Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 668 (NJ DDR 1965, S. 668); ist aber im Grunde genommen nur als eine Zwischenstation zu betrachten; man hätte die Schutzfrist ebensogut auf 100 Jahre nach dem Tod des Autors festsetzen können. Die hinter solchen Tendenzen der Schutzfristverlängerung stehenden Verwertermonopole werden nicht eher ruhen, bis sie ihr Ziel erreicht haben: ein zeitlich unbegrenztes subjektives Urheberrecht und damit die weitestgehende Gleichstellung dieses Rechts mit dem Privateigentum. Das sozialistische Urheberrecht der DDR lehnt die Idee eines „ewigen“ Urheberrechts auch in ihrer modifizierten Form ab, in der sie gelegentlich mit dem Ruf nach einem zeitlich unbegrenzten Schutz der nichtvermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers in Erscheinung tritt. Das subjektive Urheberrecht erlischt vielmehr nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Schutzfrist vollständig. Damit wird das Werk des Urhebers aber nicht schutzlos. Es hat in der Vergangenheit immer wieder Fälle kulturbarbarischer Verwendung, der Entstellung und Verschandelung von Werken gegeben, bei denen die Schutzfrist abgelaufen war20; im kulturellen Alltag Westdeutschlands sind sie gang und gäbe21. In der DDR gewährleistet die sozialistische Gesellschaft auch nach dem Ablauf der Urheberschutzfrist den Schutz der geistigen Güter der Nation. Den Schutz der Unverletzlichkeit des Werkes, die Wahrnehmung der kulturellen Interessen der Gesellschaft an dem Werk und die Wahrung des Ansehens des Autors übernehmen die hierfür bestimmten staatlichen Organe oder Institutionen (§ 34 Abs. 2 URG). Weitere Persönlichkeitsrechte im Urheberrechtsgesetz Das URG geht einen bemerkenswerten Schritt über den Horizont der bisherigen Regelung der Urheberrechtsgesetze wie LUG und KUG hinaus, indem es eine Reihe mit der Materie des Urheberrechts eng zusammenhängender subjektiver Rechte aufgenommen hat. Auch damit wird eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis des sozialistischen Persönlichkeitsrechts geschaffen. So stellt es z. B., einer seit langem von den Interpreten erhobenen Forderung Rechnung tragend, die Einzelleistung eines Künstlers, der als Solist in einer öffentlichen Aufführung oder einem öffentlichen Vortrag auf-tritt oder mitwirkt, oder die Leistung eines künstlerischen Ensembles unter seinen Schutz. Es gewährt ihnen ein Persönlichkeitsrecht auf Wahrung ihrer materiellen und geistigen Interessen an den Ergebnissen ihrer schöpferischen Arbeit, die sich nicht auf der Ebene des Werkschaffens, sondern der der Wiedergabe des Werkes niederschlagen und, in Gestalt von Film, Tonband oder Schallplatte fixiert, von Rundfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden können22. Die Inhaber dieser Leistungsrechte wie sie meist im Gegensatz zum Urheberrecht gekennzeichnet werden haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß ihre das Werk interpretierende Leistung nur mit ihrer Zustimmung für eine Sendung, eine Filmaufnahme oder eine Aufnahme auf Tonträger, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, benutzt wird; soweit die Leistung in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen erbracht 20 in der Urheberrechtsliteratur sind sie z. B. aus Anlaß ent- stellender Darbietungen von Smetanas „Die verkaufte Braut': ln Erscheinung getreten. \ 21 So z. B. wenn Pressemeldungen zufolge Szenen aus Wagners „Lohengrin" in einem Münchener Striptease-Lokal in die für dieses Milieu adäquate „Kunstform“ umgesetzt werden. 22 Daneben sieht das URG (§§ 75, 76) Leistungsrechte für Betriebe zur Herstellung von Aufnahmen auf Tonträger und für die Sendungen des Rundfunks und des Fernsehfunks vor. Es handelt sich hierbei um Leistungsrechte von kulturellen Ein- richtungen. Ob man diese Rechte als Persönlichkeitsrechte bezeichnen kann, muß im Rahmen dieser Abhandlung dahingestellt bleiben. wird, können die Leistungsschutzrechte nur in Übereinstimmung mit den für die betreffenden Werktätigen geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden (§ 73 Abs. 3 URG)23. Zum Persönlichkeitsrecht von Solisten und Ensembles gehört es ferner, dagegen einzuschreiten, daß ihre Leistung in einer ihren künstlerischen Ruf schädigenden Weise verwendet wird (§ 74 URG). In dieser Abhandlung kann nicht auf alle einzelnen Persönlichkeitsrechte eingegangen werden, die in Gestalt des Leistungsschutzrechts (wie z. B. bei Fotografien, die nicht zu den Werken der Kunst und der Wissenschaft gehören, für die Leistungen der Gestalter von Landkarten, von wissenschaftlich-technischen Plänen, Skizzen, Abbildungen und plastischen Darstellungen siehe zu allem §§ 77, 78 URG) oder in Gestalt allgemeiner Persönlichkeitsrechte wie des des Abgebildeten bei Personenbildnissen (§§ 86 bis 88 URG) oder des Verfassers von Schriftstücken persönlichen Charakters, wie z. B. von Briefen, Aufzeichnungen oder Tagebüchern (§ 89 URG), in der gesetzlichen Neuregelung in Erscheinung treten. Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß auch die eben erwähnten allgemeinen Persönlich keits-rechte wegen ihres praktischen Zusammenhangs mit der gesellschaftlichen Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in das URG aufgenommeri worden sind. Obwohl diese Rechte von dem subjektiven Urheberrecht deutlich unterschieden werden müssen24, wird die Urheberrchtspraxis fortlaufend mit ihnen konfrontiert. So geht z. B. bei vertraulichen Aufzeichnungen und Mitteilungen, soweit diese kraft ihrer individuellen schöpferischen Gestaltung urheberrechtlich geschützt sind, der weitaus stärkere Urheberrechtsschutz vor. Das Gesetz bringt dies dadurch zum Ausdruck, daß es diesen allgemeinen Persönlichkeitsschutz subsidiär gewährt, nämlich nur, soweit diese Aufzeichnungen und Mitteilungen nicht bereits dem Urheberschutz unterliegen. Wenn für die Veröffentlichung von Briefen außer der Zustimmung des Absenders auch die des Empfängers erforderlich ist, so muß dieses Persönlichkeitsrecht des Empfängers allerdings unabhängig davon beachtet werden, ob das betreffende Schriftstück urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Leistungsschutzrechte bestehen für die Dauer von 10 Jahren (§ 82 URG), die zuletzt genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechte für die Dauer bis 10 Jahre nach dem Tode der zu schützenden Persönlichkeit. Die Einwilligung zur Verwendung der hiervon betroffenen Materialien in der Öffentlichkeit ist nach dem Tode des Berechtigten von dem überlebenden Ehegatten und den Kindern zu erteilen; sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Einwilligung der Eltern des Verstorbenen. Im Laufe der Arbeiten an dem URG wurde auch darüber beraten, ob der Rechtsschutz für industrielle Formgestaltungen, die zur'Zeit noch durch das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11) einen notdürftigen, lückenhaften Schutz erfahren, in eine allgemeine urheberrechtliche Regelung einbezogen werden sollte. Davon ist jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen abgesehen worden. Die schöpferische Leistung des industriellen Formgestalters ist auf besondere, für sie typische Weise mit dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt in der materiellen Produktion verbunden und bedarf daher spezieller Regelungen, die den Rahmen des URG gesprengt hätten. Bis zu einer umfassenden Neuregelung des Industrieformschutzrechts blei- 23 Zur Einwilligung In die Benutzung der Darbietung von Ensembles genügt die Zustimmung der Leitung des Ensembles (§ 75 Abs. 2 Satz 2 URG). 24 Vgl. Urteil des KrG Leipzig, NJ 1962 S. 751; Püschel. „Zum Charakter und Schutz des Rechts am eigenen Bild“, NJ 1963 S. 62 ff.; Urteil des BG Leipzig, NJ 1965 S. 587, mit Anmerkungen von Tegetmeyer und Püschel. 668;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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