfältiges Schaffen spezieller Werke für die laienkünstlerische Betätigung, obwohl ihr prinzipiell die gleiche Werke wie der Berufskunst zur Verfügung stehen müssen. Es sei hierzu an die verschiedenartigsten Werke erinnert, die besonders für Aufführungen von kleinen Volkskunstgruppen als dramatische Werke, Singspiele, Chorlieder, Sketsche u. ä. geeignet sind. Vielfach findet man noch die Auffassung, daß sie außerhalb des Urheberrechts ständen, so daß dieses nur bei Aufführungen von Werken der „Berufskunst“ oder durch Berufskünstler zu beachten sei. Dieser Auffassung muß entschieden entgegengetreten werden. Der Verwendungszweck eines Werkes, ob allgemein eng begrenzt oder nur im speziellen Fall, ist für das Urheberrecht vom Grundsatz aus unbeachtlich. Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft sind stets urheberrechtlich geschützt; ihre erlaubte freie gesellschaftliche Nutzung richtet sich allein nach den dafür im Gesetz vorgesehenen besonderen Bestimmungen8. Sie berücksichtigen und garantieren ausreichend auch die Bedürfnisse der Volkskunst, ohne damit für dieses Gebiet das prinzipielle Urheberrecht der Werkschöpfer (Verfasser) aufzuheben, insbesondere nicht ihre nichtvermögensrechtlichen Befugnisse (§§ 14 bis 17 URG). Urheberreditsschutz für Bearbeitungen und Übersetzungen sowie Titel von Werken Das Urheberrecht erstreckt sich nicht nur auf das Werk der Literatur, Kunst oder Wissenschaft in seiner Gesamtheit, sondern auch auf seine Teile. Sie stehen ebenfalls unter vollem Urheberrechtsschutz (§ 3 URG). Das Urheberrecht erfaßt unter den allgemeinen Schutzvoraussetzungen nicht nur sog. Originalwerke, sondern auch Bearbeitungen und Umformungen eines solchen Werkes oder seine Übersetzung in eine andere Sprache (§ 4 Abs. 1 URG). Die Bearbeitung eines Werkes kann in Vielfältiger Art-erfolgen, meist an einem Werk der Literatur oder der Musik, aber auch an anderen (z. B. Film- oder Fernsehwerken). Sie setzt voraus, daß Originalstoff und Originalgestaltung im wesentlichen erhalten, weiter sichtbar bleiben, jedoch mit gewissen Veränderungen, z. B. in einer anderen Sprache, erscheinen. Eine Bearbeitung in Gestalt einer Umformung des Werkes ist z. B. die eines epischen Werkes (Roman) in ein dramatisches (Bühnenwerk) oder umgekehrt oder die eines Films zum Roman9 10. Der allgemeine Maßstab einer individuellen .schöpferischen Leistung, die für den Urheberrechtsschutz im Werk zum Ausdruck kommen muß, gilt ebenfalls für die Bestimmung der schutzfähigen Bearbeitung oder Umformung sowie für eine Übersetzung. Ist eine solche Leistung gegeben, so tritt der Schutz für die Bearbeitung gleichwertig neben den für das Original. Bei sog. Herausgaben, Sammelwerken u. ä. liegt die individuelle schöpferische Leistung in der Art der Auswahl und Zusammenstellung, die eigenschöpferisch sein muß. Eine rechtliche Besonderheit weist der Schutz der Titel von Werken des Urheberrechts auf. Ein Werktitel kann ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, wenn er einen individuellen schöpferischen Charakter trägt (§ 3 URG). Dies wird aber eine Ausnahme darstellen. Man muß dazu fordern, daß der Titel aus sich selbst heraus eine eigene selbständige Aussage ergibt, die individuell schöpferisch nach den allgemeinen Voraussetzungen des Urheberrechts gestaltet und allgemein verständlich ist Bei den meisten Wortschöpfungen mögen sie noch so „neu“ oder „originell“ sein, wie z. B. „Buddenbrooks“ 9 Beispielsweise § 31 URG für die freie öffentliche Aufführung, ifl Auf die Verfilmung eines Romans erstreckt sich die beson- dere Befugnis nach § 18 Abs. 1 Buchst, d URG. 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 672 (NJ DDR 1965, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 672 (NJ DDR 1965, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch hohe Standhaftigkeit, bewußte operative Disziplin und die Bereitschaft aus, jeden operativen Auftrag unter allen Bedingungen zu erfüllen. Außerdem besitzen sie meist gute Voraussetzungen zur weitgehend selbständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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