Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 664 (NJ DDR 1965, S. 664); barungen auf dieses Recht verzichten7 8 9. Daß als Ausdruck der gesellschaftlichen Achtung vor dem Schöpfertum des Schriftstellers, Künstlers und Wissenschaftlers das subjektive Urheberrecht nur demjenigen zusteht, der das Werk geschaffen hat, wird von Münzer näher dargelegt0. Das Werk des Urhebers trägtdie individuellen Züge der Persönlichkeit seines Schöpfers. Das neue Urheberrecht zieht daraus die strengen Konsequenzen, daß Eingriffe in das Werk (wie eigenmächtige Zusätze, Weglassungen, Veränderungen) ohne Zustimmung des Urhebers Verletzungen der Persönlichkeit des Werkschaffenden und daher unzulässig sind. Unter diesem Aspekt erscheint das Recht des Urhebers, jeder Verstümmelung oder Entstellung seines Werkes zu widersprechen (§16 Abs. 1 URG), nachgerade als selbstverständlich. Bezüglich des generellen Änderungsverbots hat der Minister für Kultur in seiner Rede zur Begründung des URG vor der Volkskammer jedem Redakteur einer Zeitschrift, jedem Verlagslektor, überhaupt jedem, der an der Vorbereitung einer Publikation eines Werkes teilnimmt, eindringlich gesagt, „daß sie wohl ernste kulturpolitische Verpflichtungen haben, darüber zu wachen, was sie der Öffentlichkeit übergeben, daß sie berufen sind, den Autoren zu helfen, daß sie aber kein Recht besitzen, ohne ihren Willen oder auch nur ohne ihre Kenntnis mit Veränderungen in ihre Werke ein-zugreifen“B. Dieser Gedanke wii'd im Urhebervertragsrecht noch dahingehend präzisiert, daß ohne Zustimmung des Urhebers Änderungen am Werk nur zulässig sind, wenn sie lediglich der ordnungsgemäßen Wiedergabe des Werkes dienen, es sich also nur um die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten handelt (§ 40 Abs. 1 URG). Allerdings erfordert die Freiheit der künstlerischen Interpretation bei der Wiedergabe von Bühnenwerken und ähnlichen Darbietungen einen Spielraum für die jeweilige Regiekonzeption, der jedoch nur in einem vertraglich zu vereinbarenden Änderungslimit und nur bei Wahrung des Grundsatzes der Werktreue Platz greift (§ 40 Abs. 2 URG). Damit sind die Kautschukbestimmungen des bisherigen Urheberrechts, die den Rahmen zulässiger Änderungen einer nichtssagenden, auf Treu und Glauben abgestellten Generalklausel überließen, überwundenl0. Eine notwendige Ergänzung dieser Seite des Schutzes der schöpferischen Persönlichkeit des Urhebers ist sein Recht zu untersagen, daß sein Werk in einer sein künstlerisches oder wissenschaftliches Ansehen schädigenden Weise verwendet wird (§ 17 URG). So kann z. B. aus dem Filmurheberrecht heraus dagegen vorgegangen werden, daß eine Filmoper in einem Lichtspieltheater mit völlig unzulänglichen Mitteln der Tonwiedergabe vorgeführt wird. Wcrknutzungsrechte und Leistungsprinzip Im engsten Zusammenhang damit stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers, die gewöhnlich als „Werknutzungsrechte“ bezeichnet werden. Das Gesetz trägt auch hierbei den Mitteln der modernen Vervielfältigungstechnik Rechnung. Es behält dem Ur- 7 Darin zeigt sich, daß das subjektive Urheberrecht obwohl es in seiner Gesamtheit nicht nur unübertragbar, sondern auch unverzichtbar ist - durchaus in bezug auf einzelne Werke eine Möglichkeit des vertraglichen Verzichts auf die Ausübung von nichtvermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers gibt. Das kann allerdings für das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nicht in Betracht kommen. 8 vgl. den Beitrag von Münzer in diesem Heft. 9 Rede des Ministers für Kultur, Hans Bentzien, vor der Volkskammer zur Begründung des Urheberrechtsgesetzes am 12. Mai 1965, in: Staat und Recht 1965, Heft 9, S. 1523 ff. (1528). in Vgl. §8 9 Abs. 2 LUG, 12 Abs. 2 KUG, 13 Abs. 2 VerlG, wonach Änderungen zulässig waren, für die der Verfasser seine Einwilligung „nach Treu und Glauben“ nicht versagen kann. heber vor, die Erlaubnis zur Benutzung seines Werkes in der Gesellschaft zu geben, ganz gleich, mit welchen technischen Mitteln die Veröffentlichung des Werkes erfolgen soll, ob es vervielfältigt oder festgehalten, zu Erwerbszwecken verbreitet, öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, ob es, falls es noch nicht veröffentlicht ist, ausgestellt, ob es verfilmt oder gesendet wird, ob Bearbeitungen oder Übersetzungen des Werkes in der Gesellschaft verwendet werden (§ 18 Abs. 1 und 3 URG). Dieses Werknutzungsrecht ist, wenn es sich bei seiner Ausübung um die erste Veröffentlichung des Werkes handelt, nahezu identisch mit der Befugnis des Urhebers, über die Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden (§ 15 URG) ein markantes Beispiel für die enge Verklammerung von nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Urheberbefugnissen. Es verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß auch die Werknutzungsrechte des Urhebers in der DDR Teil seines umfassenden sozialistischen Persönlichkeitsrechts sind. Es wäre grundfalsch, lediglich den nichtvermögensrechtlichen Urheberbefugnissen die gesellschaftliche Funktion der Förderung und des Schutzes des Schöpfertums der Urheber, der vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit zuzusprechen. Die Werknutzungsrechte des Urhebers sind, zusammen mit dem in den Urhebervertragsbeziehungen anzuwendenden Prinzip der Vergütung des Urhebers nach dem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert, den seine schöpferische Leistung für die Gesellschaft hat, eine entscheidende Grundlage für die materielle Interessie-rung des Urhebers an einer hohen Qualität seines Schaffensergebnisses, und zwar nicht nur des bereits Geleisteten, sondern zugleich auch im Interesse einer qualitativen Weiterentwicklung seiner schöpferischen Potenzen. Die Vorschrift, daß 'dem Urheber für die Übertragung von Werknutzungsbefugnissen auf kulturelle Institutionen entsprechend dem sozialistischen Leistungsprinzip eine Vergütung zusteht (§ 19 Abs. 2 URG), ist deshalb eine Orientierung, die besonders für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen im Urhebervertragsrecht grundsätzlichen Charakter hat. Sie zeichnet die Hauptrichtung ab für allgemeine Honorarregelungen, die gemäß § 19 Abs. 3 URG vom Minister für Kultur in Gestalt von Vergütungsrichtlinien für verbindlich erklärt oder in Gestalt von Honorarordnungen erlassen werden. Wird keine Vereinbarung zwischen dem Urheber und der werkverbreitenden Institution darüber getroffen, ob die Übertragung von Werknutzungsbefug-nissen entgeltlich oder unentgeltlich sein soll, so ist davon auszugehen, daß ihm das für die Vergabe solcher Nutzungsbefugnisse übliche Entgelt zusteht, denn eine Unentgeltlichkeit der Rechtsübertragung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 URG) eine weitere Sicherung des Prinzips der materiellen Interessierung des Urhebers an der Verwendung seines Werkes durch die Gesellschaft. Darüber hinaus findet der Grundsatz der Vergütung des Urhebers nach seiner Leistung auch im Urheberrechtsschutz außerhalb von Vertragsbeziehungen Anwendung. Denn der Urheber hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 URG im Falle einer Verletzung seiner Rechte bei ungenehmigter Werknutzung Anspruch auf eine Vergütung für die ungesetzliche Verwendung des Werkes nach den allgemeinen Grundsätzen des URG. Das TJrhebervertragsrecht organischer Bestandteil des neuen Urheberrechts Einer der Wesenszüge der Neugestaltung des Urheberrechts besteht darin, daß mit der bürgerlich-traditionellen Trennung und Gegenüberstellung von Urheber- 664;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 664 (NJ DDR 1965, S. 664) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 664 (NJ DDR 1965, S. 664)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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