Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 669 (NJ DDR 1965, S. 669); ben deshalb die Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in Kraft. Das schließt nicht aus, daß in Einzelfällen individuell-schöpferische Leistungen der industriellen Formgestaltung, insbesondere bei ausgesprochen künstlerisch gestalteten Mustern, als Werke der angewandten Kunst nach den allgemeinen Bestimmungen des URG geschützt werden25 *. Urheberrecht und sozialistische Rechtspflege Mit der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes der DDR wurde ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung einer der neuen Aufgaben auf dem Gebiet der- Rechtspflege in der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus geleistet, nämlich der Aufgabe, den vollen Gleichklang zwischen der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und dem Ausbau des sozialistischen Rechts herzustellen, damit dieses noch stärker als Kraft der Entfaltung der schöpferischen Kräfte des Menschen wirksam wird211. Auch durch das neue Urheberrechtsgesetz erfahren die Rechte der Bürger der DDR sowie die der als Beauftragte der Arbeiter-und-Bauern-Macht zur Verbreitung des Werkes eingesetzten kulturellen Institutionen eine weitere demokratische Ausgestaltung. Damit,muß zugleich eine Erhöhung der Garantien für die Einhaltung dieser Rechte verbunden sein. Das Gesetz wollte und konnte nicht jede Einzelheit regeln. Viele seiner Bestimmungen bedürfen der Auslegung im Sinne der „kulturpolitischen und ökonomischen Aufgaben, die in der Präambel des Gesetzes und in weiteren, für seine Anwendung richtungweisenden Bestimmungen zum Ausdruck gelangt sind. Es eröffnet auch der Rechtsprechung unserer Gerichte eine Fülle neuer Rechtsfragen, deren Lösung ein tiefes Verständnis für die Gesetzmäßigkeiten der sozialistischen Kulturrevolution voraussetzt. Die sorgfältige Beachtung des Urheberrechts ist dabei ein wesentliches Moment der Wissenschaftlichkeit in der Auseinandersetzung mit den bei der Schaffung und Verbreitung schöpferischer Werke und Leistungen zu lösenden Problemen der geistig-kulturellen Entwicklung. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, daß die neuen Vertragsmuster, die vor einiger Zeit bereits in Erwartung des jetzt verabschiedeten Urheberrechtsgesetzes vom Ministerium für Kultur für einzelne Bereiche des Urheberschaffens27 erarbeitet und bestätigt worden sind, den Ausschluß des Rechtswegs zugunsten einer nichtstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit, die nach den Regeln der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren prozediert, nicht mehr vorsehen. Die nach diesen Vertragsmustem zur gütlichen Beilegung von Streitfällen tätigen Schiedskommissionen28 * haben nur das Recht, den Parteien eine Einigung vor--zuschlagen, aber keine Befugnis zur Entscheidung des Rechtsstreits. Beide Parteien haben, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Recht, die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Das wird zweifellos zu einer stärkeren Einschaltung des Gerichts in urhebervertragsrechtlichen Streitfällen und zugleich zur Erhöhung der 25 vgl. die Ausführungen über den Kunstschutz bei Münzer in diesem Heft. 2 vgl. Walter Ulbricht, Rede in der 27. Sitzung des Staatsrates am 4. April 1963, in: Rechtspflegeerlaß bedeutsame Weiterentwicklung unserer sozialistischen Demokratie, Schriftenreihe des Staatsrates, Nr. 2/1963, S. 7. 27 Siehe Fußnote 16. 28 Die Schiedskommissionen sind mit den gleichnamigen ge- sellschaftlichen Rechtspflegeorganen in den Wohngebieten nicht identisch. Es sind vielmehr Beratungsgremien, für die die Par-teien *5e einen sachkundigen Beisitzer namhaft machen, die sich ihrerseits auf einen Vorsitzenden einigen. Sie sind jedenfalls nach ihrer in den gegenwärtig angewandten Vertragsmustern vorgesehenen Zusammensetzung, Aufgabenstellung und Arbeitsweise vorprozessuale Schlichtungsgremien ohne eigene Rechtsprechungsfunktion. Rechtssicherheit für alle Beteiligten führen, wobei an dem in der Praxis bewährten Grundsatz, daß der außergerichtlichen eigenverantwortlichen Lösung des Streit-, falls durch eine Einigung der Partner der Vorrang gebührt, durchaus festgehalten werden sollte. In der Praxis ist bereits wiederholt die Frage aufgetaucht, ob in urheberrechtlichen, insbesondere urhebervertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen sozialistischen Organisationen (volkseigenen Betrieben, staatlichen Institutionen, gesellschaftlichen Organisationen usw.), z. B. bei Herausgeberverträgen zwischen einem Verlag und einer wissenschaftlichen Institution oder bei einem Lizenzvertrag zwischen kulturverbreitenden Institutionen, von denen die eine einen Teil der ihr vom Urheber übertragenen Werknutzungsrechte auf die andere weiter überträgt, der Rechtsweg zulässig ist. Hierauf gibt § 14 Abs. 1 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (SVGVO) vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) eine eindeutige Antwort. Danach ist das Staatliche Vertragsgericht für die Entscheidung sonstiger d. h. bei außerhalb der Bestimmungen des Vertragssystems stehenden Rechtsverhältnissen vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung zuständig. Da es sich in diesen urheberrechtlichen Streitfällen im wesentlichen um ökonomische Probleme handelt, ist für diese Streitigkeiten der Rechtsweg ausgeschlossen20. Lediglich im reinen Nichtvermögensrechtsstreit, etwa um die Anerkennung der Herausgeberschaft u. ä. oder um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die ein Beteiligter für den mit ihm durch Vertrag verbundenen Urheber geltend macht, wäre eine Klage vor Gericht zulässig. § 20 URG, der die Grundrichtung weist für die Gestaltung urheberrechtlicher Beziehungen zwischen Werktätigen, die geistig-kulturell schöpferische Leistungen in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erbringen, und ihren Betrieben, legt ebenfalls die Frage nahe, welches Rechtspflegeorgan zuständig ist, wenn es in diesen Beziehungen zu Streitigkeiten kommt, die die Partner selbst nicht lösen können. Hier ist darauf aufmerksam zu machen, daß § 20 URG darauf orientiert, daß die Partner ihre aus dem Urheberrecht des Werktätigen sich ergebenden Verhältnisse, vor allem die Vergütungsfrage und das betriebliche Nutzungsrecht, in ihren arbeitsrechtlichen Beziehungen konkret regeln. Es handelt sich also dem Wesen nach um arbeitsrechtliche Beziehungen, wenn auch um solche mit einem starken urheberrechtlichen Einschlag. Das muß dazu führen, daß, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, in Streitfällen die zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit vorgesehenen Organe zuständig sind. Damit ist, sofern in dem betreffenden Betrieb eine Konfliktkommission besteht, gemäß § 144 Buchst, c GBA zunächst diese anzurufen, bevor das Kreisgericht im Wege des Einspruchs gegen einen Beschluß der Konfliktkommission angerufen werden kann30. 29 Der Anspruch muß daher gemäß § 15 Abs. 1 SVGVO bei dem Bezirksvertragsgericht geltend gemacht werden, in dessen Bezirk der Partner seihen Sitz hat, gegen den sich der Antrag richtet. Das Staatliche Vertragsgericht hat dabei in erster Linie die Bestimmungen des Urheberrechts sowie des allgemeinen Zivilrechts anzuwenden, auf denen die urheberrechtliche Regelung aufbaut. Ob und inwieweit daneben Bestimmungen des Vertragsgesetzes anzuwenden sind, muß im Rahmen dieser Darlegungen offengelassen werden. 30 Die zur Entscheidung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten berufenen Rechtspflegeorgane haben dabei in ihrer Rechtsprechung sowohl das Arbeitsrecht als auch das Urheberrecht anzuwenden. Beide Rechtsgebiete gehen hier sehr stark ineinander über. Man kann diese Materie als urheberrechtlich modifizierte Arbeitsvertragsbeziehungen bezeichnen. 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. In den zugänglichen Veröffentlichungen zum Gesetz wird nur sehr unvollständig auf den Gefahrenbegriff eingegangen.

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