Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 641 (NJ DDR 1965, S. 641); zulässig. Wenn jedoch ein Werktätiger in bestimmtem Wechsel in völlig unterschiedlichen Arbeitsbereichen bzw. Berufen tätig sein müsse (z. B. im Sommer als Schwimmeister, im Winter als Heizer), dann müsse im Arbeitsvertrag eindeutig die Dauer der unterschiedlichen Tätigkeit und die für die jeweilige Tätigkeit zu zahlende Lohn- oder Gehaltsgruppe festgelegt werden3. Besondere Probleme träten in der Landwirtschaft, z. B. in volkseigenen Gütern, Tierzuchtbetrieben usw., auf, weil dort die Organisation der Produktion stark von der Jahreszeit und der Witterung abhängig sei. Insoweit sei ggf. eine Modifizierung des gewerkschaftlichen Standpunkts erforderlich. Die Gewerkschaften wenden sich wie Kollegin Müller darlegte in voller Übereinstimmung mit dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts entschieden gegen die Praxis mancher Betriebe, die allgemeine, undifferenzierte Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ zu einem Kriterium für die Bemessung des Arbeitslohns zu machen und Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin schlechthin durch Abzüge von der bereits erarbeiteten Mehrlohnprämie zu ahnden. Dagegen hat der FDGB keine Bedenken gegen die Festlegung bestimmter, am Arbeitsergebnis konkret meßbarer, dieses Ergebnis direkt beeinflussender Pflichten als Kennziffern in Lohnformen4. P ä t z o 1 d hielt die Aufforderung an die Gerichte, die allgemeine Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ zu konkretisieren, für unzulässig, weil damit staatliche Leitungstätigkeit im Betrieb überprüft würde. Solange die Kennziffer, die vom Gesetz her nicht verboten sei; existiere, müßten die Gerichte auch auf ihrer Grundlage entscheiden. Pätzold räumte jedoch ein, daß die Relationen zwischen der Verletzung der Arbeitsdisziplin und dem Lohnabzug häufig nicht vertretbar seien und daß die Gerichte deshalb bei den Betrieben auf die Einführung meßbarer Kennziffern hinwirken sollten. Kollege Rosenfeld, Mitarbeiter des FDGB-Bezirks-vorstandes Groß-Berlin und Schöffe am Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, gab zu bedenken, ob bei der Behandlung der innerhalb der Von-bis-Spannen gewährten Vergütung Zugeständnisse an die betriebliche Praxis gemacht werden sollten. Er hielt es für unzulässig, den Betrieben zu gestatten, von sich aus bei den Von-bis-Gehältern Leistungszuschläge einzuführen, wenn dies nicht wie z. B. im Bereich der Nahrungsmittelindustrie im Rahmenkollektivvertrag vereinbart wurde. Rosenfeld wandte sich auch gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Behandlung des Leistungszuschlages im Falle der Entlohnung nach einer zu niedrigen Gehaltsgruppe. Die Gewährung des Leistungszuschlages entspreche dem Bestreben des Betriebes, eine leistungsgerechte Entlohnung herbeizuführen. Stelle das Gericht fest, daß der Werktätige nach einer zu niedrigen Gehaltsgruppe entlohnt wurde, so müsse folglich auf den nachzuzahlenden Differenzbetrag der bisher gewährte Leistungszuschlag angerechnet werden. Das Präsidium des Obersten Gerichts blieb wie Präsident Dr. Toeplitz im Schlußwort mitteilte nach Erörterung der Vorschläge von Pätzold und Rosenfeld sowohl in bezug auf die Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ als auch im Hinblick auf die Leistungszuschläge bei Von-bis-Gehältern bei seinem im Bericht fixierten Standpunkt. ♦ Zu einem dritten Komplex sind diejenigen Diskussionsbeiträge zu rechnen, die sich mit lohnrechtlichen Pro- 3 Vgl. Muih, „Exakte Festlegung des Arbeitsbereichs und der Lohngruppe“, NJ 1365 S. 508 f. 4 Vgl. Hezel, „Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kennziffer .Arbeitsdisziplin* als Kriterium bei der Bemessung des Arbeitslohns“, NJ 1965 S. 509 ff. blemen beschäftigten, die weder im Bericht des Präsidiums noch im Referat Rudelts berührt worden waren. Mit interessantem Faktenmaterial zu einigen Fragen der Entlohnung im Bereich der Landwirtschaft wartete der Direktor des Bezirksgerichts Schwerin, Heucken-d o r f, auf. Es sei auffällig, daß die meisten Lohnstreitigkeiten nicht aus volkseigenen Gütern, sondern aus LPGs kommen. Dabei zeige sich, daß sich Arbeitsrecht und LPG-Recht berühren un,d teilweise sogar kollidieren. Das gelte insbesondere für Landarbeiter, die statutenwidrig in LPGs beschäftigt werden, nicht zu den Spezialisten gehören und aus verschiedenen Gründen noch nicht LPG-Mitglied sind, auf die die LPG bei ihrer Arbeitskräftesituation jedoch nicht verzichten kann; das gelte ferner für Hilfsarbeiter während der Saison, die in einem befristeten Arbeitsrechtsverhältnis zur LPG stehen. Von diesen Werktätigen würden z. B. Forderungen auf Jahresendauszahlung oder auf Vergütung nach Arbeitseinheiten erhoben, wenn dies finanziell günstiger für sie sei als die Entlohnung nach dem VEG-Tarif. Teilweise nähmen auch LPGs „Lohnabzüge“ bei Schadensverursachung und Disziplinwidrigkeiten vor, was zwar bei LPG-Mitgliedern nach der Betriebsordnung als Abzug von Arbeitseinheiten zulässig sei, sich jedoch bei Landarbeitern, für die arbeitsrechtliche Grundsätze gelten, verbiete. Nach Auffassung des Bezirksgerichts Schwerin sind folgende Fragen vordringlich zu klären: 1. Sollen Saisonarbeitskräfte in LPGs auch künftig nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen entlohnt werden? 2. Welche Maßnahmen sind erforderlich, damit die Vergütung für Saisonarbeiter der LPG in ein richtiges Verhältnis zur Bewertung anderer, nicht saisonbedingter Arbeiten in der Landwirtschaft und zum Lohn in der Industrie gebracht wird? Untersuchungen hätten bestätigt, daß die LPGs bei Landarbeitern und Saisonarbeitskräften fast ausschließlich die Vergütungsgrundsätze des LPG-Rechts anwenden. Präsident Dr. Toeplitz unterstrich die Notwendigkeit, diese Fragen alsbald zu klären. Auf der für das I. Quartal 1966 geplanten 9. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Themen aus dem LPG-Recht soll nach weiteren gründlichen Untersuchungen hierzu Stellung genommen werden. Über Schwierigkeiten und unterschiedliche Praktiken bei der Einführung leistungsabhängiger Gehälter für leitende Mitarbeiter informierte der Direktor des Bezirksgerichts Halle, Dr. Jahn. Vor allem müßten folgende Fragen geklärt werden: 1. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn die leitenden Mitarbeiter keine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Einführung der leistungsabhängigen Gehälter abgeben? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die schriftliche Bereitschaftserklärung von Werktätigen widerrufen werden? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann der Betrieb die eingeführte Lohnform „leistungsabhängiges Gehalt“ zurückziehen bzw. kündigen? Der Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin, Brunner, befaßte sich mit den Lohnrückforderungsklagen, die in Berlin im 1. Halbjahr 1965 21,6 % aller Arbeitsrechtssachen ausmachten. Ein Grund dafür liege in der Fluktuation der Arbeitskräfte. Jedoch hätten Überzahlungen oft vermieden werden können, wenn die Betriebe dafür gesorgt hätten, daß die Lohn- und Gehaltsstellen unverzüglich über Veränderungen der Entlohnung von Werktätigen durch Kündigung, Entlassung, Krankheit oder Arbeitsbummelei informiert 641;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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