Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 64 (NJ DDR 1965, S. 64); Aus den Gründen: Die vom Stadtgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung die Durchsetzung einer vor Inkrafttreten des GBA ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidung müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Inkrafttreten des GBA versucht werden, andernfalls sei ihr die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen findet im Gesetz keine Grundlage. Das Stadtgericht hat hierdurch unzulässigerweise den Versuch der Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung mit der erstmaligen Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen gleichgesetzt, obwohl das ihrem rechtlichen Charakter und der rechtlichen Regelung nach zwei unterschiedliche Rechtshandlungen des Berechtigten sind. Es hat verkannt, daß bei den gern. § 6 EGGBA zu beachtenden Grundsätzen die Einhaltung der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen sachlich nicht mehr in Betracht kommt, da die materielle Verantwortlichkeit des betreffenden Werktätigen bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber bereits geltend gemacht ist. Es hat damit zugleich ohne sachlich und rechtlich durchgreifende Gründe die Vollstreckbarkeitserklärung einer Gruppe von rechtskräftigen Entscheidungen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen mit dem Ablauf einiger weniger Monate seit Inkrafttreten des GBA ausgeschlossen. Hierdurch hat es der Zielsetzung des § 6 EGGBA zuwidergehandelt, die eindeutig auf die Durchsetzung und damit gegebenenfalls auf die Vollstreckbarkeit früherer, rechtskräftiger Entscheidungen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen nach Inkrafttreten des GBA hinausläuft. Damit hat es das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 6 EGGBA und des § 44 AGO verletzt, weshalb sein Beschluß aufzuheben war. Der Beschluß verletzt aber auch in anderer Hinsicht das Gesetz. Gemäß § 44 Abs. 1 AGO entscheidet das Gericht über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Konfliktkommissionsbeschlüssen durch Beschluß. Da diese Beschlüsse des Gerichts nicht lediglich der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen, ist gegen sie gern. § 47 Abs. 1 AGO das Rechtsmittel des Einspruchs (Berufung) an das Berufungsgericht zulässig. Durch den Einspruch (Berufung) wird ein zweitinstanzliches Verfahren im Sinne der §§ 47 ff. AGO eingeleitet, das gern. § 51 AGO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil endet. Demgemäß hätte das Stadtgericht auf den Einspruch (Berufung) der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Stadtbezirksgerichts nach der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden müssen. Die Entscheidung durch Beschluß dagegen war unzulässig und verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 51 AGO. Die Konfliktkommission hat am 8. Juli 1960 über einen Inventurfehlbetrag in Höhe von 633,50 MDN beraten. In der Beratung hat der Vertreter der Antragstellerin ein Milverschulden des Betriebes an der Entstehung des Schadens eingeräumt und daraufhin den Antrag gegen die Antragsgegnerin auf 150 MDN gemindert. Die Konfliktkommission hat diesem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin durch ihren Beschluß ver- pflichtet, an die Antragstellerin 150 MDN aus materieller Verantwortlichkeit zu zahlen Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden. Der beim Stadtbezirksgericht gestellte Antrag, den Beschluß der Konfliktkommission für vollstreckbar zu erklären, bringt zum Ausdruck, daß die Antragstellerin auch nach Inkrafttreten des GBA daran festhalten will. Sie hätte zwar bei diesem Antrag darlegen müssen, daß ihr Entschluß, die Vollstreckbarkeitserklärung zu beantragen, auf einer Überprüfung der Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin gern. § 6 EGGBA beruht. Diese Überprüfung ist jedoch nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollstreckbarkeitserklärung durch das Gericht in dem Sinne, daß bei ihrem Fehlen oder bei fehlendem Nachweis darüber die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen wäre. Das Gericht hatte vielmehr auch in diesem Falle zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission mit den Grundsätzen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen übereinslimmt. Hierbei war vor allem die Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit bei fahrlässiger Schadensverursachung des Werktätigen zu beachten. Da die im Beschluß der Konfliktkommission ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung von Schadenersatz ersichtlich unter dem Betrag eines monatlichen Tariflohnes der Antragsgegnerin liegt, ergaben sich dagegen auch bei Berücksichtigung der Grundsätze des GBA über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen keine Bedenken. Demgemäß hat das Stadtbezirksgericht mit Recht die Vollstreckbarkeit des Konfliktkommissionsbeschlusses erklärt. Es hätte allerdings bereits seinerseits die Antragstellerin auf ihre Verpflichtung aus § 6 EGGBA hin-weisen müssen. Daß es das nicht getan hat, ist jedoch für das rechtliche Ergebnis, zu dem es gekommen ist, ohne Bedeutung. Deshalb hat der Senat gern. § 9 Abs. 2 AGO, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist, nach Aufhebung des Beschlusses des Stadtgerichts den Einspruch (Berufung) der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Stadtbezirksgerichts als unbegründet zurückzuweisen, so daß es bei der Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses vom 8. Juli 1960 verbleibt. Im Staatsverlag ist erschienen: Krahn/Melchert/Rückert/Rühl: Arbeitsrecht der Lehrkräfte und Erzieher Herausgegeben vom Ministerium für Volksbildung 255 Seiten Broschiert Preis: 1,70 MDN An Hand praktischer Erfahrungen wird die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 675) im Zusammenhang mit den wichtigsten Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit für die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Lehrkräfte und Erzieher zur Verbesserung der schulpolitischen und pädagogischen Praxis eingehend erläutert. Die Verfasser behandeln u. a.: die sozialistische Leitungstätigkeit bei der Verwirklichung des Arbeitsrechts der Lehrkräfte und Erzieher, den Arbeitsvertrag, Fragen der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs, der kulturellen Betätigung und der sozialen Betreuung, das Disziplinar-recht und die sozialen Leistungen für Lehrkräfte und Erzieher. Im Anhang ist der Text der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen mit erläuternden Fußnoten veröffentlicht. Herausgeber: Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktion: Lothar Schibor (Chefredakteur), Dr. Harry Creuzburg (stellv. Chefredakteur), Dieter Tarruhn (Strafrecht), Wolfgang Schmidt (ZivM-, Familien- und Arbeitsrecht), Christa Läuter. 104 Berlin. Scharnhorststraße 37 - Telefon: 2206 3837, 2206 3725, 2206 3727, 2206 3752. Verlag: VLN 610/62 Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. 102 Berlin, Roßstraße 6. Veröffentlicht unter der Lizcnz-Nr. 1194 des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7.50 MDN. Einzelheft 1,25 Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 64 (NJ DDR 1965, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 64 (NJ DDR 1965, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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