Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 650 (NJ DDR 1965, S. 650); Hiergegen hat der Staatsanwalt des Stadtbezirks Einspruch eingelegt, mit dem er insbesondere rügte, daß der Nachweis eines Verschuldens des Verklagten noch nicht erbracht sei. Das Stadtbezirksgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten, an das Fernmeldebauamt 263,84 MDN Schadenersatz zu zahlen. Der Betrag setzt sich aus 131,34 MDN für Montagematerial und 132,50 MDN für Pflasterarbeiten (sog. Fremdarbeiten) zusammen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Stadtbezirksgericht aus, der Verklagte habe den Schaden schuldhaft, und zwar fahrlässig, verursacht. Bei der Festsetzung der Höhe der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, daß die durch Reparaturarbeiten entstandenen Lohnkosten für eigene Mitarbeiter nicht zum direkten Schaden des Betriebes gehören. Alle Mitarbeiter des Betriebes, die für die Behebung der Störungen im Leitungsnetz eingesetzt waren und zu diesem Zweck im allgemeinen im Betrieb beschäftigt sind, verursachten laufend Lohnkosten. Wenn sie nicht bei der Behebung dieser Störungen eingesetzt worden wären, hätten sie entweder einen anderen Arbeitsauftrag und damit Lohn oder aber Ausgleichszahlungen erhalten. Die Lohnkosten für sie seien für das gesamte Jahr geplant und dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grunde stellten die Lohnkosten für die eigenen Mitarbeiter keinen Schaden dar. Der Verklagte sei lediglich für die Materialkosten und die Fremdleistungen materiell verantwortlich. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, mit dem Verletzung der §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 GBA gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung' hat das Stadtbezirksgericht zutreffend festgestellt, daß der Verklagte den vom Betrieb vor der Konfliktkommission geltend gemachten Schaden schuldhaft, und zwar fahrlässig, verursacht hat. Insoweit ist seine Entscheidung weder zu beanstanden noch in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Das Stadtbezirksgericht hat jedoch die Höhe des Schadens unzulässigerweise auf den Betrag von 263,84 MDN, nämlich 131,34 MDN für Montagematerial und 132,50 MDN für sog. Fremdarbeiten, beschränkt und den Verklagten allein hierfür materiell verantwortlich gemacht. Die dafür gegebene Begründung, ein über den Betrag von 263,84 MDN hinausgehender Schaden am Betriebsvermögen liege nicht vor, weil der Betrieb für die bei der Beseitigung der Störungen eingesetzten Mitarbeiter ohnehin Lohn aufwenden oder Ausgleich hätte zahlen müssen, steht im Widerspruch zum Rechtsbegriff des Schadens im Sinne der §§ 112 ff. GBA. Die hierauf beruhende Entscheidung verletzt insoweit das Gesetz und konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden. Wie im Zivilrecht ist auch im Arbeitsrecht unter einem Schaden jede Minderung eines durch unser Recht geschützten Objekts zu verstehen (Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Schuldrecht, Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 503; vgl. auch R u d e 11 / Kaiser / Spangenberg, „Zur Rechtsprechung in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen“, NJ 1964 S. 687 ff.). Diese Minderung eines durch unser Recht geschützten Objekts als Voraussetzung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen gemäß §§ 112 ff. GBA muß eine konkrete Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums darstellen, das dem Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht (vgl. OG, Urteil vom 10. Mai 1963 Za 2/63 OGA Bd. 4 S. 156; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 15, S. 351). Dabei handelt es sich, wie das Oberste Gericht in dem genannten Urteil zur Erläuterung des Schadensbegriffs ausgeführt hat, um einen Vermögens- schaden, der als wertmäßige Differenz zwischen dem konkreten Vermögensbestand des Betriebes vor und nach dem zur Leistung von Schadenersatz verpflichtenden Verhalten des Werktätigen auftritt. Hiernach hatte das Stadtbezirksgericht die Frage zu beantworten, welche konkrete Beeinträchtigung des Betriebsvermögens der Verklagte schuldhaft durch Verletzung von Arbeitspflichten verursacht hat. Dabei hätte es von der Erkenntnis ausgehen müssen, daß die konkrete Beeinträchtigung des Betriebsvermögens in dem Schaden an der Pupinspule und dem Fernleitungskabel besteht und damit ein Sachschaden ist. Dieser Sachschaden erfüllt in sich die Merkmale des Schadens im Sinne der §§ 112 ff. GBA. Als Folge des schuldhaften, die Arbeitspflichten verletzenden Verhaltens des Verklagten ist er unmittelbar in seinem durch den Arbeitsauftrag eindeutig bestimmten Verantwortungsbereich entstanden und damit zugleich direkter Schaden im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA. Die vermögensmäßige Bewertung des Sachschadens wird ersichtlich durch alle Aufwendungen ausgedrückt, die der Betrieb zur Schadensbehebung machen mußte. Dazu gehören außer den Kosten für den Materialeinsatz auch die gesamten Kosten für die Ausführung der zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten. Diese Aufwendungen stellen die wertmäßige Differenz zwischen dem konkreten Vermögensbestand des Betriebes vor und nach dem zur Leistung von Schadenersatz verpflichtenden Verhalten des Verklagten dar. Sie sind dem Verklagten als von ihm schuldhaft durch Verletzung von Arbeitspflichten verursachter Schaden im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA objektiv und subjektiv zuzurechnen. Das Stadtbezirksgericht hätte somit bei der Feststellung der Höhe des von dem Verklagten schuldhaft verursachten Schadens die durch die Schadensbehebung entstandenen Lohnkosten nicht ausschließen dürfen. Seine Argumentation, der Betrieb hätte für seine Mitarbeiter ohnehin Lohnkosten aufwenden oder Ausgleich zahlen müssen, geht offensichtlich an der Sach- und Rechtslage vorbei. Das gilt auch für die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die an der Beseitigung der Störungen beteiligten Mitarbeiter würden im alllgemeinen zu diesem Zweck beschäftigt und die Lohnkosten für sie bereits am Anfang des Jahres für das gesamte Jahr geplant und dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Diese Auffassung läuft letzten Endes auf die sachlich unzutreffende Annahme hinaus, die von eigenen Mitarbeitern des Betriebes schuldhaft durch Verletzung von Arbeitspflichten verursachten Schäden seien eingeplant. Wie die Darlegungen in den Entscheidungsgründen des Stadtbezirksgerichts zeigen, führt diese Auffassung überdies zu dem sachlich und rechtlich nicht vertretbaren Ergebnis, daß Lohnkosten zwar dann zum Schaden gehören, wenn ein anderer Betrieb die zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten ausführt und dem eigenen Betrieb in Rechnung stellt, als Schaden aber außer Betracht bleiben, wenn der eigene Betrieb mit seinen Mitarbeitern den Schaden behebt. In Wirklichkeit besteht hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bei der Schadensfeststellung zwischen beiden Fällen kein Unterschied. Die im Kassationsantrag aufgeworfene Frage, ob die verschiedenen Ämter und Einrichtungen der Deutschen Post als Betriebe im Sinne des Gesetzbuchs der Arbeit anzusehen sind, hat daher für die Entscheidung dieses Streitfalls keine rechtliche Bedeutung. Da die Deutsche Post gemäß § 1 ihres Statuts vom 7. Juli 1964 (GBl. II S. 649) insgesamt Rechtspersönlichkeit besitzt, werden zudem die Ausführung der Arbeiten zur Schadensbehebung und die Aufwendung der hierzu erforderlichen Mittel innerhalb ihres Bereiches zu einem internen Vorgang, der auf die Feststellung, der materiellen Verantwortlichkeit eines ihrer Mitarbeiter keinen Einfluß hat. 650;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 650 (NJ DDR 1965, S. 650) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 650 (NJ DDR 1965, S. 650)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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