Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 653 (NJ DDR 1965, S. 653); Das Kreisgericht hat die Klage (Einspruch) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Einspruch (Berufung) des Klägers an das Bezirksgericht, der im Ergebnis Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß es zu den Pflichten der Werktätigen gehört, die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben vom Betriebsleiter erteilten Weisungen zu befolgen (§ 106 Abs. 2 Buchst, e GBA). Der Kläger hat sich über mehrere ihm im Rahmen des Weisungsrechts erteilte zulässige Weisungen bewußt hinweggesetzt und damit schuldhaft seine Arbeitspflichten verletzt. Die von ihm für sein Verhalten angeführten Gründe rechtfertigen das in keiner Hinsicht. (Wird ausgeführt.) Angesichts der Disziplinverletzung oblag es dem Direktor, gemäß § 109 Abs. 3 GBA über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Arbeitsordnung bzw. über die Antragstellung an die Konfliktkommission wegen der Durchführung eines erzieherischen Verfahrens zu entscheiden. Der Produktionsbereichsleiter hat sich demgemäß in Übereinstimmung mit dem Direktor des Betriebes an die Konfliktkommission gewandt und die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens beantragt. Die hinsichtlich des letzteren Umstandes anderslautende Auffassung des Kreisgerichts beruht auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Direktor hat durchaus die Möglichkeit, sein Antragsrecht mindestens im Einzelfall auf einen anderen leitenden Mitarbeiter zu delegieren. Wegen der örtlichen Trennung des Sitzes des Direktors vom Sitz der zuständigen Konfliktkommission und unter Berücksichtigung des Bedürfnisses, auf das Verhalten des Klägers schnell einzuwirken, ist ein solches Verfahren hier sogar sinnvoll und nicht zu beanstanden. Erst nach Antragstellung bei der Konfliktkommission hat der Direktor selbst eine Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger ausgesprochen. Das Kreisgericht stellt richtig fest, daß der Antrag an die Konfliktkommission daraufhin sofort, mindestens aber bis zur Beschlußfassung durch die Konfliktkommission, hätte zurückgenommen werden müssen. Ein solches Verfahren ist zulässig und dann geboten, wenn der Direktor wegen wichtiger Umstände das erzieherische Verfahren nicht als ausreichend ansieht. Zur Rücknahme des Antrags ist es jedoch nicht gekommen. Das Kreisgericht irrt deshalb, wenn es meint, daß wegen des Disziplinarverfahrens die Konfliktkommission überhaupt nicht tätig werden durfte. Nicht der Konfliktkommission ist vorzuwerfen, unzulässigerweise tätig geworden zu sein. Für sie war der vorhandene Antrag entsprechend der Konfliktkommissions-Richtlinie die klare Grundlage ihrer Tätigkeit. Der Vorwurf trifft vielmehr den Betrieb, der auf denselben Sachverhalt mit zwei einander ausschließenden Verfahren reagieren wollte. Deshalb muß er auch die hieraus erwachsenden rechtlichen Konsequenzen gegen sich gelten lassen. Die Konfliktkommission brachte in ihrem Beschluß vom 28. September 1964 zum Ausdruck, daß sie das Verhalten des Klägers mißbilligt. Sie empfahl dem Produktionsbereichsleiter, dem Kläger einen weiteren strengen Verweis zu erteilen. Der Konfliktkommission sind in ihrem Beschluß ersichtlich Fehler unterlaufen. Sie durfte nur die Maßnahmen aussprechen, die in Ziff. 34 der Konfliktkomissions-Richtlinie enthalten sind. Diese Bestimmung ist gern. Ziff. 36 auch anwendbar, wenn ein erzieherisches Verfahren wegen Disziplinverstößen stattfindet. Die Konfliktkommission hätte dem Kläger demnach statt einer Mißbilligung eine Rüge auszusprechen gehabt. Trotz anderslautender Ausdrücke ist das Ergebnis der Beratung der Konfliktkommission jedoch vom Inhalt der Konfliktkommissions-Richtlinie gedeckt. Allerdings verstößt die Empfehlung zum Ausspruch eines weiteren strengen Verweises eindeutig gegen das Gesetz. Wenn der Konfliktkommission eine Sache zur Durchführung eines erzieherischen Verfahrens übergeben wird, hat sie darüber abschließend zu beraten. Sie kann die Sache nicht wieder an den Disziplinarbefugten zurückgeben, wenn nicht der Antrag selbst zurückgenommen wird. Auf eine Rückgabe liefe es aber hinaus, wenn solche Empfehlungen wie im vorliegenden Fall gegeben werden. Indessen hat dieser Fehler für den Kläger keine nachteiligen Folgen gehabt. Er berührt auch nicht den als zutreffend angesehenen Beschluß. Bereits im Vorverfahren ist dem Kläger gesagt worden, daß er sich innerhalb der offenen Frist gegen den Beschluß der Konfliktkommission hätte an die BGL wenden können; eine Einspruchsmöglichkeit bei Gericht besteht jedoch nicht. Wenn in vorstehendem Umfang in diesem Verfahren trotzdem auf den Beschluß eingegangen wurde, so diente dies nicht seiner Überprüfung, sondern der Erforschung seines Inhalts, um so die Voraussetzungen für eine richtige Entscheidung dieses Streitfalles zu schaffen. Zugleich erfüllt der Senat damit seine sich aus § 4 AGO ergebende Pflicht zur Unterstützung und Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommission. Der Senat kam deshalb zum Ergebnis, daß der Direktor des Betriebes eine Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger ausgesprochen hat, obwohl er vorher die Sache der Konfliktkommission zur Durchführung einer erzieherischen Beratung übergeben und den Antrag nicht zurückgenommen hatte. Nach Durchführung der erzieherischen Beratung bestehen folglich zwei Maßnahmen, die sich auf denselben Sachverhalt beziehen. Das ist unzulässig. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit (§§ 109 ff. GBA) war deshalb der dem Kläger ausgesprochene strenge Verweis aufzuheben. Gern. § 50 Abs. 2 AGO konnte der Senat hierüber selbst entscheiden. Er hatte das Urteil des Kreisgerichts und den Beschluß der Konfliktkommission entsprechend zu ändern. Die Entscheidung des Senats mildert nicht die Schwere des Disziplinverstoßes des Klägers. Er muß sich dieser Tatsache bewußt sein und sein künftiges Handeln entsprechend den ihm aus den gesetzlichen Bestimmungen und dem Arbeitsvertrag erwachsenden Pflichten gestalten. Ihm wird durch das Arbeitskollektiv dabei in dem Maße spürbare Hilfe zuteil, wie er selbst den Weg zum Kollektiv findet und in ihm schöpferisch an der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben sowie bei der Gestaltung der Verhältnisse im Betrieb mitwirkt. Anmerkung: Das vorliegende Urteil beweist anschaulich, daß sowohl Disziplinarverfahren wie Beratungen der Konfliktkommission nur dann erzieherisch wirken, wenn das Wesen dieser Formen der arbeitsrechtlichen wie der gesellschaftlichen Erziehung beachtet und die dafür geltenden Vorschriften der §§ 109 f. und §§ 143 ff. GBA sowie der Konfliktkommissions-Richtlinie strikt eingehalten werden. Das ist um so notwendiger, als beide immateriellen Formen der Erziehung zu guter Arbeitsdisziplin mit der besseren Durchsetzung ökonomischer Hebel weiter an Bedeutung gewinnen. Beide Gerichte haben in dem zugrunde liegenden Arbeitsstreitfall festgestellt, daß der Werktätige schuldhaft Arbeitspflichten verletzt hatte. Der Betriebsleiter bzw. der von ihm Beauftragte hatte deswegen zu ent- 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 653 (NJ DDR 1965, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 653 (NJ DDR 1965, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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