Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 647 (NJ DDR 1965, S. 647); Der Kläger arbeitet seit dem 1. Februar 1950 beim Verklagten. Vom 1. Mai 1959 an wurde er als Bearbeiter für Gütekontrolle entsprechend dem Katalogblatt Nr. 1012 des Gehaltsgruppenkatalogs des Bauwesens (GGK) nach Gehaltsgruppe A 3 mit 350 MDN brutto monatlich entlohnt. Nach einer Gehaltserhöhung von 25 MDN im Jahre 1960 und,einer weiteren von 25 MDN im Jahre 1961 erhält der Kläger monatlich ein Bruttogehalt von 400 MDN sowie 35 MDN Erschwerniszuschläge. Der Kläger forderte eine höhere Gehaltseinstufung als Gütekontrolleur. Vom Verklagten wurde die Forderung abgelehnt, weil die Tätigkeit des Klägers nicht der eines selbständigen Gütekontrolleurs entspreche und die Bezahlung nach Gehaltsgruppe A 3 entsprechend dem GGK richtig sei. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß es sich um einen kleinen Betrieb handele. Der Kläger könne auch die von einem Gütekontrolleur geforderte Qualifikation nicht nachweisen. Das damalige Kreisarbeitsgericht verpflichtete den Verklagten, an den Kläger 1920 MDN für entgangenen Lohn für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1962 nachzuzahlen. Auf die Berufung des Verklagten änderte das damalige Bezirksarbeitsgericht das Urteil des Kreisarbeitsgerichts und wies die Klage zurück. Der Generalstaatsanwalt der DDR beantragte die Kassation dieses Urteils wegen Verstoßes gegen § 42 GBA. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger meint, daß die ihm gewährte Entlohnung dem Leistungsprinzip widerspricht, weil sie nicht dem Rahmenkollektivvertrag für die Baustoffindustrie (RKV) und dem GGK entspricht. Deshalb hatte er sich an das Gericht gewandt. Dieses hatte daraufhin die charakteristischen Merkmale der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit den Tätigkeitsbildern des GGK zu vergleichen. Dabei war festzustellen, mit welchem Tätigkeitsbild die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit übereinstimmt. Das Tätigkeitsbild, bei dem Übereinstimmung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit besteht, hätte die anzuwendende Gehaltsgruppe bestimmt (vgl. OG, Urteil vom 29. März 1963 - Za 5/63)*. Das Bezirksarbeitsgericht hat zwar ein Tätigkeitsbild zum Vergleich mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit herangezogen, sich aber nicht auf den hier anzuwendenden GGK für das Bauwesen gestützt, sondern auf den Grundkatalog, der den zuständigen Organen als Grundsatzmaterial eine Anleitung zur Ausarbeitung der Wirtschaftszweig-GGK geben sollte. Die Beispiele in beiden Tätigkeitsbildern für die Tätigkeit, die Verantwortung und die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikatiön enthalten deshalb notwendig Unterschiede, die übrigens unschwer aus einer Gegenüberstellung erkennbar sind. Bei diesem unrichtigen Ausgangspunkt konnte ein Vergleich zwischen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers mit dem Tätigkeitsbild zu keinem richtigen Ergebnis bezüglich der anzuwendenden Gehaltsgruppe führen. Die Ermittlung der anzuwendenden Gehaltsgruppe im vorliegenden Streitfall bereitet insofern gewisse Schwierigkeiten, als es sich beim Tätigkeitsbereich des Klägers um einen kleinen Betrieb handelt und er auch Aufgaben eines Bearbeiters für Erfindungs- und Vorschlagswesen erfüllt. Weiter behauptet der Verklagte vom Kläger, daß er mit seinen Arbeitsaufgaben nicht voll ausgelastet sei. Diese Schwierigkeiten lassen sich indessen nicht mit subjektiven Erwägungen lösen. Da die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers nicht genau einem der Tätigkeitsbilder des GGK entspricht, sondern einer Kombination mehrerer, hätte in Veröffentlicht in Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 6, S. 142; OGA Bd. 4 S. 99. diesem Fall ein Vergleich mit allen Tätigkeitsbildern stattfinden müssen, die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Qualifikation sowie der Quantität und Qualität der verschiedenen Arbeitsaufgaben am nächsten korn-m,en. Die so ermittelten durchschnittlichen Gesamtanforderungen sind bestimmend für die anzuwendende Gehaltsgruppe. § 56 GBA; §14 Abs. 3 der AO Nr. 1 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung RcisekostenAO vom 20. März 1956 (GBl. I S. 299) in der Fassung der AO Nr. 4 vom 30. Juni 1960 (GBL I S. 410) und der AO Nr. 5 vom 21. Juli 1962 (GBl. II S. 503) in Verbindung mit § 12 der AO Nr. 2 vom 20. März 1956 (GBl. I S. 304). 1. § 56 GBA ist selbständige Rechtsgrundlage zur Abgeltung notwendiger erhöhter materieller Aufwendungen, die der Werktätige im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung hat. § 56 GBA dient jedoch nicht dem Ausgleich beliebiger Schäden, die dem Werktätigen bei der Erfüllung von Arbeitspflichten entstehen. 2. § 14 Abs. 3 der RcisekostenAO Nr. 1 regelt in Übereinstimmung mit § 56 GBA die Entschädigungszahlung für alle die Fälle, in denen notwendige erhöhte materielle Aufwendungen bei der Benutzung privater Pkws für Dienstreisen normalerweise auftreten. Sie schließt jedoch Ansprüche auf Entschädigungszahlungen für solche Aufwendungen nicht aus, die nicht bereits pauschal abgegolten wurden (hier: Reparaturkosten für den Pkw), sofern die Voraussetzungen des § 56 GBA überhaupt vorliegen. OG, Urteil vom 25. Juni 1965 - Ua 4/65. Der Verklagte ist beim Kläger als Kaderleiter beschäftigt. Am 16. Juni 1964 fuhr er entsprechend einem Dienstauftrag vom Wohnort aus mit seinem Pkw nach C. Auf der Rüdefahrt am selben Tag ereignete sich ein Verkehrsunfall, der zu Schäden am Pkw und an der Bekleidung des Verklagten führte. Nach den Ermittlungen der zuständigen Organe der Deutschen Volkspolizei ist der Verkehrsunfall auf Wildwechsel zurückzuführen. Dem Verklagten konnte kein Verstoß gegen die StVO nachgewiesen werden. Da der Kläger die Übernahme der Reparaturkosten für den Pkw und der Kosten für die beschädigte Kleidung ablehnte, wandte sich der Verklagte mit einem entsprechenden Antrag an die Konfliktkommission. Diese verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 3752,40 MDN zu zahlen. Gegen diesen Beschluß wandte sich der Kläger mit seiner Klage (Einspruch) an das Kreisgericht. Der Direktor des Bezirksgerichts zog den Streitfall gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht zur Verhandlung und Entscheidung als Gericht erster Instanz heran. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger im wesentlichen aus, daß Werktätige, die auf Dienstreisen ihren eigenen Pkw benutzen, für Schäden daran außerhalb des Versicherungsschutzes selbst haften müßten. Der Betrieb könne keinen Auftrag zur Benutzung' des Pkw im rechtlichen Sinne erteilen. § 56 GBA regele zwar nur beispielhaft die Fälle, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen, jedoch sei erkennbar lediglich an solche Aufwendungen gedacht, mit denen von vornherein gerechnet werden müsse. Die Forderung des Verklagten sei rechtlich unbegründet. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission die Forderung des Verklagten abzuweisen. Der Verklagte beantragte, die Klage (Einspruch) zurückzuweisen. Er führte im wesentlichen aus, der Kläger habe ihm für die Dienstreise keinen Pkw stellen können, weshalb er im Einvernehmen mit -dem Betriebsleiter seinen eigenen Pkw benutzte. Der unfallbedingte Schaden sei ohne sein Verschulden eingetreten. 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 647 (NJ DDR 1965, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 647 (NJ DDR 1965, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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